Mit dem Beschluss des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes (EABG) wurden neben der One-Stop-Shop-Regelung und der Einführung vereinfachter Verfahren auch die Ausbauziele für erneuerbare Energien in Form von Erzeugungsbeitragswerten für die Jahre 2030 und 2035 gesetzlich verankert.

Dabei wurden knapp über 20 TWh technologiespezifisch, also auf Windkraft, Photovoltaik und Wasserkraft, auf die Bundesländer aufgeteilt, die diese Kapazitäten bis 2030 auszubauen haben. Die restlichen rund 4 TWh wurden technologieneutral auf die Bundesländer verteilt und schaffen somit zusätzliche Flexibilität beim Ausbau. Weitere 2 TWh müssen von den Ländern zumindest erstinstanzlich genehmigt werden, um das EAG-Ziel von 27 TWh zusätzlichem erneuerbarem Ausbau bis 2030 zu erreichen. Das Gesetz sieht darüber hinaus weitere Ambitionen vor: Bis 2030 sollen zusätzliche 3 TWh ausgebaut werden und bis 2035 weitere 10 TWh, um einen Gesamtausbau von 40 TWh bis 2035 zu erreichen.
Die Aufteilung der Erzeugungsbeitragswerte verlagert den Schwerpunkt insbesondere auf die Flächenbundesländer Niederösterreich und Steiermark, in denen weiterhin beträchtliches Potenzial für den Ausbau erneuerbarer Energien besteht.
Um diesen Ausbau jedoch mithilfe der im Gesetz vorgesehenen Erleichterungen voranzutreiben, ist die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Windkraft und Photovoltaik in allen Bundesländern erforderlich. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Förderlandschaft des EAG diesen neuen Zielsetzungen gerecht wird und den Ausbau erneuerbarer Energien wirksam unterstützt. Insbesondere der Ausbau der Windkraft schritt in den vergangenen Jahren nur langsam voran, wobei die letzten EAG-Ausschreibungen bereits Überzeichnungen verzeichneten. Die Novellierung des EAG muss daher sicherstellen, dass sowohl der Ausbau erneuerbarer Energien als auch deren Integration in das Energiesystem zielgerichtet und effizient vorangetrieben werden.