Ela Mešinović
Ines Koubek

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) beschlossen: Das sind die finalen Änderungen 

11.06.2026

Nach langer Verhandlungsphase wurde das sogenannte „Turbo“-Gesetz für die Energiewende, das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG), nun mit einer Zweidrittel-Mehrheit im Nationalrat beschlossen. Doch was steht in der finalen Fassung?

PV Anlage und Windrad auf Feld in Mönchhof© Wien Energie

Die zentralen Grundpfeiler des EABG sind schon lange bekannt: Verfahrensbeschleunigung durch verkürzte Fristen, Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, Einführung des überragenden öffentlichen Interesses für Erneuerbare Energien und Ausbauziele der Länder. Doch was hat sich nun im Vergleich zu den vorherigen Entwürfen verändert?

Anwendungsbereich & Ziele des EABG

Das Gesetz soll einen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2040 leistenNeu ist, dass neu errichtete Wasserkraftanlagen an der Donau von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind. 

Die zentralen Grundpfeiler des Gesetzes sind die auszuweisenden Beschleunigungsgebiete. Im Fokus der politischen Diskussion standen aber vor allem die Erneuerbaren-Ausbauziele für die Bundesländer, welche durch die Beschleunigungsgebiete erreicht werden können. Letztendlich konnte man sich gemeinsam mit den Grünen auf folgende Zielwerte einigen:  

Erzeugungsbeitragswerte von 27 TWh – dabei handelt es sich um länder- und technologiespezifische Mindestwerte, welche die Länder bis 2030 erreichen müssen. In der finalen Fassung wurden jedoch Anpassungen vorgenommen.

Bis 2030 müssen:

  • 25 TWh tatsächlich in Betrieb gehen,
  •  2 TWh zumindest erstinstanzlich genehmigt sein, 
  • weitere 3 TWh zumindest erstinstanzlich genehmigt werden.

 

Die Aufteilung erfolgt hier auf die Bundesländer unterschiedlich und entfällt größtenteils auf die Flächenbundesländer. Demnach wurde das zuvor festgelegte Ziel von verbindlichen 27 TWh bis 2030 leicht abgeschwächt. Gleichzeitig wurde das Bekenntnis zu weiteren Ausbauanstrengungen festgehalten.

Neu hinzugekommen ist auch ein Erneuerbaren-Ausbauziel bis 2035 von insgesamt 40 TWh. Die zusätzliche 10 TWh müssen bis 2035 erstinstanzlich genehmigt sein und sollen bis 2029 von dem/der zuständigen Bundesminister*in auf die Bundesländer aufgeteilt werden.  

Erstmalig enthält das EABG auch ein Ziel für Batteriespeicher, welches eine kumulierte Kapazität von 5 GW bis 2030 vorsieht.  

Positiv hervorzuheben ist zudem, dass Geothermie nun vom EABG erfasst wird. Sie steht damit im „überragenden öffentlichen Interesse“ und profitiert von einem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Es wird festgehalten, dass bis 2030 1 TWh an Wärmeerzeugungspotential aus geothermischer Energie erschlossen werden soll.  

Ab 1. Jänner 2030 gilt außerdem eine neue Vorgabe für Parkplätze: Bei der Neuerrichtung überdachter Parkplätze mit mindestens drei Pkw-Stellplätzen, die baulich an ein Gebäude angrenzen, sind PV-Anlagen zu errichten, sofern deren Errichtung und Betrieb technisch geeignet, funktional realisierbar und wirtschaftlich zumutbar sind. 

Verantwortung der Länder

Die Ausweisung der Beschleunigungsgebiete sowie die Erreichung der Erzeugungsbeitragswerte liegen künftig in der Verantwortung der Bundesländer. Lang diskutiert wurde auch die Frage, welche Konsequenzen ein Verfehlen dieser Ziele haben soll.

Nun ist festgelegt, dass Bundesländer bereits ab 2027 – und damit ein Jahr früher als ursprünglich angedacht – einen einmalig Fortschrittsbericht sowie eine jährliche Zukunftsplanung vorlegen müssen, um die Zieleinhaltung tatsächlich zu belegen.  

