Durch die Einführung des ETS II für Gebäude und Straßenverkehr wurde die Struktur der Klimarechts-Architektur in der EU maßgeblich verändert. Wie teilen sich die Emissionen auf die Systeme auf?

Durch die Einführung des Emissionshandels für Gebäude und Straßenverkehr (ETS II) wird die Klimarechts-Architektur der EU maßgeblich verändert. Während die Emissionen in den Sektoren Industrie und Energie (ca. 37% der Emissionen) weitestgehend über das ETS I mit dem Cap-und-Trade-System reduziert werden sollten, galten für die restlichen Emissionen die nationalen Ziele der Effort-Sharing-Verordnung. Nun wird ein Teil dieser Emissionen, die bisher vorrangig in nationaler Verantwortung waren, über das ETS II auch mit einer Obergrenze und einem Preis versehen. Der ETS II verpflichtet die Inverkehrbringer von Brennstoffen, ähnlich wie im österreichischen nationalen Emissionshandel.
In Österreich gilt derzeit ein CO2-Preis von 45€ je Tonne im nationalen Emissionshandel, mit der Einführung des ETS II (voraussichtlich 2027) werden diese in das neue System übergeführt. Eine Bepreisung ist wichtig, um Anreize zum Heizungstausch und zum Umstieg auf alternative Antriebe wie Elektromobilität zu schaffen. Um die CO2-Emissionen Schritt für Schritt zu reduzieren, reicht ein CO2-Preis als Maßnahme alleine jedoch nicht aus. Die CO2-Bepreisung stellt einen zentralen Puzzlestein dar, es braucht aber ein Gesamtpaket, das sich aus vielen unterschiedlichen Instrumenten zusammensetzt. Dazu gehören auch unterstützende gesetzliche Rahmenbedingungen und umfassende Fördermaßnahmen.