ElWG-Beschluss – Großer Wurf oder Minimalkompromiss?

Ben Raho

Nach über zwei Jahren äußerst zäher politischer Verhandlungen und zahlloser Abänderungen atmet die österreichische Energiewirtschaft auf: Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) hat die entscheidende politische Hürde überstanden. Doch was steht im finalen Text - und was passiert jetzt?

Höchstpannungsleitungen Strommasten Wien SüdOst© Hans Prammer

Das neue Fundament der österreichischen Elektrizitätswirtschaft

Am Abend des 11. Dezember 2025 war es endlich so weit. Nach über zwei Jahren intensiven Verhandlungen, welche erst wenige Stunden davor abgeschlossen waren, konnte der Nationalrat das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) mit der notwendigen Verfassungsmehrheit beschließen und so die entscheidende Hürde für das Inkrafttreten bewältigen. Das politische Gezerre unterstrich noch einmal die Bedeutung dieses Gesetzes: Es wurde nicht nur das 15 Jahre alte ElWOG ersetzt und somit die elektrizitätswirtschaftliche Grundlage für ein 100% erneuerbares Stromsystem geschaffen, sondern auch europäische Gesetzesmaterien wie die Strombinnenmarktrichtlinie der EU oder die Erneuerbaren-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Außerdem wurde die Finanzierung des Netzausbaus geregelt, während Maßnahmen gesetzt wurden, um das hohe Niveau an Versorgungssicherheit weiterhin zu gewährleisten. Das ElWG baut außerdem Kund*innenrechte, Transparenz und Informationspflichten aus, die Grund- und Auffangversorgung werden geregelt und ein Sozialtarif für besonders gefährdete Haushalte geschaffen. Zeitgleich mit dem ElWG wurde auch eine Novelle des Preisgesetzes sowie eine Novelle des Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) beschlossen.

Ein großes Gesetz, viele Wendungen und letzte Anpassungen

Das 150 Seiten umfassende ElWG betrifft praktisch alle Bereiche der Elektrizitätswirtschaft. Es galt ursprünglich als trockene, technische Materie, welches die ehemalige Klima- und Energieministerin Leonore Gewessler als „Betriebssystem der Energiewende“ bezeichnet hatte und eher nur für Kenner der Energiewirtschaft von Interesse war. Allerdings geriet die Politik bald aufgrund steigender Energiepreise unter Handlungsdruck, was sowohl die Ausrichtung als auch die öffentliche Erwartungshaltung zum ElWG merklich veränderte. Nicht nur die Bezeichnung als "Günstiger-Strom-Gesetz" ist hierfür illustrativ, sondern auch die intensiven Verhandlungen und zahlreichen Anpassungen bei den Themen Preisanpassungsrecht, Sozialtarif oder Auffangversorgung, sowie die Frage, wer die Kosten für den Netzausbau bezahlt. Gleichzeitig drohte die E-Wirtschaft zwischen widersprüchlichen politischen Vorgaben und Zielkonflikten zerrieben zu werden: Kosten sollten gesenkt, schutzbedürftige Kundengruppen unterstützt, Versorgungssicherheit gewährleistet, der Industriestandort gesichert und der Ausbau der Netze und erneuerbarer Energien vorangetrieben werden. In zwei Begutachtungsrunden gingen tausende Seiten Stellungnahmen ein und aus dem vermeintlichen Fachgesetz wurde eines der meist diskutiertesten Regierungsvorhaben des Jahres, welches bis zum letztmöglichen Moment zu scheitern drohte, weil die Zustimmung einer Oppositionspartei nicht sicher war. Am Ende konnte durch einige Anpassungen zur Regierungsvorlage die Zustimmung der Grünen gesichert werden. Das beschlossene ElWG wird wohl nicht alle politischen Versprechen erfüllen können, doch hinsichtlich der zahlreichen widersprüchlichen Interessen und Zielsetzungen ist ein beachtlicher Kompromiss gelungen.

