Ela Mešinović

Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG): Ein sperriger Name für ein Meilenstein-Gesetz. Was soll dadurch geregelt werden?

15.05.2026

Über mehrere Jahre erstreckt sich nun schon die Debatte in Deutschland rund um Kraftwerksstrategie und Kapazitätsmechanismen. Befeuert durch den Ausstieg aus Kohle und Atomkraft, wird Deutschland in naher Zukunft diese fehlenden flexiblen Kapazitäten ersetzen müssen, um die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten.

Deutscher Bundestag Gebäude© Christian Lue

Aufgrund unsicherer Erlöse auf dem Energiemarkt für Großinvestitionen, wie es Kraftwerke nun mal sind, wurden seitens der Branche die Rufe nach mehr Investitionssicherheit unüberhörbar. Bereits Analysen zum zukünftigen Strommarktdesign zeigen, welche Rolle Kapazitätsmärkte bei der Absicherung von Versorgungssicherheit und Investitionen spielen können.

Nun hat die deutsche Bundesregierung das Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG) vorgelegt, welches einen Kapazitätsmarkt einführen soll. Damit wird ein Investitionsrahmen geschaffen, der die Bereithaltung von elektrischer Leistung vergütet und somit die notwendige finanzielle Sicherheit für den Bau benötigter Kapazitäten bietet. Die konkrete Ausgestaltung solcher Kapazitätsmechanismen ist dabei seit Jahren Gegenstand energiepolitischer Diskussionen.

Wie genau dieser Rahmen ausgestaltet werden soll, definiert nun das StromVKG. Das Gesetz knüpft dabei an die bisherige Debatte rund um die deutsche Kraftwerksstrategie an.

Einführung eines Kapazitätsmarkts

Der Entwurf sieht einen Kapazitätsmarkt bis 2031 vor, der anschließend um einen weiteren Kapazitätsmarkt 2032 erweitert werden soll. Dieser wird durch verschiedene Ausschreibungen bedient. Die ersten Ausschreibungen sollen den Neubau adressieren, um den langen Vorlaufzeiten für Genehmigungen und Bau vorzugreifen und den Leistungsbedarf für das Zieljahr 2031 abdecken zu können. Diese werden zudem ein Langzeitkriterium erfüllen müssen, um weiterhin die Versorgungssicherheit im System gewährleisten zu können und auch in Zeiten von Dunkelflauten eine stabile Stromversorgung sicherzustellen .

Um den Klimaschutz weiter voranzutreiben, müssen die geförderten Anlagen nach 2045 klimaneutral betrieben werden und somit von Anfang an, Wasserstoff-ready gebaut werden.

Ausschreibungstypen des StromVKG

Insgesamt sieht das Gesetz drei Arten von Ausschreibungen vor:

  1. Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten: Diese sollen im Herbst und Winter 2026 stattfinden und jeweils 4,5 GW (gesamt 9 GW) ausschreiben. Anlagen müssen in der Lage sein, ohne Unterbrechung für mind. 10 aufeinanderfolgende Stunden in Höhe der installierten Leistung Strom einzuspeisen. Der Verpflichtungszeitraum dieses Ausschreibungstyps beträgt 15 Jahre.
  2. Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten (z.B. Speicher): Diese sollen im Mai 2027 mit 2 GW erfolgen; der Verpflichtungszeitraum beträgt ebenfalls 15 Jahre
  3. Ausschreibungen für Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten: im Dezember 2027 und Oktober 2029 – die Bundesnetzagentur hat hierzu den Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt zu ermitteln; Verpflichtungszeiträume von 1 Jahr/7 Jahren/15 Jahren zulässig

 

Ausschreibungen für 1. und 2. werden von der Bundesnetzagentur durchgeführt, 3. von den Übertragungsnetzbetreibern (TenneT, 50Hertz, Amprion, TransnetBW).

