Staatliche Beihilfen an Unternehmen gelten als mit dem EU-Binnenmarkt unvereinbar und sind deshalb grundsätzlich verboten. Es gibt jedoch Bedingungen unter denen Eingriffe des Staats in den Wettbewerb erlaubt sind. Wann sogenannte Beihilfen verboten und wann sie unter gewissen Voraussetzungen zulässig sind, wird im Beihilfenrecht der EU geregelt. Dieses stellt ein Element des europäischen Wettbewerbsrecht dar.
Damit ein funktionierender EU-Binnenmarkt gewährleistet werden kann, ist ein freier und fairer Wettbewerb aller Wirtschaftsteilnehmer*innen die zentrale Voraussetzung. Das europäische Wettbewerbsrecht will deshalb wettbewerbsverzerrendes Verhalten von privaten und öffentlichen Unternehmen sowie durch den Staat verhindern und legt Regelungen dafür im Beihilfenrecht fest.