Was das ElWG für Endkund*innen bringt

Mehr Information und Rechte für Kund*innen: Das finale ElWG behielt die neuen Informations- und Mitteilungspflichten, welche sich im Laufe des Begutachtungsprozesses herauskristallisiert hatten, bei. Kund*innen wird es erleichtert, Ausgaben unter Kontrolle zu haben und Produkte zu vergleichen. So müssen vor Vertragsabschluss sämtliche Vertragsaspekte wie Bindungsfristen, die Dauer von allfälligen Preisgarantien oder der erstmögliche Kündigungszeitpunkt in „knapper und leicht verständlicher“ Form auf Basis von Musterformulierungen der Regulierungsbehörde in einem Informationsblatt zusammengefasst werden (§20). Die Mindestanforderungen an Rechnungen werden klar definiert, sie sollen übersichtlicher gestaltet werden und müssen eine Reihe von Informationen enthalten (§§42-46). Sofern das der/die Kund*in wünscht, müssen Rechnungen ohne Aufpreis auch in Papierform ausgestellt werden (§19). Das bereits bestehende Preisvergleichsinstrument der E-Control soll gemäß EU-Vorgaben weitere Details umfassen, um Preisvergleiche einfacher zu gestalten (§27). Der Versorger kann allerdings jetzt auch Kund*inneninformationen sowie Verbrauchs- und Abrechnungsinformation über eine kundenfreundliche Website oder Web-Portal bereitstellen. Kund*innen erhalten außerdem den grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Aggregierungsverträge (§23), Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen (§22), Ratenzahlung (§28), Grundversorgung (§30), Nutzung eines Vorauszahlungszählers (§29) sowie – sofern technisch möglich - auf monatliche Abrechnungen. Das ElWG soll ebenfalls zu verbessertem Kundenservice, mit verbesserter, „zügiger“ Erreichbarkeit und Informationsangebot zu einer breiten Themenpalette (§35) führen.

Rechtsrahmen für Preiserhöhungen – und Senkungen: Das politisch hochsensible Thema der Preisanpassungen bei bestehenden Verträgen mit Fixpreisen war eines der am intensivsten diskutierten Aspekte des ElWGs. Resultat ist ein Kompromiss: Preisanpassungen durch Lieferanten werden nun explizit ermöglicht, welche aber durch entsprechende Mehrkosten begründet werden sollen und bei Wegfall der Ursache wieder umgehend rückgängig gemacht werden müssen. Preisanpassungen sollen allerdings explizit in Relation zu Gewinnmargen und energiewirtschaftlichen Deckungsbeitragsrechnungen stehen (§21). Kund*innen müssen zeitgerecht und transparent informiert werden und haben volle Rücktrittsrechte. Preiserhöhungen müssen auch gegenüber der Regulierungsbehörde gemeldet und begründet werden. Zudem müssen Energieversorger in öffentlichem Eigentum die “Gewährleistung einer wirtschaftlichen, sicheren, leistbaren und ökologisch nachhaltigen Energieversorgung” als vorrangiges Unternehmensziel in ihren Satzungen festlegen, allerdings können diese Zielsetzungen im Widerspruch zueinander stehen (§7).

Einführung eines Sozialtarifs: Die Einführung eines gestützten Preises für begünstigte Haushalte (§§36-40) gilt als eine der wichtigsten Neuerung des ElWG, welche helfen soll Energiekosten für armutsgefährdete Haushalte unter Kontrolle zu halten. Bis zuletzt wurde am finalen Ergebnis gefeilt, welches bereits ab April 2026 umgesetzt werden muss: Bis zu einer Liefermenge von 2.900 kWh sollen anspruchsberechtige Haushalte einen besonders günstigen Tarif erhalten, er basiert auf einem vorgeschriebenen Preis von 6 Cent pro Kilowattstunde, sowie einem oberen Referenzwert, der ausschließlich den Großhandelspreis widerspiegelt. Anspruchsberechtigt sind OBS-Befreite, die außerdem, Arbeitslose, Bezieher von Pflegegeld oder Bezieher von Mindestpensionen oder Bezieher von Sozialhilfe sind. Finanziert wird dieser Tarif mit bis zu 60 Mio. Euro (statt ursprünglich 50 Mio. Euro) von den Energieversorgern selbst, darüber hinaus mit Bundesmitteln. Allerdings bestehen für die praktische Umsetzung noch eine Reihe von Unklarheiten bei Tarifgestaltung und Abwicklungsmodalitäten.

Neue Rahmenbedingungen für das Energiesystem

Stärkung der dezentralen Versorgung und Bürgerenergie:  Das ElWG fördert die Errichtung von Direktleitungen, indem die verpflichtende Netzanbindung abgeschwächt wird. Parallele Anbindungen aus Direktleitung und Netzanschluss werden erleichtert, sofern technische Voraussetzungen eingehalten werden (§64). Auch der Direktverkauf von erneuerbarem Strom durch Erzeuger über das Netz (Peer-to-Peer) wird ermöglicht und entsprechende Rahmenbedingungen definiert (§68). Darüber hinaus wird einer Erzeugergemeinschaft jetzt dezidiert der Betrieb von Speichersystemen ermöglicht und bürokratische Hürden bei der Einrichtung und beim Betrieb reduziert.

Bei den Netzen viel Neues :  Das ElWG bringt vor allem für Netzbetreiber neue Pflichten und Aufgaben, welche deren Schlüsselrolle bei der Energiewende unterstreichen. Die zentrale Frage in der politischen Diskussion blieb zuletzt, wer die substanziellen Netzausbaukosten nun wie stemmen sollte. Die bisher geplanten Netznutzungs- bzw. Einspeiseentgelte wurden im letzten Moment von einem Versorgungs-Infrastruktur-Beitrag (§75a) in Höhe von 0,05 Cent pro Kilowattstunde ersetzt, für welche die Freigrenze von 7 kW auf 20 kW nahezu verdreifacht wurde. Somit sind private Photovoltaikanlagen von der Regelung de facto ausgenommen. Das Netzanschlussentgelt (§ 130) für neue und geänderte Anlagen bringt für Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger eine Neuerung. Die Netzanschlusskosten werden nach Anlagengröße gestaffelt, steigen im Vergleich zum ElWOG jedoch um etwa 30%. Anlagen, die sich durch ihren Betrieb oder Standort systemdienlich verhalten oder an einem Standort mit hoher verfügbarer Kapazität errichtet oder erweitert werden, können hingegen eine Reduktion des Entgelts um dreißig Prozent erhalten. Die beim Netzanschlussentgelt ursprünglich bei 7 kW angesetzte Befreiung für Einspeiser wurde in den aller letzten Verhandlungstagen auf unter 15 kW erhöht.

Die im ElWG nun festgelegte Möglichkeit der Spitzenkappung bei Wind- und PV-Anlagen (§ 101) soll Erzeugungsspitzen reduzieren und damit die Gesamtbelastung des Netzes systemdienlich verringern. Da das Netz jetzt nicht auf die Maximalleitung ausgelegt werden muss, sind so mehr Anschlüsse möglich, was möglichen “Anschlussstopps” entgegenwirken soll. Auch hier gabs im letzten Moment Anpassungen, etwa der Begrenzung der PV-Einspeisung auf 70 statt 60 Prozent der Leistung, während die Kappung bei Wind bei 85 % Leistung aber nur maximal – 1% der Jahresproduktion beschränkt wurde. Zudem werden Ausnahmen vorgesehen, etwa für kleine Anlagen bis sieben Kilowatt oder für Anlagen mit zusätzlicher Direktleitung. Darüber hinaus werden die ohnehin systemdienlichen Hybridanlagen in dieser Bestimmung besonders berücksichtigt. Um die dynamische Spitzenkappung zu ermöglichen, haben Netzbetreiber die Ansteuerbarkeit von Anlagen (in Abhängigkeit der netzwirksamen Leistung) bis spätestens 2030 herzustellen, für neue Anlagen gilt dies ab sofort.