Teilnahmevoraussetzung für Gebotsabgabe

Im Rahmen des Gebotsprozesses müssen die Anlagen ein Präqualifizierungsverfahren durchlaufen, das je nach Ausschreibungstyp unterschiedlich ausgestaltet ist. Bei Ausschreibungen für Erzeugungs- und Langzeitkapazitäten erfolgt zunächst lediglich eine vorläufige Präqualifizierung. Hintergrund ist, dass die betreffenden Anlagen erst errichtet werden müssen und daher zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch nicht alle erforderlichen Nachweise vorgelegt werden können. Deshalb sind zunächst bestimmte Angaben sowie eine Eigenerklärung mit dem Gebot einzureichen. Die entsprechenden Nachweise müssen anschließend im weiteren Verfahren nachgereicht werden.

Neben den Präqualifizierungsfaktoren müssen Anlagenbetreiber Mindestvoraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen erfüllen: Die Anlagenleistung muss mindestens 1 MW reduzierter Leistung betragen, die Zusage für einen Stromnetzanschluss muss vorhanden sein und die Anlage muss einen Emissionsgrenzwert von max. 550 g CO₂ einhalten. Anlagen außerhalb der deutsch-luxemburgischen Gebotszone dürfen mit einem Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr teilnehmen. Dies umfasst somit auch österreichische Anlagen. Anlagen die anderweitigen staatlichen Förderungen erhalten, sollen nicht mitbieten können. Damit sind Doppelförderungen unzulässig.

Der Höchstwert in Geboten beträgt in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten (1. Ausschreibungstyp) und in der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten (2. Ausschreibungstyp) jeweils 173 000 Euro je MW reduzierte Leistung pro Jahr.

Sicherstellung der Versorgungssicherheit

Ein zentraler Pfeiler des vorliegenden Entwurfs zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit ist die sogenannte „Verfügbarkeitsverpflichtung“. Hierbei verpflichtet sich der Kapazitätsanbieter (z.B. ein Energieversorgungsunternehmen (EVU)), die angebotene Stromleistung mit seiner Anlage jederzeit verfügbar zu halten. Dies ist ein zentraler Eckpfeiler eines Kapazitätsmarkts, der die Bereitstellung von Leistung vergütet. Für diese Verpflichtung erhält der Anbieter eine Kapazitätsvergütung. Diese wird vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) innerhalb von 60 Werktagen nach Ende eines Verpflichtungsjahres ausgezahlt.

Um eine Über- oder Untervergütung zu vermeiden, führt der ÜNB ein Verrechnungssystem ein, in dem Verfügbarkeitsfehl- und Verfügbarkeitsüberschussmengen berücksichtigt werden. Bei Fehlmengen hat der Kapazitätsverpflichtete eine Ausgleichszahlung zu tätigen, im Fall von Überschuss kann er gegenüber dem ÜNB eine Ausgleichsprämie geltend machen.

Um überproportionale Erlöse zu vermeiden ist der Kapazitätsverpflichtete während des Verpflichtungszeitraums gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zudem zur Zahlung eines Preisspitzenausgleichs verpflichtet. Dieser ist für alle Viertelstunden zu zahlen, in denen der Spotmarktpreis für Strom den Ausübungspreis übersteigt. Der Ausübungspreis ist dabei nicht näher definiert, sondern wird vom ÜNB täglich am Vortag veröffentlicht.

Nächste Schritte beim StromVKG

Als nächstes muss der Gesetzesentwurf im Bundestag beraten und beschlossen werden, bevor er anschließend auch von der EU-Kommission beihilferechtlich genehmigt werden kann. Eine solche Genehmigung gilt jedoch als wahrscheinlich, da die Regelungen des StromVKG auf der im Januar 2026 mit der Europäischen Kommission erzielten Grundsatzeinigung über die Ausgestaltung eines Versorgungssicherheitsinstruments im Einklang mit dem EU-Beihilferecht basieren. Nach Verabschiedung des StromVKG hat zudem das deutsche Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) konkretisierende Verordnungen vorzulegen, um die Umsetzbarkeit des Gesetzes zu gewährleisten und weitere Unklarheiten aufzulösen.

Weitere Maßnahmen sollen dem StromVKG in 2027 folgen: Ausschreibungen für den Umstieg auf Wasserstoffbetrieb von Kraftwerken und ein Gesetz zur Umsetzung eines umfassenden Kapazitätsmarkts zur Sicherung der Versorgung ab 2032.