Die Berichte sind dem/der Bundesminister*in vorzulegen und müssen unter anderem:

  • konkrete Maßnahmen,
  • Zeitpläne zur Zielerreichung,
  • sowie eine detaillierte Übersicht der Beschleunigungsgebiete und weiterer gewidmeter Gebiete, die der Erreichung der Erzeugungsbeitragswerte dienen, enthalten. 

Unverändert bleibt zudem die Regelung im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG). Wird in den Berichten ersichtlich, dass ein Land die festgelegten Erzeugungsbeitragswerte nicht erreicht, werden die Technologiefördermittel gemäß § 78 EAG im Folgejahr ausgesetzt. Diese werden erst wieder ausbezahlt, wenn die Einhaltung der Beitragswerte nachgewiesen werden kann. Damit wird der Anreiz zur Zielerreichung durch potenzielle Sanktionen deutlich verstärkt.  

Beschleunigungsgebiete

Per Unionsrecht sind die Bundesländer verpflichtet, Beschleunigungsgebiete auszuweisen. Die eigentliche Umsetzungsfrist Anfang dieses Jahres ist zwar verstrichen, die Bundesländer haben jedoch  die entsprechende Gesetzgebung abgewartet, um mit der Umsetzung zu beginnen. Um die Raumplanung möglichst effizient und im Einklang mit der lokalen Bevölkerung zu gestalten, wurde den Gemeinden ein Vorschlagsrecht bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten eingeräumt. Dadurch sollen Projektpläne rascher umgesetzt werden können.

Verfahrensarten

Zentraler Baustein des EABG ist die Einführung beschleunigter Verfahren für die Genehmigung von erneuerbaren Energieprojekten. Hierbei wird zwischen vereinfachten Verfahren, Anzeigeverfahren und der Freistellung unterschieden.  

Zuvor waren alle PV-Aufdachanlagen von der Genehmigung freigestellt. Künftig gilt jedoch eine Ausnahme für PV-Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden. Gleichzeitig werden bestimmte Maßnahmen an bestehenden Wasserkraftanlagen dem vereinfachten Verfahren unterstellt. Dazu zählen technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung, sofern diese positive ökologische Effekte aufweisen oder zumindest keine negativen Auswirkungen auf die Stauraumlänge infolge einer Erhöhung des Stauzieles, die Restwasserstrecke oder die Unterliegerstrecke erwarten lassen. Auch Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit fallen künftig unter das vereinfachte Verfahren. 

Energiewende und Umwelt- und Naturschutz gehen Hand in Hand

Durch die Grobprüfung soll festgestellt werden, ob Projekte in Beschleunigungsgebieten oder Trassenfreihaltungskorridoren liegen und voraussichtlich keine erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen verursachen.  

Während die erneuerbaren Energien, insbesondere Windkraft, PV, Wasserkraft und Geothermie, im überragenden öffentlichen Interesse stehen, wurden bei der Wasserkraft Ausnahmen eingeführt.  

Gestrichen wurde hingegen die Bestimmung, dass bei Energieanlagen außerhalb von schutzwürdigen Gebieten grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass keine erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und daher eine Grobprüfung entfallen kann. Bei der vom BMWET zu erlassenden Verordnung über die Kriterien für die Vorschreibung von Ausgleichszahlungen ist nun auch die Biodiversitätskommission im Rahmen einer Anhörung einzubeziehen. 

Darüber hinaus wurde der Begriff der „Gefährdung“ von Energieanlagen, welcher oft im Genehmigungsverfahren untersucht wird, näher präzisiert. Eine Gefährdung liegt demnach nicht vor, wenn die Wahrscheinlichkeit eines vorhersehbaren Schadenseintritts niedriger liegt als das gesellschaftlich akzeptierte Risiko (z.B. die Gefahr vor Eisabfall). Unverändert bleibt, dass anerkannte Umweltorganisationen weiterhin Beteiligungsrechte sowohl im vereinfachten Verfahren asl auch im Anzeigeverfahren erhalten. 

Strategische Umweltprüfung und ÖNIP

Auch die Kriterien bei der Ausarbeitung des Netzinfrastrukturplans wurden ausgeweitet. Bei der strategischen Umweltprüfung sind insbesondere die folgenden zu berücksichtigen: 

  1. ein geringer Bodenverbrauch bzw. eine geringe Bodenversiegelung;
  2. die Erhaltung von Wasserqualität und -menge;
  3. Immissionen und immissionsseitige Betrachtungen;
  4. Artenschutz, die Erhaltung der Biotopausstattung und Habitatfunktion;
  5. die Erhaltung der Funktionen des Waldes;
  6. die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der technischen Infrastruktur (Verkehrswege, Ver- und Entsorgungsinfrastruktur);
  7. eine frühzeitige, ergebnisoffene und umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe des Abs. 3.

 

Damit wird die Netzinfrastruktur stärker in die Gesamtbetrachtung der Energiewende eingebunden. Die explizite Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit technischer Infrastruktur sowie die stärkere Verankerung des Netzinfrastrukturplans unterstreichen die zentrale Rolle der Netze für den Ausbau erneuerbarer Energien.

Gleichzeitig erhöhen die im Gesetz definierten Ausbauziele für die erneuerbare Stromerzeugung sowie zusätzliche Zielwerte für Batteriespeicher den Bedarf an Netzausbau und Systemintegration deutlich. Neben dem Neubau rückt damit auch die Ertüchtigung bestehender Netze in den Fokus – insbesondere durch Verstärkung, Modernisierung und fortschreitende Digitalisierung der Verteilinfrastruktur.

Monitoring

Um die tatsächliche Verfahrensbeschleunigung nachzuweisen bzw. die Transparenz hinsichtlich der Verfahrensdauer zu erhöhen, hat das zuständige Bundesministerium, unter Einbindung des Umweltbundesamtes, eine Dokumentation einzurichten. Diese soll Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von mehr als 10 MW, PV-Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW sowie Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW erfassen.  

 

Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte aufzuweisen:

  • Genehmigungs- und Feststellungsentscheidungen,
  • Unterlagen zu strategischen Umweltprüfungen (SUP), 
  • verfahrensbezogene Sachverständigengutachten,
  • Vorschläge für Trassenkorridore,
  • sowie Angaben über die jedes Jahr durchgeführten Genehmigungs- und Feststellungsverfahren hinsichtlich ihrer Art, Zahl und Verfahrensdauer,
  • ebenso wie einen aktuellen Link auf der Website der EABG-Behörden. 

Partizipation von Gemeinden

Bereits zuvor wurde eine Einigung über die Energiewendebeteiligung zwischen Standortgemeinden und Projektwerbenden erzielt. Dadurch können Gemeinden Entgelte für die Bereitstellung von Grundstücken oder die widmungskonforme Verwendung von Flächen erhalten.  

Neu ist, dass eine Energiewendebeteiligung künftig in Form einer lokalen Teilhabe an der Energieerzeugung selbst möglich ist. Dies begünstigt die direkte Teilhabe der lokalen Bevölkerung am Ausbau erneuerbarer Energien in der Region. 

Gemeinden haben zudem ein Vorschlagsrecht bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten. Sollte die Landesregierung diese Vorschläge nicht berücksichtigen, muss dies fundiert begründet und dargelegt werden, bis wann eine Ausweisung des betreffenden Beschleunigungsgebiets erfolgen kann.  

Erstmalig wurde auch auf die Ausweisung von Ausschlusszonen, wie sie bereits in einigen Bundesländern bestehen, Bezug genommen. Es wird festgehalten, dass Landesregierungen darauf achten sollen, größere Gebiete nicht gänzlich als Ausschlusszonen festzulegen, in denen die Errichtung von Energieanlagen aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildschutzes unzulässig ist. Werden Ausschlusszonen dennoch ausgewiesen, hat die Landesregierung deren Notwendigkeit spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten erneut zu prüfen.