Eine eher misslungene Anpassung des Preisgesetzes

Gemeinsam mit dem ElWG wurde auch eine Anpassung des Preisgesetzes beschlossen. Strom und Gas fallen nun ins Preisgesetz. Gleichzeitig wird der E-Control im Falle eines begründeten Verdachts, das Recht gegeben, zu prüfen, ob Strom- oder Gaspreise ungewöhnlich stark über der internationalen Entwicklung liegen und auf ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen sind. Sollte das der Fall sein, wird der Regierung die Möglichkeit gegeben, im Krisenfall für sechs Monate befristet in die Preise einzugreifen. Allerdings beinhaltet der Gesetzestext einerseits eine Vielzahl an vagen, rechtlich schwer definierbaren Formulierungen („internationale Preisentwicklung“, „in einem ungewöhnlichen Maße“, „ungerechtfertigte Preispolitik“, „volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preis“, "vergleichbar" und viele mehr), mögliche Widersprüche zum Unionsrecht (Art 5 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944) sowie Widersprüche zu verfassungsrechtlich garantierten unternehmerischen Grundrechten. Hier drohen gemeinsam mit den im ElWG §7 und §21 festgelegten Rahmenbedingungen zu Preisanpassungen langwierige Rechtsstreitigkeiten.

Die nächsten Schritte und Fragezeichen

Was sind nun die nächsten Schritte bei der Umsetzung und wo könnten Probleme auftreten? Das ElWG sieht unterschiedliche Fristen zur Umsetzung vor, welche bestenfalls sportlich und schlimmstenfalls nahezu unmöglich sind für die E-Wirtschaft umzusetzen. Mit Inkrafttreten im Jänner 2026 gelten bereits zentrale Aspekte des ElWGs: Die Spitzenkappung von PV Anlagen, die Ansteuerbarkeit von neuen Einspeisern oder Teile der Bestimmungen zu Preisanpassungen. Ab April 2026 gelten die neuen Erleichterungen zu Direktleitungen und PPAs - aber auch etwa der Sozialtarif und neue Regeln zu Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen, eine Frist welche die Branche vor erhebliche Herausforderungen stellen wird. Ab Oktober 2026 treten die neuen Bestimmungen für Energiegemeinschaften und Direktverkauf in Kraft, während ab Jänner 2027 die letzten Teile des ElWGs umzusetzen sind. Dies betrifft vor allem die neue Netzentgeltstruktur und den Infrastrukturbeitrag, Spitzenkappung bei Wind sowie den flexiblen Netzanschluss. Was das ElWG tatsächlich in der Praxis bedeutet wird auch stark von einer Vielzahl von Verordnungen durch den Regulator abhängen, welche aus dem Gesetz hervorgehen, etwa wie die Befreiung von Speicheranlagen von Netzentgelten in der Praxis angewendet wird.

Mit dem ElWG ist der Regierung ein tragfähiger Kompromiss gelungen, welcher einen Grundstein für die E-Wirtschaft für die kommenden Jahrzehnte legen wird, allerdings wird viel von der Ausgestaltung anderer Gesetzesmaterien abhängen, welche ebenfalls bereits überfällig sind, etwa das Erneuerbaren Ausbau Beschleunigungsgesetz (EABG) oder die Novelle des EAG. Hinsichtlich des großen Investitionsbedarfs sowie der vielen Zielvorgaben, welche die Energiewirtschaft balancieren muss, bleibt es allerdings fraglich, ob das ElWG das politische Versprechen die Strompreise schnell zu senken erfüllen kann.