Ines Koubek
Ela Mešinović

Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung beschlossen: Das ändert sich gegenüber der Begutachtung

14.10.2026

Mit der nun beschlossenen Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-G-V) hat die E-Control die Grundlagen für die künftige Netzentgeltstruktur ab 2027 festgelegt. Die Verordnung konkretisiert die Vorgaben des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) und bildet die Basis für die spätere Systemnutzungsentgelte-Tarifverordnung (SNE-T-V), in der die konkreten Entgelte für die einzelnen Netzbereiche und Netzebenen festgelegt werden.

Umspannwerk und bewölkter Himmel© Ilona Frey

Nachdem die E-Control bereits im Frühjahr eine Marktkonsultation durchgeführt und im Sommer einen Begutachtungsentwurf vorgelegt hatte, liegt nun die finale Fassung vor. Die Grundrichtung bleibt dabei unverändert: Netzentgelte sollen sich künftig stärker an der tatsächlich beanspruchten Netzkapazität orientieren, Flexibilität fördern und die Integration neuer Technologien wie Speicher erleichtern. Gleichzeitig enthält die beschlossene Verordnung zahlreiche Präzisierungen und einzelne Änderungen gegenüber dem Begutachtungsentwurf.

Leistungspreise werden zum Regelfall

Eine der zentralen Neuerungen bleibt die flächendeckende Einführung leistungsabhängiger Netznutzungsentgelte. Künftig soll auch auf Netzebene 7 weniger die bezogene Strommenge, sondern verstärkt die tatsächlich beanspruchte Leistung die Höhe der Netzentgelte bestimmen.

Innerhalb der kommenden Jahre soll ein Zielwert von 50 Prozent Arbeits- und 50 Prozent Leistungsanteil über alle Netzebenen hinweg erreicht werden. Grundlage für die Leistungsverrechnung bleibt der höchste gemessene Viertelstundenwert eines Kalendermonats. Ziel ist eine verursachungsgerechtere Verteilung der Netzkosten und das Schaffen von Anreizen, Lastspitzen zu vermeiden.

Für Kund*innen auf Netzebene 7 bleibt das bereits im Begutachtungsentwurf vorgesehene zweistufige Modell bestehen. Bis zu einer Leistung von 10 kW gilt ein niedrigerer Leistungspreis, für die darüber hinausgehende Leistung ein höherer Tarif.

Neu beziehungsweise präzisiert wurden allerdings die Übergangsregelungen für bestehende Anschlüsse. Damit soll verhindert werden, dass die Umstellung auf das neue System unmittelbar zu unverhältnismäßigen Mehrbelastungen führt. Hierfür ist in diesem Jahr noch eine Novelle der Grundsatzverordnung geplant, welche die Umstellungsfristen der Verteilnetzbetreiber festlegt.

Saisonale Speicher

Gegenüber dem Begutachtungsentwurf wurde nun „saisonale Speicher“ in die Begriffsbestimmungen aufgenommen. Saisonale Speicher sind gemäß Verordnung nun jene Energiespeicheranlagen, welche eine Entladedauer von mehr als zehn Stunden aufweisen. Diese, ebenso wie die Elektrolyse mit bilanzieller Wiedereinspeisung, erhalten einen einheitlichen Arbeitspreis. Sind sie auf Netzebene 1 oder 2 angeschlossen, haben sie zuzüglich zum Arbeits- und Leistungspreis eine fixe Bruttokomponente zu entrichten.  

Flexibilität wird weiter ausgebaut

Auch die neuen zeitvariablen Arbeitspreise bleiben ein zentrales Element der Reform. Der bereits eingeführte Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) gilt weiterhin von April bis September zwischen 10 und 16 Uhr.

Beim neu eingeführten Winter-Nieder-Arbeitspreis (WiNAP) gab es gegenüber dem Begutachtungsentwurf jedoch eine Anpassung. Während ursprünglich ein begünstigter Zeitraum von 22 bis 4 Uhr vorgesehen war, gilt dieser nun von 23 bis 5 Uhr.

Zusätzlich konkretisiert die Verordnung die Regeln für flexible Netznutzung. Unternehmen und andere größere Verbraucher*innen können künftig reduzierte Netzentgelte erhalten, wenn sie dem Netzbetreiber vertraglich ermöglichen, ihre Leistungsentnahme zeitweise einzuschränken. Ziel ist es, vorhandene Netzkapazitäten effizienter zu nutzen und Netzausbau dort zu vermeiden, wo Flexibilität denselben Effekt erzielen kann.

