Regierungsvorlage des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz mit Zielen für Geothermie

Ela Mešinović
Ines Koubek

Das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs-Gesetz (EABG), das bereits letzten Herbst in Begutachtung war, soll als „Fast-Track“ der Energiewende dienen und Unabhängigkeiten durch mehr heimische Energieerzeugung abbauen. Nach der heute präsentierten Regierungsvorlage geht es nun in die Zweidrittel-Verhandlungen. Was hat sich geändert?

PV Anlage und Windrad auf Feld in Mönchhof
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Ein Booster für das Energiesystem von morgen

Durch das EABG sollen die Verfahren für erneuerbare Energieprojekte und Netze deutlich beschleunigt werden. Hemmnisse sollen beseitigt und klare Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit Projekte der Energiewende schneller genehmigt und gebaut werden können. Zudem trägt das EABG zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie RED III, die im Oktober 2023 beschlossen wurde, bei. Auch der Österreichische Netzinfrastrukturplan (ÖNIP) wurde vom EAG in das EABG verlegt.

Im EABG festgelegte Ziele

Das EABG soll einen Beitrag zu den Zielen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), wie z.B. den 100 % erneuerbaren Gesamtstromverbrauch 2030 (bilanziell), leisten. Um eine vollends erneuerbare Stromversorgung 2030 zu erreichen, soll hierfür laut EAG die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen bis 2030 um 27 TWh, im Vergleich zum Basisjahr 2020, gesteigert werden. Hierfür schreibt das EABG länder- und technologiespezifische Mindestwerte vor – die Erzeugungsbeitragswerte. Zudem führt es eine Verfahrenskonzentration ein, um das “One-Stop-Shop-Prinzip" umzusetzen. Dabei ist der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau für die Durchführung der Verfahren zuständig.

Generell gilt: Energieanlagen sind im überragenden öffentlichen Interesse. Ausgenommen sind Wasserkraftanlagen in schützenswerten Gewässerstrecken und in Gewässerabschnitten in denen morphologische Sanierungsmaßnahmen gesetzt wurden.
Neu hinzugekommen: In der Regierungsvorlage ist das Ziel festgehalten, die Erschließung des Wärmeerzeugungspotentials aus geothermischer Energie um 1 TWh bis 2030 zu steigern.

Im Gegensatz zum Begutachtungsentwurf hat sich nun auch die zentrale Begriffsdefinition geändert: „Vorhaben der Energiewende“ wurden zu „Energieanlagen“. Durch die Ausweitung des Begriffs sind nun auch Zu- und Ableitungen von Energieanlagen, sowie die notwendigen Vorarbeiten und Anlagen bei Geothermie vom Gesetz umfasst. Dadurch werden Energiewendeprojekte ganzheitlicher gedacht und Vereinfachungen für einen Großteil der Projektkette ermöglicht.

Umsetzung in Schulterschluss mit den Ländern

Im Rahmen des EABG wurden die Länder zu gewissen Erzeugungsbeitragswerten verpflichtet, welche zur Zielerreichung der 27 TWh an Erneuerbarer Stromerzeugung bis 2030 beitragen sollen.

Die Erzeugungsbeitragswerte sind bundeslandspezifisch auf Basis von Potenzialen abgeleitet worden und schlüsseln sich auf die Technologien PV, Wind und Wasser auf, für die jeweils Mindestwerte gelten. Rund 10,5 TWh entfallen auf PV, etwa 6,9 TWh auf Windenergie und 2,9 TWh auf Wasserkraft. Zur Gesamtzielerreichung je Bundesland gibt es noch Flexibilität im Erzeugungsmix. Die Beitragswerte beziehen sich auf die tatsächlich erzeugte Strommenge im Vergleich zum Basisjahr 2020. Neu hinzugekommen ist auch ein Ziel zur Erschließung von geothermischer Energie von 1 TWh bis 2030. Insbesondere für Wien wurde hier eine Zielvorgabe von 0,5 TWh festgelegt. Für Niederösterreich und Steiermark wurde jeweils ein Ziel von 0,2 TWh festgelegt, Oberösterreich soll mit 0,08 TWh und Salzburg mit 0,02 TWh beitragen.

Die Landesregierungen haben innerhalb von drei Monaten nachdem die für die Beurteilung der Zielerreichung die notwendigen Daten vorliegen, einen Endbericht zu veröffentlichen. Zudem ist ab 2028 ein jährlicher Fortschrittsbericht vorzulegen.
Der Umfang dieser Berichte wurden mit der Regierungsvorlage spezifiziert und haben folgende Inhalte aufzuweisen:

 

  1. eine detaillierte Aufschlüsselung der tatsächlich installierten Erzeugungskapazitäten nach Technologie,
  2. eine Gegenüberstellung der Ist-Werte mit den Erzeugungsbeitragswerten gemäß Anhang 3,
  3. eine Darstellung der geplanten und bewilligten Projekte samt voraussichtlicher Inbetriebnahme,
  4. eine Analyse bestehender Hemmnisse bei der Zielerreichung, sowie
  5. konkrete Maßnahmen- und Zeitpläne zur Beseitigung dieser Hemmnisse.

 

Auch sind die Länder ab 2028 verpflichtet, eine Zukunftsplanung vorzulegen. Diese soll insbesondere zum Ziel haben, die technologieunspezifischen Zielwerte zu reduzieren und diesen Fortschritt auch darzulegen. Sollte die Bundesregierung beobachten, dass keine schrittweise Reduktion stattfindet, kann sie Maßnahmen zur verpflichtenden Erfüllung vorlegen. Zudem sollen die Bundesländer entsprechende Beschleunigungsgebiete ausweisen, um die rasche Umsetzung von entsprechenden Projekten zu ermöglichen.

Neu hinzugekommen: Bei Nicht-Erreichung der Ziele kann die Bundesregierung Maßnahmen setzen, um die Zielerreichung sicherzustellen. Neu ist nun ein Verweis auf §23d Absatz 5 der Bundesverfassung, nach der die Zuständigkeit auf den Bund übergeht, geeignete Maßnahmen zu treffen.

Zudem wurde ein weiterer Sanktionsmechanismus durch eine Abänderung des EAG eingefügt. Ergibt sich aus den jährlich vorzulegenden Fortschrittsberichten, dass ein Land die festgelegten Erzeugungsbeitragswerte nicht erreicht, so sind die Technologiefördermittel gemäß § 78 EAG für das darauffolgende Kalenderjahr auszusetzen. Diese werden erst wieder ausbezahlt, wird die Einhaltung der Beitragswerte ersichtlich. Damit wird der Anreiz zur Zielerreichung durch potenzielle Sanktionen angeregt.

Energiewendebeteiligung

Bereits in der Regierungsvorlage gab es Bestimmungen zur sogenannten „Energiewendebeteiligung“. Gemeinden in denen PV- oder Windkraftprojekte errichtet werden, können mit Beschluss der Gemeindevertretung eine Energiewendebeteiligung mit Projektwerbern vereinbaren. Nun wird dies auf die Standortgemeinde beschränkt und Vereinbarungen als unzulässig erklärt, wenn bereits Zahlungen oder Beteiligungen geleistet wurden. Dies begünstigt die direkte Teilhabe der lokalen Bevölkerung am Ausbau von Erneuerbaren in der Region.

Verfahrenserleichterungen

Weitere Erleichterungen sind auch im Rahmen der Verfahren hinzugekommen. Durch die Einführung eines Feststellungsbescheids haben Projektwerber die Möglichkeit, vorab feststellen zu lassen, welchem Verfahren ein Projekt unterliegt. Damit schafft man bereits vor Start des Genehmigungsprozesses Klarheit und Transparenz zu den benötigten Unterlagen für Projektwerber. Die Behörde hat hierzu innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Allerdings ist diese nicht für das laufende Verfahren bindend.

Insbesondere die Hinzunahme von Rahmenangaben in den Bestimmungen des EABG stellt einen Fortschritt im Genehmigungsprozess dar. Durch die Beschränkung auf bestimmte Rahmenangaben bei der Einreichung eines Projekts, wie z.B. Leistungsdaten (MW) einer Anlage, werden spätere Genehmigungsverzögerungen aufgrund von Marktrücknahme bestimmter Anlagentypen vermieden. Diese Anlässe haben bereits in einigen Projekten – wie z.B. Windpark Ebreichsdorf – zu erheblichen Projektverzögerungen geführt, weil die Anlagentypen im Laufe des Verfahrens nicht mehr am Markt verfügbar waren. Zudem wurde die Schwelle angehoben, ab der bei einer Änderung des Projekts diese neu genehmigt oder angezeigt werden muss. Nunmehr ist erst ab einer Kapazitätserweiterung von 50 %, vormals 25 %, erneut ein Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren durchzuführen.
Hinzugekommen ist auch, dass Behörden nun für Vorbringen und Einwendungen ein gewisses Datenformat bzw. Zusammenfassungen verlangen können. Diese Vereinheitlichung ist zwar eine kleine Anpassung, kann jedoch maßgeblich zum Bürokratieabbau und Arbeitsaufwand in Behörden beitragen.

Beschleunigungsgebiete

Das EABG bietet weiterhin die Grundlage für die Bundesländer, Beschleunigungsgebiete gemäß ihrer raumplanerischen Kompetenz und der Bestimmungen der RED III auszuweisen. Um jedoch der lokalen Gegebenheiten und Interessen der Gemeinden nachzukommen, kam nun ein Vorschlagsrecht für letztere hinzu. Gemeinden haben nun die Möglichkeit, die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten innerhalb ihres Gemeindegebiets bei der Landesregierung anzuregen. Während diese nicht verpflichtet ist, die Gebiete umzusetzen, muss sie im Fall der Ablehnung innerhalb von 12 Monaten eine Begründung an die Gemeinde liefern.
In Beschleunigungsgebieten ist keine Umweltverträglichkeits- und Naturverträglichkeitsprüfung notwendig, sowie weitere Artenschutzmaßnahmen gemäß EU-Vorgaben. Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten liegt jedoch weiterhin schlussendlich in der Kompetenz der Länder und hätte gemäß Erneuerbaren-Richtlinie der EU bereits bis 21. Februar 2026 erfolgen sollen. Eine vollumfängliche Umsetzung dessen ist in den Bundesländern noch nicht erfolgt.

Der Umgang mit Umweltauswirkungen im EABG

Durch die Grobprüfung, vormals “Screening-Verfahren” soll festgestellt werden, ob Projekte in Beschleunigungsgebieten oder Trassenfreihaltungskorridoren liegen und voraussichtlich keine erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen haben. Für letzteres hat die Behörde lediglich eine Grobprüfung vorzunehmen. Ist das Projekt jedoch außerhalb von schutzwürdigen Gebieten, entfällt die Grobprüfung zu unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen. Sollte diese jedoch im Falle der Durchführung negativ ausfallen, sieht die Regierungsvorlage die Vorschreibung von Minderungsmaßnahmen vor, um diese nachteiligen Auswirkungen zu verhindern oder erheblich zu verringern. Falls solche nicht vorhanden sind, können Projektwerber Ausgleichsmaßnahmen vornehmen. Sind auch diese nicht umsetzbar, können als letztes Mittel Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme erfolgen.

Schwellenwerte

Wie der Titel verlautbaren lässt, ist Beschleunigung weiterhin Herzstück des Gesetzes. Für welche Projekte vereinfachte Verfahren, Anzeigepflichten oder sogar Genehmigungsfreistellungen gelten sollen, regelt Anhang I. Hier wurden einige Verbesserungen vorgenommen, insbesondere für die Windkraft und Geothermieanlagen. Letztere fallen nun unter das vereinfachte Verfahren und sollen so den beschleunigten Ausbau erneuerbarer Wärmeerzeugungspotenziale fördern.

Integrierter Netzinfrastrukturplan

Der Netzinfrastrukturplan (ÖNIP) wandert vom EAG in das EABG. Neu ist, dass bei der Erstellung nun auch die Bundesländer frühzeitig eingebunden werden sollen. Außerdem soll im Rahmen der Aktualisierung des NIP geprüft werden, ob die Trassenfreihaltungsverordnungen auch auf Wasserstoffleitungen erweitert werden sollten.

Wie geht es weiter?

Das EABG erfordert für den Beschluss eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Nationalrat, weswegen die Regierungsparteien nun mit der Opposition in Verhandlungen gehen müssen, um diese herbeizuführen. Ein rascher Beschluss wäre jedenfalls im Sinne der Energiewende zu begrüßen.