Die Allgemeine Gruppenfreistellungs-Verordnung

Allgemeine Gruppenfreistellungs-VO

Die Allgemeine Gruppenfreistellungs-Verordnung (AGVO) legt Ausnahmen von der Notifizierungspflicht staatlicher Beihilfen bei der europäischen Kommission fest. Darunter fällt auch die Förderung erneuerbarer Energie.

Die Allgemeine Gruppenfreistellungs-Verordnung im Detail

Staatliche Beihilfen als mit dem EU-Binnenmarkt unvereinbar, da sie zu einer Wettbewerbsverzerrung führen können. Sie sind deshalb grundsätzlich verboten. Zulässig sind jedoch von der Kommission eigens genehmigte Beihilfen oder solche Beihilfen, die unter die Allgemeine Gruppenfreistellungs-Verordnung (AGVO) fallen. Dazu legt die AGVO gewisse Kriterien hinsichtlich der begünstigten Personen, den Beihilfehöchstintensitäten, den Beihilfebeträgen und den förderfähige Ausgaben fest. Fällt eine staatliche Beihilfe unter die Allgemeine Gruppenfreistellungs-Verordnung, gilt diese als mit dem Binnenmarkt vereinbar und ist darüber hinaus von der Anmeldungs- sowie Genehmigungspflicht befreit. Dies führt zu einer Reduktion der Fallzahlen beihilferechtlicher Verfahren auf EU-Ebene. Unter die AGVO fallen grundsätzlich Beihilfen, bei denen der Nutzen für die Gesellschaft die möglichen Wettbewerbsverzerrungen überwiegt, die diese für den Binnenmarkt verursachen könnten.