Am 29. April 2026 hat die Europäische Kommission ihre Beihilferegeln überarbeitet. Damit möchte sie den Mitgliedstaaten erlauben, umfangreichere Subventionen als bisher an besonders von der aktuellen Energiekrise betroffene Unternehmen auszahlen zu dürfen. Normalerweise setzt das europäische Wettbewerbsrecht hierfür engere Grenzen, um keine Verzerrungen im europäischen Binnenmarkt zuzulassen.
© Europäische Kommission Der von der Kommission am 29. April 2026 veröffentlichte „Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen vor dem Hintergrund der Krise im Nahen Osten“ soll Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei der Suche nach Lösungen in der aktuellen Energiekrise geben. Die mit „METSAF“ („Middle East Crisis Temporary State Aid Framework“) abgekürzten neuen Beihilferegeln sind das erste konkrete Follow-up aus der in der letzten Woche von der Kommission veröffentlichten Mitteilung „AccelerateEU“, mit der die Kommission eine „Toolbox“ mit Maßnahmen gegen hohe Energiepreise und für mehr Versorgungssicherheit vorgelegt hat.
METSAF bildet dabei den europäischen Rechtsrahmen für Maßnahmen auf der nationalen Ebene. Da die Mitgliedstaaten diese aus ihren nationalen Budgets bezahlen müssen und ihre jeweiligen Volkswirtschaften unterschiedlich von der Krise betroffen sind, ist zu erwarten, dass nicht alle Mitgliedstaaten in der gleichen Weise von METSAF Gebrauch machen werden. Um eine damit einhergehende Fragmentierung des europäischen Binnenmarkts zu verhindern, setzt auch METSAF weiterhin Grenzen für Beihilfen und ist zeitlich bis Ende 2026 befristet – je nach weiterem Verlauf der Krise könnten die nun vorgelegten Regeln aber noch einmal überarbeitet oder verlängert werden. Sie gelten unmittelbar und bedürfen keiner Bestätigung durch das Europäische Parlament oder den Rat.
Konkret können energieintensive Industrien von den Mitgliedstaaten unter „METSAF“ höhere Beihilfen erhalten als unter dem bisher maßgeblichen „Clean Industrial Deal“-Beihilferahmen („CISAF“). Der „beihilfefähige Verbrauch“ eines Unternehmens kann nun 70 % der durchschnittlichen Stromkosten betragen, statt bis zu 50 % bisher. Wie bisher können damit bis zu 50% des Gesamtverbrauchs eines Unternehmens abgedeckt werden. Dafür sind nun aber keine zusätzlichen Investitionen der Unternehmen in die Dekarbonisierung erforderlich. In Österreich (und u.a. auch Deutschland) ist dies mit Blick auf die Ausgestaltung des nationalen Industriestrompreises relevant.
Mit Blick auf die Kopplung der Strom- an die Gaspreise durch den Einsatz von Erdgas in der Stromerzeugung beabsichtigen einige Mitgliedstaaten, wie Italien, für die Stromerzeugung verwendetes Erdgas zu subventionieren. Hierzu legt die Kommission in METSAF fest, dass sie dies nicht automatisch genehmigt, sondern die Berechtigung derartiger Subventionen auch weiterhin in Einzelfallprüfungen streng untersuchen möchte. Dabei legt sie im vorgelegten Beihilferegelwerk einige konkrete Bedingungen fest und schließt beispielsweise aus, dass Kosten von Gaskraftwerken für Emissionszertifkate im Rahmen des EU-ETS 1 von den Mitgliedstaaten übernommen werden dürfen.
Die Kommission erkennt an, dass Unternehmen im Schienen- und Straßenverkehr besonders von der Krise betroffen sind und schafft daher vorübergehend zusätzliche Beihilfemöglichkeiten. Beihilfen können einen Anteil von bis zu 70 % der Kraftstoff-Mehrkosten abdecken, die sich aus der Krise im Nahen Osten ergeben – immer vorausgesetzt, die Mitgliedstaaten setzen dies national entsprechend um und sichern die Finanzierung aus ihren jeweiligen nationalen Budgets.
Zusätzlich erinnert die Kommission die Mitgliedstaaten auch an die bestehenden Möglichkeiten für Beihilfen zur Beschleunigung der Verkehrsverlagerung auf nachhaltigere Verkehrsträger, darunter die Gruppenfreistellungsverordnung für den Verkehr und die Verkehrsleitlinien.
Als wichtiges Signal auch an Investoren hebt die Kommission aber gleichzeitig auch in METSAF noch einmal sehr deutlich hervor, dass flexiblere Beihilfen für von der Krise besonders betroffene Unternehmen in keinem Fall den Umstieg auf saubere Energieformen und die Reduktion von strategischen Abhängigkeiten untergraben dürfen. Die Kommission erinnert die Mitgliedstaaten außerdem daran, dass sie in der derzeitigen Krise die Energiesteuern auch unter die sonst geltenden Mindestsätze senken könnten – und damit auch andere Maßnahmen als Beihilfen nutzen sollten.
Die Kommission erinnert die Mitgliedstaaten in METSAF außerdem daran, dass Unterstützungen für Haushalte nicht unter den Begriff der staatlichen Beihilfe fallen, weshalb es den Mitgliedstaaten daher freisteht, Haushalte – u.a. die am stärksten betroffenen – unabhängig von den neuen Beihilferegeln zu entlasten.

Leitung Büro Brüssel der Wiener Stadtwerke

Brüssel-Büro der Wiener Stadtwerke