Den Mitgliedstaaten obliegt die ordnungsgemäße Umsetzung, Anwendung und Durchführung des Unionsrechts. Verhalten sich die Organe eines Mitgliedstaats nicht unionsrechtskonform, wird also beispielsweise eine Richtlinie nicht in nationales Recht umgesetzt, droht dem betreffenden Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren.
Die Kommission verabschiedet nicht bloß Vorschläge für neue EU-Rechtsvorschriften, sie wacht als „Hüterin der Verträge“ auch über die Umsetzung und Durchsetzung des bestehenden Unionsrechts. Um gegen objektive Verletzungen des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten vorzugehen, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten und sogar den Europäischen Gerichtshof damit befassen. Am Ende drohen finanzielle Sanktionen in Form eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes.