Ines Koubek

Neues Klimagesetz geht in Österreich: Das steht im Entwurf

22.09.2026

Das Klimaschutzgesetz, dessen Verpflichtungszeitraum 2020 ausgelaufen ist, soll durch ein neues Klimagesetz abgelöst werden. Der Begutachtungsentwurf dazu legt neue Ziele, Zuständigkeiten und Prozesse fest. Im Mittelpunkt stehen die Erfüllung der europäischen Klimaziele und das österreichische Ziel der Klimaneutralität 2040. Dafür sieht der Entwurf unterschiedliche Instrumente vor, vom Klimafahrplan über jährliches Monitoring bis zu einem Sofortmechanismus bei drohender Verfehlung von EU-Zielen.

undefined© Jürgen Fälchle

2030, 2040, 2050: Welche Klimaziele gelten?

Im Entwurf treffen mehrere klimapolitische Zeithorizonte aufeinander. Der Bund bekennt sich weiterhin zur Klimaneutralität bis 2040 

Auf EU-Ebene ist 2050 das langfristige Ziel. Auf dem Weg dorthin bestehen Zwischenziele: Bis 2030 sollen die Netto-Treibhausgasemissionen der EU um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 sinken. Für 2040 gilt das unionsrechtliche Zwischenziel einer Reduktion der Treibhausgasemissionen um 90 Prozent.  

In jenen Bereichen, die nicht dem europäischen Emissionshandel EU ETS 1 unterliegen, muss Österreich seine Emissionen aufgrund der EU-Lastenteilungsverordnung um 48 Prozent gegenüber 2005 reduzieren. Dazu zählen unter anderem Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft sowie Teile von Energie und Industrie.  

Für die Jahre 2026 bis 2030 legt der Entwurf daher verbindliche jährliche Emissionshöchstmengen fest. Sie sinken von rund 40,6 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalent im Jahr 2026 auf rund 29,6 Millionen Tonnen im Jahr 2030. 

Unterschiedliche Mechanismen für die Klimaziele

Der Entwurf sieht unterschiedliche Instrumente vor, um das österreichische Klimaneutralitätsziel und die unionsrechtlichen Vorgaben umzusetzen.

Worauf zielen welche Mechanismen ab?

  • Klimafahrplan: Klimaneutralität 2040. Er soll darstellen, mit welchen Maßnahmen von Bund und Ländern das Ziel erreicht werden soll.
  • Emissionshöchstmengen 2026–2030: Auf die Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele für Emissionen außerhalb des EU ETS 1.
  • Jährliches Monitoring: Auf die Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele.
  • Sofortmechanismus: Auf die Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele. Droht eine Zielverfehlung, müssen zusätzliche Maßnahmen vorgeschlagen und ein Sofortprogramm beschlossen werden.

Klimafahrplan soll Ziele und Maßnahmen zusammenbringen

Für das österreichische Ziel der Klimaneutralität 2040 ist vor allem der neue Klimafahrplan relevant. Der erste Fahrplan soll bis Ende 2027 beschlossen und danach zumindest alle fünf Jahre aktualisiert werden. Er soll darstellen, mit welchen Maßnahmen von Bund und Ländern Klimaneutralität erreicht werden soll.

Vorgesehen sind unter anderem Reduktionspfade für die einzelnen Sektoren sowie konkrete Klimaschutzmaßnahmen. Für jede Maßnahme sollen Zuständigkeit und Umsetzungszeitraum festgelegt werden. Die erwartete Emissionsreduktion wird in Tonnen CO₂-Äquivalent quantifiziert und vom Umweltbundesamt geprüft.

Als zusätzliche Dimensionen soll der Klimafahrplan auch Maßnahmen zur Klimawandelanpassung und Kreislaufwirtschaft enthalten.

Neue Gremien sollen die Umsetzung begleiten

Für die Koordination zwischen Bund und Ländern sieht der Entwurf eine neue Steuerungsgruppe vor. Sie soll unter anderem den Klimafahrplan vorbereiten, an dessen Weiterentwicklung mitwirken und die Umsetzung begleiten. Vertreten sind sowohl Bundesministerien als auch die Bundesländer.  

Zusätzlich soll ein wissenschaftlicher Klimabeirat mit zwölf Expert*innen eingerichtet werden. Er berät zu Klimaschutz, Klimawandelanpassung und Kreislaufwirtschaft und kann dazu Empfehlungen abgeben. 

Auch die Öffentlichkeit soll eingebunden werden. Geplant sind ein jährlicher Klimadialog sowie öffentliche Konsultationen zum Klimafahrplan, zum Nationalen Energie- und Klimaplan und zur langfristigen Klimastrategie. Die jeweiligen Entwürfe sollen sechs Wochen lang öffentlich zur Stellungnahme aufliegen. 

Monitoring und Sofortprogramm für die EU-Ziele

Für die Einhaltung der unionsrechtlichen Klimaziele sieht der Entwurf einen eigenen Kontroll- und Korrekturmechanismus vor. 

Ein jährliches Monitoring soll zeigen, wie sich die Treibhausgasemissionen entwickeln. Dazu werden unter anderem die Emissionen des Vorjahres sowie Prognosen für das laufende und das folgende Jahr erstellt.  

Zeigt das Monitoring, dass Österreich ein unionsrechtliches Klimaziel voraussichtlich nicht einhalten wird, muss die Steuerungsgruppe innerhalb von drei Monaten zusätzliche Maßnahmen vorschlagen. Die Bundesregierung hat anschließend weitere drei Monate Zeit, ein entsprechendes Sofortprogramm zu beschließen. Die zusätzlichen Maßnahmen sollen zumindest dem erwarteten Ausmaß der Zielverfehlung entsprechen.  

Maßnahmen zur Emissionsreduktion im Inland sollen dabei Vorrang haben. Ergänzend können die im EU-Recht vorgesehenen Flexibilitätsmöglichkeiten genutzt werden. 

Zusätzlich ist jährlich ein Klimabericht vorgesehen. Das Finanzministerium soll ebenfalls jährlich über die budgetären Auswirkungen sowie über klimaschädliche Förderungen berichten. 

Bis Oktober 2028 soll zudem erstmals eine Klimarisikoanalyse vorliegen, die prioritäre Klimarisiken für Österreich identifiziert. Darauf aufbauend soll die österreichische Klimawandelanpassungsstrategie bis Oktober 2029 aktualisiert werden. Ein erster Fortschrittsbericht ist bis Oktober 2031 vorgesehen. 

Viele konkrete Maßnahmen kommen erst mit dem Klimafahrplan

Das neue Klimagesetz ist als Rahmengesetz angelegt. Es definiert Ziele, Prozesse und Zuständigkeiten. Welche konkreten Maßnahmen gesetzt werden, soll zu einem wesentlichen Teil im Klimafahrplan festgelegt werden.  

Der Entwurf hält dennoch fest, dass aus dem Gesetz keine subjektiven Rechte oder Pflichten entstehen.  

Eine Besonderheit sieht der Entwurf für den Fall schwerwiegender wirtschaftlicher oder sozialer Entwicklungen vor. Wenn dadurch etwa die wirtschaftliche Entwicklung, der Standort oder Arbeitsplätze gefährdet werden, sollen der Klimafahrplan und das darin enthaltene Zieljahr der Klimaneutralität überprüft und entsprechend angepasst werden. Im Gesetz selbst bleibt gleichzeitig das Bekenntnis des Bundes zur Klimaneutralität 2040 bestehen.