Ines Koubek
Ela Mešinović

Begutachtungsentwurf der Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung: Das steht drin

02.07.2026

Mit dem Begutachtungsentwurf der Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-G-V) konkretisiert die E-Control ihre Pläne für die neue Netzentgeltstruktur ab 2027. Die Verordnung auf Basis des ElWG bildet die Grundlage für die spätere Systemnutzungsentgelte-Tarifverordnung (SNE-T-V), in der die konkreten Entgelte für die einzelnen Netzbereiche und Netzebenen festgelegt werden.

Hochspannungsmast und Himmel© Sorin Basangeac

Mehr Klarheit für die Netzentgelt-Reform

Mit dem ElWG-Beschluss wurde der Grundstein für ein neues Netzentgeltesystem geschaffen, das nun von der E-Control ausgestaltet wird.

Laut Erläuterungen verfolgt die E-Control dabei fünf Ziele: eine verursachungsgerechtere Verteilung der Netzkosten, stärkere Anreize für Flexibilität, eine angemessene Kostenbeteiligung von Einspeisern, die Integration systemdienlicher Speicher sowie eine rechtssichere Umsetzung des ElWG. Der Begutachtung ging bereits eine umfassende Marktkonsultation im Frühjahr voraus.

Leistung statt Kilowattstunden im Fokus

Eine der wesentlichsten Änderungen ist die Einführung einer flächendeckenden leistungsabhängigen Entgeltkomponente bei den Netznutzungsentgelten. Künftig spielt die tatsächlich beanspruchte Leistung eine deutlich größere Rolle, statt wie bisher auf Netzebene 7 einen pauschalen Wert (aktuell 54 €) zu verrechnen. Innerhalb der nächsten drei Jahre soll ein Zielwert von 50 % Arbeits- und 50 % Leistungsanteil über alle Netzebenen hinweg umgesetzt werden. 

Für Anschlüsse auf Netzebene 7 wird der Leistungspreis künftig zudem zweistufig ausgestaltet. Bis zu einer Leistung von 10 kW gilt ein niedrigerer Leistungspreis, für den darüber hinausgehenden Anteil ein höherer. Gegenüber der Marktkonsultation wurde der Schwellenwert von 8 auf 10 kW angehoben. 

Grundlage für die Leistungsverrechnung ist der höchste gemessene Viertelstundenwert eines Kalendermonats. Ziel ist es, die Netzkosten stärker an den tatsächlich verursachten Lastspitzen auszurichten und gleichzeitig Anreize für eine netzdienliche Nutzung zu schaffen. 

Ergänzt wird dies durch eine Mindestbemessungsgrundlage von 20 % der vertraglich vereinbarten netzwirksamen Leistung beziehungsweise mindestens zwei Kilowatt. Damit soll gemäß dem Entwurf auch bei geringer oder ausfallender Nutzung trotzdem ein Netzkostenbeitrag gezahlt werden. Für Mittel- und Langfristspeicher soll jedoch ein einheitlicher Leistungspreis festgelegt werden. 

Ebenfalls neu sind österreichweit einheitliche Zeitfenster mit vergünstigten Arbeitspreisen auf Netzebene 7: Der bereits heuer eingeführte Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) der von April bis September von 10 bis 16 Uhr niedrigere Netzentgelte bringt, erhält ein Pendant für die zweite Jahreshälfte, den Winter-Nieder-Arbeitspreis (WiNAP). Dieser gilt von Oktober bis März zwischen 22 und 4 Uhr. 

Damit sollen Verbraucher*innen Anreize erhalten, ihren Stromverbrauch in Zeiten hoher erneuerbarer Erzeugung oder geringer Netzauslastung zu verlagern.

Flexibilität wird konkreter geregelt

Auch bei der flexiblen Netznutzung schafft der Begutachtungsentwurf etwas mehr Klarheit als die Marktkonsultation. Erstmals werden Voraussetzungen, Einschränkungszeiträume und Vergünstigungen detailliert beschrieben. Ziel ist es, bestehende Netzkapazitäten besser auszunutzen und einen Netzausbau dort zu vermeiden, wo Flexibilität dieselbe Wirkung erzielen kann. 

Neues System beim Netzanschlussentgelt

Mit der Reform wird auch das Netzanschlussentgelt neu geregelt. Es soll sich künftig aus einem aufwandsorientierten und einem pauschalen Anteil zusammensetzen. Während der aufwandsorientierte Teil die tatsächlichen Anschlusskosten abbildet, soll der pauschale Anteil den Ausbau der vorgelagerten Netzinfrastruktur finanzieren.

Für den aufwandsorientierten Anteil sieht der Begutachtungsentwurf auf den Netzebenen 4, 6 und 7 künftig standardisierte Kostensätze vor, die erst in der späteren Tarifverordnung festgelegt werden. Übersteigen die aufwandsbezogen errechneten Kosten die Kostensätze um mehr als 25 %, dürfen sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Die im ElWG definierten pauschalen Kostensätze gemäß Anhang V kommen dabei nicht zur Anwendung.

Neu gegenüber der Marktkonsultation ist außerdem eine Bruttokomponente für Entnehmer, darunter auch Netzbetreiber, auf Netzebene 1 und 2 zusätzlich zum Arbeits- und Leistungspreis. 

Systemdienlichkeit bleibt eng definiert

Besonderes Augenmerk liegt auf den neuen Regelungen zur Systemdienlichkeit. Die E-Control legt damit fest, unter welchen Voraussetzungen Speicher von Netznutzungs- und Netzverlustentgelten befreit werden. Dafür müssen allerdings mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein.

Dazu zählen: 

  • ein geeigneter Netzanschlusspunkt (im Übertragungsnetz an einem im Netzentwicklungsplan ausgewiesenen Standort, im Verteilernetz auf Basis eines definierten Auslastungskriteriums am Netzknotenpunkt) 
  • kein zusätzlicher Netzausbau, mit Ausnahme der unmittelbaren Anschlussanlage  
  • eine Engpassleistung von mindestens 1 MW, wobei mehrere Speicher ab 50 kW über einen Aggregator gebündelt werden können 
  • ein Vertrag mit dem Regelzonenführer (APG) zur Erbringung von Flexibilitätsleistungen 
  • die Einhaltung der vom Netzbetreiber vorgegebenen Hüllkurven bzw. Betriebsvorgaben sowie 
  • die Bereitstellung von Blindleistung (im Übertragungsnetz).

Der Entwurf begrenzt die Begünstigung auf ein österreichweites Kontingent von 5 GW. In den Erläuterungen verweist die E-Control dabei auf den im EABG vorgesehenen Ausbaupfad für Speicher. Ist dieses Kontingent ausgeschöpft, werden weitere Anträge in einer Reihung vorgemerkt. Die Begünstigung kann erst in Anspruch genommen werden, wenn durch das Ausscheiden anderer Anlagen wieder Kontingent frei wird. Sämtliche Speicherprojekte, die die Befreiung in Anspruch nehmen wollen, müssen zudem bis Ende 2030 in Betrieb genommen werden.

Im Vergleich zur Marktkonsultation bringt der Entwurf zwar mehr Klarheit und ersetzt das ursprünglich vorgesehene Ausschreibungsmodell durch ein Kontingentmodell. Am grundsätzlichen Verständnis von Systemdienlichkeit ändert sich jedoch wenig. Begünstigt werden weiterhin vor allem Batteriespeicher an definierten Netzstandorten. Andere Technologien und Betriebsweisen, die ebenfalls einen Beitrag zur Stabilisierung des Energiesystems leisten können, etwa Elektrolyse, hybride Anlagen oder sektorübergreifende Flexibilitätslösungen, werden nicht ausdrücklich berücksichtigt. Zudem fehlt die in der Marktkonsultation noch enthaltene Klarstellung für sogenannte co-located Speicher, also Speicher, die gemeinsam mit Erzeugungsanlagen betrieben werden. Im Sinne eines nachhaltig systemdienlichen Energiesystems sollten jedoch auch diese Anwendungen Berücksichtigung finden.

Wie geht es weiter?

Die Begutachtung der Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung läuft noch bis zum 24. Juli. Laut E-Control soll die Verordnung dann spätestens im Oktober erlassen werden. Darauf aufbauend folgt die Systemnutzungsentgelte-Tarifverordnung (SNE-T-V), in der die konkreten Entgelte und Kostensätze festgelegt werden. Sie tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

Für Netzbetreiber, Projektentwickler, Kund*innen und Anlagenbetreiber bedeutet das: Die Grundsätze stehen voraussichtlich bereits im Herbst fest, die finanzielle Auswirkung der neuen Entgeltsystematik wird jedoch erst mit der Tarifverordnung gegen Jahresende abschätzbar sein. Da die Entgelte anschließend jährlich angepasst werden können, bleibt eine langfristige Planung erschwert.

Zwischen der Festlegung der konkreten Entgelte und ihrem Inkrafttreten bleibt damit voraussichtlich nur ein kurzer Zeitraum. Der Entwurf trägt diesem Umstand teilweise Rechnung: Zur Vermeidung von Preissprüngen kann die E-Control in der Tarifverordnung befristete Rabatte auf den pauschalen Anteil des Netzanschlussentgelts vorsehen.

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Zum Begutachtungsentwurf

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