Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) sind ein zentraler Bestandteil von Genehmigungsverfahren für große Infrastruktur- und Energieprojekte. Insbesondere beim Ausbau erneuerbarer Energien spielen sie eine wichtige Rolle, da sie sicherstellen, dass negative Auswirkungen auf Mensch, Natur und Umwelt präventiv durch umfassende Prüfungen und entsprechende Maßnahmen vermieden werden. Die letzte Novelle trat am 23. März 2023 in Kraft. Nun liegt ein neuer Gesetzesentwurf vor, der Verfahren vereinfachen und den Ausbau der Erneuerbaren, bei weiterhin hohen Umweltschutzstandards, vorantreiben soll.
© Wien Energie/RockenbauerEine der zentralen Änderungen der Novelle ist die Aufhebung der Verfahrenstrennung. Die bisherigen „vereinfachten UVP-Verfahren“ werden nun zum Standardverfahren. Einzelfallprüfungen erfolgen bei Projekten in besonders schutzwürdigen Gebieten. Die Behörde hat zudem künftig im konzentrierten Genehmigungsverfahren selbst ein Umweltverträglichkeitsgutachten zu erstellen, um die Umweltauswirkungen zusammenfassend zu bewerten, bisher wurde dieses von Sachverständigen erstellt. So werden Doppelgleisigkeiten vermieden.
Mit der Novelle werden außerdem Vorgaben der europäischen RED-III-Richtlinie umgesetzt. Dazu zählen unter anderem angepasste Fristen im Genehmigungsprozess für Energiewendeprojekte, die Verfahren effizienter gestalten und den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen sollen. Auch das überragende öffentliche Interesse ist nun im UVP verankert. Zudem wird bei UVP-pflichtigen Vorhaben der Energiewende, die Tötungen oder Störungen geschützter Arten weder als absichtlich noch als in Kauf genommen gelten, wenn geeignete Minderungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik angeordnet werden.
Besonders relevant für die Praxis sind die geplanten Änderungen bei der Einzelfallprüfung von Erweiterungen bestehender Anlagen. Die neue Vermutungsregelung sieht vor, dass bei Änderungen keine erheblichen Umweltauswirkungen angenommen werden, wenn diese immissionsneutral sind oder die bestehenden Auswirkungen auf die Umwelt nur geringfügig überschreiten. Zudem wurde der Schwellenwert für Änderungsvorhaben von 50 % auf 100 %, ab dem eine UVP durchzuführen ist, angehoben. Beide Anpassungen sind insbesondere für Repowering und Standorterweiterungen relevant und erleichtern diese.
Auch bereits durchgeführte strategische Umweltprüfungen sollen künftig stärker berücksichtigt werden. Wurde in einer vorgelagerten strategischen Umweltprüfung bereits bestätigt, dass keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, soll dies im UVP-Verfahren entsprechend berücksichtigt werden können.
Die bisher praktizierte Kumulierung von Vorhaben, bei der Behörden prüften, ob verschiedene Vorhaben gemeinsam Schwellenwerte erreichen, entfällt, indem sie durch einen Missbrauchsschutz ersetzt wurde. Hierbei will der Gesetzgeber verhindern, dass Projektwerbende ihre Vorhaben vorsätzlich aufsplitten, um die UVP-Pflicht zu umgehen.
Die Novelle greift auch Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes (EABG) auf. Energieanlagen, die unter das EABG fallen, sollen künftig jedenfalls ein Vorverfahren oder eine Vorprüfung durchlaufen. Dadurch wird frühzeitig geklärt, welche Umweltauswirkungen untersucht werden müssen und welche Unterlagen für das eigentliche Genehmigungsverfahren erforderlich sind. Auf Ansuchen des Projektwerbers können jedoch auch Projekte außerhalb des EABG einem Vorverfahren unterzogen werden, um frühzeitig Einschätzungen zu Umweltauswirkungen zu erhalten. Das schafft Planungssicherheit und hilft, mögliche Konflikte bereits in einer frühen Projektphase zu erkennen.
Gleichzeitig soll Projektwerbern ermöglicht werden, Genehmigungsanträge auf verschiedene materienrechtliche Verfahren aufzuteilen. So können etwa naturschutzrechtliche Fragen vorab geklärt werden. Stellt sich dabei heraus, dass ein Standort nicht genehmigungsfähig ist, können hohe Planungs- und Gutachterkosten vermieden werden.
Neu ist außerdem, dass künftig Ersatzmaßnahmen neben klassischen Ausgleichsmaßnahmen ausdrücklich zulässig sein sollen. Dadurch erhalten Behörden und Projektwerber mehr Flexibilität bei der Erfüllung naturschutzrechtlicher Anforderungen, ohne die Umweltziele aus den Augen zu verlieren.
Zentral ist außerdem die vorgeschlagene Beiziehung von Ersatzmaßnahmen neben klassischen Ausgleichsmaßnahmen. Für die Bereitstellung von Ausgleichsmaßnahmen wird außerdem die Beitragszahlung an Fonds oder gemeinnützige Stiftungen der Länder oder des Bundes, aus denen Naturschutzprojekte gefördert werden, ermöglicht. Die Zweckgebundenheit dieser Zahlungen muss jedoch sichergestellt werden, und vorrangig ist der Biodiversitätsfonds heranzuziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann nach Anhörung der Biodiversitätskommission eine Verordnung erlassen, die nähere Kriterien für die Vorschreibung von Ausgleichszahlungen, insbesondere über deren Höhe und Verwendung, festlegt.
Dadurch erhalten Behörden und Projektwerber zusätzliche Möglichkeiten, naturschutzrechtliche Anforderungen zu erfüllen und ökologische Eingriffe auszugleichen. Gleichzeitig schafft die Regelung mehr Flexibilität bei der Umsetzung von Projekten, ohne die Umweltziele aus den Augen zu verlieren.
Ein weiterer wichtiger Punkt der Novelle ist die Einführung sogenannter Rahmenangaben in der Umweltverträglichkeitserklärung. Diese Neuerung trägt dem Umstand Rechnung, dass zwischen Einreichung und Umsetzung eines Projekts oft mehrere Jahre liegen. In dieser Zeit können ursprünglich geplante Anlagentypen technisch überholt oder gar nicht mehr verfügbar sein.
Künftig sollen Genehmigungen daher stärker an technischen Rahmenparametern ausgerichtet werden. Innerhalb dieser genehmigten Grenzen können Projektwerber auf neuere oder effizientere Technologien zurückgreifen, ohne ein neues Genehmigungsverfahren durchführen zu müssen. Dadurch können unnötige Neugenehmigungen vermieden und Projekte rascher umgesetzt werden.
Ein wichtiger Bestandteil von Erneuerbaren-Projekten, sind auch die Beteiligungsrechte Dritter, die langfristig die Akzeptanz des Erneuerbaren-Ausbaus sichern können. Umweltanwält*innen, Standortgemeinden und die an den Standort unmittelbar angrenzenden Gemeinden, haben Parteistellung. Gemeinden können nun Rechte innerhalb ihres eigenen Wirkungsbereichs (z.B. die Widmung) im UVP-Verfahren geltend machen. Zudem müssen Vorbringen in mündlichen Verhandlungen künftig ausreichend substantiiert sein, um berücksichtigt werden zu können. Damit soll sichergestellt werden, dass die relevanten Argumente und Einwände in einer für das Verfahren zweckmäßigen und nachvollziehbaren Weise eingebracht werden.
Eingereichte Stellungnahmen können durch eine Unterschriftenliste unterstützt werden. Der Unterschriftenliste ist eine maschinenlesbare Liste der Unterstützer*innen beizulegen, anhand derer die Gemeinde die aufrechte Meldung der zu überprüfen und gegenüber der Behörde zu bestätigen hat. Haben mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterschrieben, dann nimmt diese Personengruppe als Bürger*inneninitiative mit Parteistellung am Genehmigungsverfahren für das Vorhaben teil. Werden jedoch die Voraussetzungen für eine Bürger*inneninitiative nicht mehr erfüllt, entfällt die Parteistellung. Die Vertretung der Bürger*inneninitiative hat die anderen Unterstützer*innen über den Verfahrensverlauf zu informieren. Beschwerden sind von mindestens 100 der ursprünglichen Unterstützenden mitzutragen.
Um zu verhindern, dass KI-gestützte Eingaben aufgrund einer hohen und teils über das erforderliche Maß hinausgehenden Informationsdichte die Verfahren erschweren, sieht der Entwurf einen Höchstumfang für Vorbringen, Stellungnahmen und Privatgutachten vor. Zusätzlich kann die Behörde eine Zusammenfassung verlangen, wenn diese die Prüfung und Auswertung der eingereichten Unterlagen erleichtert.