Regelungen für flexible Entnahme

Neu gegenüber dem Begutachtungsentwurf sind außerdem detailliertere Regelungen für flexible Entnahmeverträge. Die Verordnung beschreibt nun konkreter, unter welchen Voraussetzungen Netzbenutzer*innen reduzierte Netzentgelte erhalten können und in welchem Ausmaß Netzbetreiber die vereinbarte Leistung zeitweise einschränken dürfen. Die vereinbarte Leistung muss hierbei mindestens 4 kW betragen.

Für Anschlüsse auf den Netzebenen 6 und 7 besteht künftig ein Anspruch auf entsprechende Vertragsmodelle. Ziel ist es, bestehende Netzkapazitäten besser auszulasten und Netzausbau dort zu vermeiden, wo Lastverschiebungen denselben netzdienlichen Effekt erzielen können. Damit dürften flexible Entnahmemodelle insbesondere für Ladeinfrastruktur, Wärmepumpen, Speicher sowie industrielle Verbraucher an Bedeutung gewinnen.

Die Einschränkungen können dabei bis zu 100 % betragen und täglich in bis zu zwei Zeiträumen von jeweils zwei Stunden erfolgen. Die Vereinbarungen zur flexiblen Entnahme werden dabei auf 10 Jahre geschlossen. Im Gegenzug erhalten Netzbenutzer eine Reduktion des Netznutzungsentgelts auf den Leistungspreis.

Netzanschlussentgelt wird neu aufgeteilt

Wie bereits im Entwurf vorgesehen, wird auch das Netzanschlussentgelt grundlegend umgestaltet. Es setzt sich künftig aus einem aufwandsorientierten Anteil und einem pauschalen Anteil zusammen.

Der aufwandsorientierte Anteil deckt die tatsächlich anfallenden Anschlusskosten ab. Der pauschale Anteil soll hingegen zur Finanzierung der vorgelagerten Netzinfrastruktur beitragen. Für mehrere Netzebenen werden standardisierte Kostensätze eingeführt, die mehr Transparenz und Planbarkeit schaffen sollen.

In der finalen Verordnung wurden die Bestimmungen gegenüber dem Begutachtungsentwurf an mehreren Stellen präzisiert. Ziel ist laut E-Control insbesondere eine einfachere praktische Umsetzung und größere Rechtssicherheit bei der Verrechnung. Dabei werden PV-Anlagen mit einer netzwirksamen Leistung von bis zu 15 kW vom pauschalen Anteil befreit. Auch systemdienliche Stromerzeugungsanlagen und Anlagen mit dauerhaft flexiblen Netzzugängen erhalten einen Abschlag auf den pauschalen Anteil des Netzanschlussentgelts.

Speicher bleiben zentraler Baustein

Besonderes Augenmerk liegt weiterhin auf den Regelungen für systemdienliche Speicher. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen von Netznutzungs- und Netzverlustentgelten befreit werden. Dabei sind systemdienliche Speicher auf jene begrenzt, die ausschließlich zur Wiedereinspeisung ins Netz betrieben werden und somit keine zusätzlichen Verbraucher*innen umfassen. Der Regulator nimmt zudem eine Unterscheidung zwischen Speichern auf den Netzebenen 1-3 und 4-7 vor.

Für die Netzebenen 1-3 gilt weiterhin:

  • geeigneter Netzanschlusspunkt,
  • kein zusätzlicher Netzausbau über die Anschlussanlage hinaus,
  • Mindestgröße von 1 MW beziehungsweise Aggregierung kleinerer Speicher,
  • Einhaltung der Vorgaben des Netzbetreibers,
  • Beitrag zur Netzstabilität.

Die verfügbaren Netzanschlusspunkte sind jeweils im Netzentwicklungsplan oder im Verteilnetzentwicklungsplan auszuweisen.

Für die Netzebenen 4-7 ist vor allem die Auslastung des Umspannwerks auf Netzebene 4 (oder nachgelagert) durch PV und Windkraft relevant, um einen systemdienlichen Speicher betreiben zu können.

Die Einschränkungen, welche durch den Netzbetreiber bei systemdienlichen Speichern vorgenommen werden dürfen, sind mit Abschluss des Netzanschlussvertrages für die ersten fünf Jahre auf stündlicher Basis und differenziert nach Monaten durch den Netzbetreiber bekannt zu geben. Die tatsächliche Einschränkung kann dann anschließend dynamisch bis 6 Uhr des Vortages bekannt gegeben werden, um die Netzrealitäten besser abzubilden.

Die Begünstigung bleibt auf ein österreichweites Kontingent von 5 GW begrenzt.

Gegenüber den bisherigen Entwürfen gibt es jedoch auch Änderungen. So wird die Abwicklung des Kontingents nun klarer geregelt. Anstelle komplexerer Auswahlmechanismen erfolgt eine Reihung der Projekte nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Ist das verfügbare Kontingent ausgeschöpft, werden weitere Projekte vorgemerkt und können nachrücken, sobald Kapazitäten frei werden.

Erweiterungen für Wasserstoff, saisonale Speicher und Hybridanlagen

Eine der bemerkenswertesten Neuerungen gegenüber dem Begutachtungsentwurf betrifft den Anwendungsbereich der Begünstigungen. 

Während die Diskussion bislang stark auf Batteriespeicher fokussiert war, berücksichtigt die beschlossene Verordnung nun ausdrücklich auch saisonale Speicher sowie Elektrolyseure mit bilanzieller Wiedereinspeisung. Damit wird der regulatorische Rahmen für Wasserstoffanwendungen und langfristige Speichertechnologien erweitert. 

Diese Klarstellung trägt dazu bei, dass künftig unterschiedliche Flexibilitäts- und Speichertechnologien stärker in das Energiesystem integriert werden können. 

Neu gegenüber dem Begutachtungsentwurf sind außerdem Regelungen für Hybridanlagen. Die Verordnung enthält erstmals eine eigene Definition für hybride Anlagenkombinationen und schafft damit eine klarere regulatorische Grundlage für Anlagen, die Erzeugung, Verbrauch und Speicherung miteinander verbinden. 

Besonders relevant ist der Hinweis in den Erläuterungen, dass für Hybridanlagen künftig eine eigene tarifliche Behandlung vorgesehen werden soll. Damit erkennt die E-Control an, dass solche Anlagen das Netz anders beanspruchen als reine Verbrauchs- oder Erzeugungsanlagen und durch ihre Betriebsweise netzdienliche Eigenschaften aufweisen können. 

Wie geht es weiter?

Mit der beschlossenen Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung stehen die Grundsätze der Netzentgeltreform fest. Bis zur vollständigen Umsetzung stehen jedoch noch mehrere wichtige Meilensteine bevor. 

Bis 11. November 2026 müssen die Netzbetreiber der E-Control ihre Bereitschaft zur Umsetzung der neuen Leistungs- und Arbeitspreissystematik auf Netzebene 7 mitteilen. Auf Basis dieser Rückmeldungen kann die Regulierungsbehörde die Einführung der neuen Tarife netzbereichsweise vorziehen oder verschieben. Grundsätzlich ist der Start mit 1. Dezember 2027 vorgesehen. Spätestens ab 1. Juli 2028 muss die neue Tarifsystematik österreichweit angewendet werden. 

Mit 1. Jänner 2027 tritt die Grundsatzverordnung in Kraft. Die konkreten finanziellen Auswirkungen werden jedoch erst mit der noch ausstehenden Systemnutzungsentgelte-Tarifverordnung (SNE-T-V) sichtbar, die demnächst in Begutachtung gehen soll. In dieser werden unter anderem die Höhe der Leistungs- und Arbeitspreise, die Entgelte für flexible Entnahme sowie die Kostensätze für Netzanschlüsse festgelegt. 

Ein wichtiger Stichtag ist außerdem der 1. Oktober 2027. Ab diesem Zeitpunkt wird erstmals der Winter-Nieder-Arbeitspreis (WiNAP) angewendet. Gleichzeitig sind Netzbetreiber verpflichtet, auf Verlangen von Kund*innen auf den Netzebenen 6 und 7 Vereinbarungen über flexible Entnahme abzuschließen. Gegenüber dem Begutachtungsentwurf wurde dabei ausdrücklich klargestellt, dass ein Anspruch auf solche Vereinbarungen besteht. 

Auch bei der flexiblen Entnahme räumt die E-Control den Netzbetreibern zusätzliche Zeit für technische und organisatorische Anpassungen ein. Laut Erläuterungen soll die dafür erforderliche Zuverlässigkeit der Systeme spätestens bis Ende Juni 2028 hergestellt werden. 

Mit 31. Dezember 2030 tritt die Verordnung außer Kraft, nur innerhalb dieses Zeitraums können Anlagen als „systemdienlich“ eingestuft werden.  

Für Netzbetreiber, Projektentwickler*innen und Kund*innen bleiben damit insbesondere die konkrete Tarifverordnung sowie die schrittweise Umsetzung bis Mitte 2028 entscheidend. Erst dann wird vollständig sichtbar werden, welche Auswirkungen die Reform auf Leistungstarife, flexible Entnahme, Speicherprojekte und Hybridanlagen in der Praxis haben wird.