Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) auf einen Blick

Ines Koubek

Mit dem EAG legt Österreich den Turbo bei der Energiewende ein. Wir haben für Sie die wesentlichen Neuerungen auf einen Blick zusammengefasst.

Fünf Windkraftanlagen im Nebel bei Sonnenuntergang© Wien Energie

EAG löst ÖSG ab

Im Juli 2021 wurde das Erneuerbaren Ausbau Gesetz, das das Ökostromgesetz ablöst, im Parlament beschlossen. Im Jänner 2022 folgte bereits eine kleine Novelle des Gesetzes. Grund für die Überarbeitung waren beihilferechtliche Bedenken der EU-Kommission, die ausgeräumt werden mussten.

Mit dem EAG wird bis 2030 jährlich eine Milliarde Euro für den Erneuerbaren Ausbau zur Verfügung gestellt, um das Ziel, bis 2030 den Stromverbrauch zu 100% aus erneuerbaren Energien zu decken, realisieren zu können. Welche Zielvorgaben und wesentlichen Neuerungen hinsichtlich Fördersysteme und Co. kommen auf die Branche zu?

Photovoltaik-Förderung

  • Zubau von elf TWh bis 2030
  • Förderwürdigkeit von PV-Anlagen auf allen Flächen
  • Förderabschlag von 25% für PV-Freiflächenanlagen
  • Freiflächenabschlag entfällt (teilweise) für Agrar-PV-Anlagen, PV-Anlagen auf Gebäuden im Grünland, PV-Anlagen auf baulich geschaffenen Wasserkörpern, Deponien, Altlasten, Bergbau- sowie Infrastrukturstandorten
  • Förderung von PV-Neuanlagen und PV-Anlagenerweiterungen > 10 kWp mittels Marktprämie in Ausschreibungsverfahren, jährliche Ausschreibungsmenge von 700 MWp
  • Förderung von PV-Anlagen < 1.000 kWp mittels Investitionszuschuss, jährliche Fördermittel von mind. 60 Millionen Euro
  • Förderzuschlag von bis zu 30% für innovative PV-Anlagen im Rahmen des Investitionszuschusses
  • Zusätzlicher Investitionszuschuss für PV-Anlagen, die über einen Stromspeicher von mind. 0,5 kWh pro kWp installierter Engpassleistung verfügen (bis zu einer Speicherkapazität von max. 50 kWh pro Anlage)
  • Investitionszuschuss-Förderanträge für PV-Anlagen < 10 kWp werden nach Zeitpunkt des Einlangens gereiht, für PV-Anlagen von 20 kWp bis 1.000 kWp Reihung nach dem geringsten Förderbedarf
  • Inbetriebnahmefrist für PV-Anlagen > 100 kWp von zwölf Monaten ab Veröffentlichung des Zuschlags, für kleinere Anlagen sechs Monate

Windkraft-Förderung

  • Zubau von zehn TWh bis 2030
  • Jährliches Vergabevolumen von 400 MW (390 MW werden technologiespezifisch vergeben, 10 MW im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung mit Wasserkraft)
  • Ab 2023 wird die Windkraftförderung ausschließlich über Ausschreibungen abgewickelt (2022 können noch 200 MW mittels administrativer Marktprämie und 190 MW mittels Marktprämie in einem Ausschreibungsverfahren vergeben werden)
  • "Pay-as-cleared"-Preisregel für Kleinwindkraft: Bezuschlagte Gebote von kleinen Windkraftanlagen < 20 MW sowie Windkraftanlagen von Energiegemeinschaften erhalten alle den höchsten bezuschlagten Gebotswert desselben Gebotstermins (Engpassleistung von mehreren Anlagen mit räumlicher Nähe eines oder mehrerer Unternehmen wird zusammengezählt)
  • Anwendung eines Korrekturfaktor zur Berücksichtigung der standortbedingt unterschiedlichen Stromerträge von Windkraftanlagen (Auf- oder Abschlag auf den anzulegenden Wert für einen Normstandort)
  • Förderung für die Neuerrichtung von kleineren Windkraftanlagen (20 kW – 1 MW) mittels Investitionszuschuss, Differenzierung der höchstzulässigen Fördersätze je nach Engpassleistung, jährliche Fördermittel von einer Million Euro
  • Inbetriebnahmefrist innerhalb 24 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags

Wasserkraft-Förderung

  • Zubau von fünf TWh bis 2030
  • Ausbau nur mehr auf eingeschränkten Gewässerstrecken förderbar
  • Förderung mittels administrativ festgelegter Marktprämie für Neuerrichtungen und Erweiterungen von Wasserkraftanlagen bis 25 MW, revitalisierte Wasserkraftanlagen < 1 MW (nach Revitalisierung) sowie revitalisierte Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung > 1 MW (nach Revitalisierung) für die maximal ersten zusätzlichen 25 MW
  • Jährliches Vergabevolumen von 100 MW (90 MW werden technologiespezifisch vergeben, 10 MW im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung mit Windkraft)
  • Förderung von Kleinwasserkraftanlagen < 2 MW mittels Investitionszuschuss mit einem jährlichen Fördervolumen von fünf Millionen Euro, Differenzierung der höchstzulässigen Fördersätze je nach der Engpassleistung
  • Nicht ausgeschöpfte ÖSG-Mittel fließen in die Investitionsförderung für die Neuerrichtung und Revitalisierung einer Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung von über 2 MW (nach Revitalisierung) bis einschließlich 25 MW (nach Revitalisierung) mit Ausnahme von Neubauten
  • Inbetriebnahme von Wasserkraftanlagen > 10 MW innerhalb 36 Monate nach Annahme des Förderantrags, für kleinere Anlagen innerhalb 24 Monate

Technologieübergreifende Ausschreibung

  • Gemeinsame Ausschreibung für Wind- und Wasserkraft mit jährlichem Vergabevolumen von 20 MW, mindestens einmal jährlich durchzuführen
  • Eigener Höchstpreis ist festzulegen
  • Inbetriebnahmefrist beträgt 36 Monate nach Veröffentlichung des Zuschlags und kann ein- bzw. zweimal um zwölf Monate verlängert werden

Biomasse-Förderung

  • Zubau von einer TWh bis 2030
  • Förderung von neuen oder repowerten Biomasseanlagen < 5 MWel (sowie die ersten 5 MWel von neu errichteten oder repowerten Anlagen > 5 MWel) mittels ausgeschriebener Marktprämie, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad von mind. 60% erreicht wird
  • Mindest-Reinvestitionsgrad und ein Minimum an Betriebsjahren können als zusätzliche Fördervoraussetzungen festgelegt werden
  • Auf Antrag können Nachfolgeprämien für bestehende Biomasseanlagen ohne Größenbegrenzung gewährt werden (bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres)

Wasserstoff-Förderung

  • Investitionszuschuss für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas > 0,5 MW, sofern diese nur mit erneuerbarem Strom betrieben und nur zur Produktion von erneuerbarem Gas genutzt werden
  • Jährliche Fördermittel von 40 Millionen Euro
  • Reihung der Anträge anhand von Kriterien in Bezug auf den Einsatzzweck des Gases oder die Höhe der Treibhausgaseinsparungen kann festgelegt werden
  • Keine Entrichtung des Netzzutrittsentgelts für Anlagen bis zu einem Netzanschlussquotienten von 200 lfm/MWel vereinbarter Leistung (sofern sie nicht in das Gasnetz einspeisen), bei Überschreitung müssen für die darüber hinausgehenden Leitungslängen 50% der Kosten vom Betreiber der Anlage getragen werden
  • Befreiung der Elektrolyseure von Netzbereitstellungsentgelt
  • Elektrolyseure > 1 MW können um Ausnahmen oder Ermäßigungen von der Verrichtung von Erneuerbaren-Förderpauschale sowie -Förderbeitrag ansuchen, sofern das EU-Beihilferecht dies zulässt

Grüngas-Förderung

  • Investitionszuschuss für die Neuerrichtung einer Anlage zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas oder deren Umrüstung, wenn die Anlage das erneuerbare Gas ins Gasnetz eingespeist
  • Jährliche Fördermittel von 40 Millionen Euro
  • Einrichtung einer Servicestelle für erneuerbare Gase, um die Rahmenbedingungen für den Ausbau von erneuerbarem Gas zu schaffen
  • Einhebung eines neuen Grüngasförderbeitrags, um die benötigten Mittel für die Förderung von Wasserstoff und Grünem Gas zu decken

Energiegemeinschaften

  • Gründung einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft oder Bürgerenergiegemeinschaft möglich, die Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt, die eigenerzeugte Energie verbraucht, speichert oder verkauft
  • Energiegemeinschaft kann im Bereich der Aggregierung tätig sein und andere Energiedienstleistungen erbringen
    Mitglieder oder Gesellschafter sind natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen
  • Energiegemeinschaft muss aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern bestehen und als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft, Eigentümergemeinschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit organisiert sein, Hauptzweck liegt nicht im finanziellen Gewinn
  • Durchleitung von Energie auf Netzebene 5-7 möglich
  • Netzbenutzer haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, an einer Erneuerbare‑Energie‑Gemeinschaft teilzunehmen
  • Bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte sind die gewälzten Kosten der jeweils überlagerten Netzebenen nicht zu berücksichtigen
  • Energiegemeinschaften können für Überschussstrom (bis zu 50%) eine Marktprämie erhalten

Fernwärme-Förderung

  • Abbau der WKLG-Warteliste bis 31.12.2021 und Beendung des WKLG
  • Fördersystem für Fernwärme und -kälte wird zukünftig in die Umweltförderung im Inland übergeführt
  • Projekten müssen zukünftig ein Umstellungsplan (Dekarbonisierungspfad) beigelegt werden, wie bei bestehenden Verteilernetzen bis 2030 ein Anteil von 60% und bis 2035 ein Anteil von 80% erneuerbarer Energie und Abwärme in der Fernwärme– oder Fernkältebereitstellung erreicht werden soll

ElWOG-Anpassungen

  • Vereinfachter Netzzutritt für Erneuerbare-Erzeugungsanlagen < 20 kW innerhalb 14 Tage
  • PV-Anlagen < 20 kW sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass ein zusätzliches Netzzutrittsentgelt anfällt
  • Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber können Eigentümer von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas bis 50 MW sein, Teilnahme am Regelenergiemarkt und im Engpassmanagement ist ausgeschlossen
  • Gestaffeltes, pauschales Netzzutrittsentgelt für den Anschluss von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger auf den Netzebenen 3 bis 7
  • Ausnahme bzw. Reduktion von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte nach Genehmigung durch die Regulierungsbehörde möglich, sofern Förderung entsprechend Forschungs- und Technologieförderungsgesetz oder äquivalentem EU-Förderprogramm vorliegt
  • Ab Juli 2024 Ausweisung des Versorgermixes in den Kategorien Technologie, Ursprungsland des Herkunftsnachweises und Ausmaß des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen