EAG: Verordnungen im Überblick

Ines Koubek

Das Maßnahmenpaket des Erneuerbaren Ausbau Gesetzes ist umfangreich. Darin enthalten sind auch 20 Begleitverordnungen, die zu einem späteren Zeitpunkt Details zu den Förderzuschüssen, Ab- und Zuschlägen oder Ausschreibungsvolumen näher ausgestalten.

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Das EAG ist da

Das Erneuerbaren Ausbau Gesetzes wurde am 7. Juli im Nationalrat beschlossen. Mit dem EAG wird bis 2030 jährlich eine Milliarde Euro für den Erneuerbaren Ausbau zur Verfügung gestellt, um das Ziel, bis 2030 100% Strom aus erneuerbaren Energien zu erzeugen, realisieren zu können.

Der Teufel liegt im Detail

Mit dem EAG sind die politischen Rahmenbedingungen für die Energiewende gesetzt. Einige Details des Maßnahmenpakets müssen jedoch noch per Verordnung festlegt werden. Zur Ausarbeitung dieser Verordnungen braucht das Klimaschutzministerium (BMK) stets die Zustimmung eines weiteren, vom Koalitionspartner geführten, Ministeriums. Was kommt hier noch auf uns zu?

Die relevantesten Verordnungen im Überblick

Ausschreibungen, Vergaben und Höchstpreise

  • Im Regierungsprogramm ist verankert, dass das Ausmaß des Unterstützungsvolumens im dreijährigen Mittel ein Jahresmaximum von 1 Mrd. Euro nicht überschreiten darf. Sollte dies doch der Fall sein, muss das BMK eine Verschiebung oder Kürzung von Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen durch eine Verordnung festlegen. Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) muss dieser zustimmen.
  • Für jede Technologie wird ein Höchstpreis in Cent pro kWh festgelegt, bis zu dem Gebote in Ausschreibungen beachtet werden. Dieser Höchstpreis ist für jede Technologie jährlich per Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT), dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) und dem BMDW festzulegen.
  • Die Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Photovoltaikanlagen, Biomasseanlagen und Windkraftanlagen werden per Verordnung geregelt. Zur Festlegung des Volumens und des Termins bedarf es das Einvernehmen des BMDW für PV- und Windkraftanlagen (ab 2024) sowie das Einvernehmen des BMLRT für Biomasseanlagen.
  • Eine Nicht-Ausschöpfung des Ausschreibungsvolumens wird ebenso per Verordnung geregelt. Wenn das Ausschreibungsvolumen in drei aufeinander folgenden Jahren nicht ausgeschöpft wird, kann das BMK mit dem Einverständnis des BMDW (für PV- und Windkraftanlagen) bzw. des BMLRT (für Biomasseanlagen) das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen anderen Technologien und Förderarten zuschlagen.
  • Die Höhe des Förderabschlag für PV-Anlagen in der Freifläche ist im Einvernehmen mit dem BMLRT festzulegen.
  • Bei der Förderhöhe von Windkraftanlagen wird ein Korrekturfaktor angewendet, um damit Standortunterschiede auszugleichen. Die Höhe des Zuschlagswert muss im Einvernehmen mit dem BMLRT festgelegt werden.

Marktprämie & Investitionszuschüsse

  • Die Höhe des anzulegenden Wertes zur Berechnung der Marktprämie wird ebenso mittels Verordnung, gemeinsam mit dem BMLRT, dem BMDW und dem BMSGPK festgelegt.
  • In Bezug auf die Investitionszuschüsse für PV- und Windkraftanlagen sind die näheren Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung mit dem BMLRT abzustimmen.

Aufbringung der Fördermittel

  • Die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag, die vom angeschlossenen Endverbraucher zu leisten sind, müssen ebenso jährlich mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem BMDW neu festgesetzt werden.

Nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die relevantesten Verordnungsermächtigungen im EAG: