Maximale Verfahrensdauern nach der RED III

Schneller ausbauen: Mit der Überarbeitung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED III) kommen auch verkürzte Genehmigungsfristen für Erneuerbaren-Projekte. Welche Fristen gelten für welche Technologien?

null

Ein wichtiger Teil des Fit-for-55 Pakets war die Überarbeitung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie. 2021 vorgestellt, wurde bereits 2022 eine Überarbeitung des Vorschlags über den REPowerEU-Plan vorgenommen. Damit einhergehend wurden auch neue Maximalfristen für Genehmigungsverfahren für Erneuerbare-Energien-Projekte eingeführt, um den Erneuerbaren-Ausbau zu beschleunigen und damit auch schneller unabhängig von russischen Gasimporten zu werden. Außerdem müssen die Mitgliedsstaaten bis 2026 sogenannte Beschleunigungsgebiete ausweisen, in denen noch verkürztere Genehmigungsfristen gelten sowie teilweise Befreiungen von Umweltprüfungen vorgesehen sind, da diese Gebiete bereits einer strategischen Umweltprüfung unterzogen werden sollen. Wie lange die Behörden für die Ausfertigung ihrer Entscheidung Zeit haben, hängt von Standort, Technologie und anderen Projektparametern ab.

Diese Fristen sollten bis 1. Juli 2024 von den Mitgliedsstaaten in Kraft gesetzt werden, einige von ihnen gelten jedoch bereits jetzt schon aufgrund der Notfalls-Beschleunigungs-VO, die bis Mitte 2025 verlängert wurde. Neben dem erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren besteht vor allem auch Beschleunigungsbedarf im Instanzenzug, welcher viele Projekte um Jahre verzögert. Außerdem müssen ausreichende Flächen, auf denen Projekte realisiert werden können sichergestellt werden. Eine möglichst rasche und vollumfängliche Umsetzung der RED III ist daher zentral für das Gelingen der Energiewende.