Ein weiteres Puzzlestück für die Energiewende ist da: Die UVP-G-Novelle bringt ein hohes öffentliches Interesse für Vorhaben der Energiewende und Vorteile im Verfahrensablauf. Für Windkraftanlagen soll es eigene Ausnahmen für Genehmigungen bei fehlenden Flächenwidmungen geben.
© Sebastian BinderEs ist soweit: Die lang erwartete Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) wurde im Nationalrat beschlossen. Zahlreiche Vorhaben im Bereich der Energiewirtschaft wie Windkraftanlagen unterliegen einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Vor Projektgenehmigung wird das Vorhaben auf relevante Umweltauswirkungen geprüft. Aufgrund eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens musste das österreichische UVP-G novelliert werden. Zudem hat das Ministerium eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die Maßnahmen zur Verfahrenseffizienz erarbeitet hat - denn diese haben in der Vergangenheit oft viel zu lang gedauert und somit die Energiewende verzögert. Beide haben Einfluss in der Novelle gefunden. Besonderes Augenmerk soll künftig zudem auf die Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung von Projekten gelegt werden. Künftig muss ein Bodenschutzkonzept in die Umweltverträglichkeitserklärung aufgenommen werden. Auch Treibhausgasemissionen werden in die Umweltauswirkungen der Vorhaben aufgenommen.
Im Zuge der Novelle wird eine neue Begriffsdefinition für "Vorhaben der Energiewende" eingeführt. Diese sind laut Entwurf "Projekte, die zur Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Leitung erneuerbarer Energien dienen". Auch bestimmte Projekte des Eisenbahnausbaus fallen darunter.
An Projekte, die unter diese Definition fallen, sind zahlreiche Vorteile im Zuge des Verfahrens geknüpft. Neu ist, dass Vorhaben der Energiewende als "in hohem öffentlichen Interesse" gelten. Eine ähnliche Formulierung findet sich auch in der EU-Notfallverordnung zur Beschleunigung des Erneuerbaren-Einsatzes, die allerdings von "übergeordnetem öffentlichen Interesse " spricht und im Abwägungsfall Erneuerbaren den Vorzug zuspricht.
Um die Verfahren zu beschleunigen, sollen Doppelprüfungen vermieden werden: So ist eine Abweisung aufgrund der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes künftig nicht mehr erlaubt, wenn im Rahmen der Energieraumplanung bereits eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Außerdem wird bei Vorhaben der Energiewende die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen die Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Beeinträchtigung des subjektiven Rechts nicht hinreichend konkret dargelegt wurde. Damit soll bezweckt werden, dass sogenannte "Blanko-Beschwerden" den Bau von Projekten nicht mehr verzögern können.
Allgemein gilt in UVP-Verfahren künftig, dass Einwendungen für Parteien innerhalb der gesetzlichen Auflagefrist von sechs Wochen schriftlich bei der Behörde zu erstatten sind. Werden keine Einwendungen eingebracht, hat das den Verlust der Parteistellung zur Folge.
Besonderheiten gibt es für Windkraftanlagen: In der Vergangenheit wurden unzureichende Flächen ausgewiesen, auf denen Windkraftanlagen errichtet werden dürfen. Um den Windkraftausbau zu beschleunigen, sollen für zwei Fälle Bestimmungen getroffen werden:
Die Behörde kann konkretere Vorgaben zur Verfahrensführung, der Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Außerdem kann die Behörde nun Fristen setzen, deren Dauer je nach Komplexität des jeweiligen Fachgebiets festgelegt werden kann. Sollte die Behörde keine Fristen setzen, müssen Konkretisierungen und Ergänzungen von Vorbringen spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung schriftlich bei der Behörde eingebracht werden. Elektronische Einreichmöglichkeiten sollen gestärkt werden und mündliche Verhandlungen können künftig auch online oder hybrid abgehalten werden. Um die Prüftiefe beziehungsweise den Umfang der einzureichenden Unterlagen auf das Wesentliche zur reduzieren werden die Angaben zum Untersuchungsrahmen gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen nun im Vorverfahren und der Umweltverträglichkeitserklärung in prioritär und nicht prioritär gegliedert.
Für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen können die Bundesländer künftig Flächenpools festlegen. Außerdem kann auch eine Ausgleichszahlung vorgeschrieben werden, wenn keine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen möglich sind. Die Einnahmen aus diesen Ausgleichszahlungen müssen für Maßnahmen im Bereich des Naturschutzes zweckgewidmet werden.
Gerade im Bereich der erneuerbaren Energien gibt es laufend technologische Weiterentwicklungen. Durch die lange Verfahrensdauer sind die Pläne für Anlagen bis zum Abschluss des Verfahrens oft nicht mehr zeitgemäß oder die Anlagentypen gar nicht mehr am Markt verfügbar. Daher ist für die Beurteilung des Standes der Technik nunmehr der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage maßgeblich, und nicht mehr Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wie bisher. Außerdem ist für Änderungen, die vernachlässigbare bzw. immissionsneutrale Auswirkungen haben, sowie bei technologischer Weiterentwicklung ein Änderungsverfahren nur noch in Einzelfällen notwendig. Diese Änderungen müssen lediglich angezeigt werden, eine Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros reicht dazu aus. Wenn die Behörde innerhalb von vier Wochen kein Änderungsverfahren einleitet, kann mit der Durchführung begonnen werden.
