Mit der Einigung zum Gas- und Wasserstoff-Paket steht rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2024 ein wesentlicher Eckpfeiler des European Green Deal. Er beinhaltet konkret vor allem die Überarbeitung der EU-Gasmarkt-Richtlinie und -Verordnung aus dem Jahr 2009 und ergänzt das in den vergangenen Jahren parallel verhandelte Fit for 55-Paket (unter anderem mit der Überarbeitung der darin enthaltenen Erneuerbaren-, Energieeffizienz- und ETS-Richtlinien).

Die neuen Entflechtungsregeln für Wasserstoffnetz-Betreiber waren der in den Verhandlungen der drei EU-Institutionen am intensivsten diskutierte Punkt der Gasmarkt-Richtlinie. Die Kommission hatte sich in ihrem Vorschlag vom Dezember 2021 für eine weitreichende horizontale Entflechtung der Betreiber von Erdgasnetzen einerseits und Wassserstoffnetzen andererseits ausgesprochen. Insbesondere das Europäische Parlament lehnte dies ab und forderte eine Übertragung der bewährten Regeln im Gas- und Strommarkt auch auf den zukünftigen Wasserstoffmarkt, konkret mittels buchhalterischer Entflechtung. Damit sollte nach dem Willen des Parlaments die Expertise der Erdgasnetzbetreiber für einen schnellen und ambitionierten Wasserstoffhochlauf optimal genutzt und die bereits bestehende Infrastruktur effizient eingebunden werden.
Letztlich einigten sich die Verhandler*innen von Parlament, Rat und Kommission auf eine Unterscheidung der Regeln für Wasserstoff-Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) und -Verteilnetzbetreiber (VNB). Während VNB im Sinne der Argumentation des Parlaments von der horizontalen Entflechtung ausgenommen werden, soll sie grundsätzlich für FNB greifen. Allerdings sind auf nationaler Ebene nach Vorlage einer Kosten-Nutzen-Analyse und Bestätigung der nationalen Regulierungsbehörde Ausnahmen auch für FNB möglich.
Mit Blick auf die vertikale Entflechtung, also die Trennung des Wasserstoffnetzbetriebs von der Wasserstofferzeugung bzw. dem Wasserstoffhandel/-vertrieb, soll für FNB das ITO-Modell („Independent Transmission Operator“) grundsätzlich von den Erdgas- in die Wasserstoffmarktregeln übertragen werden. Für kleine VNB soll die bestehende de-minimis-Ausnahme ebenfalls auf Wasserstoffnetze ausgeweitet werden, solange die Anzahl der Anschlussstellen von Erdgas und Wasserstoff in einem integrierten Unternehmen insgesamt nicht 100.000 übersteigt.
Eine weitere wichtige Neuerung der Gasmarkt-Richtlinie ist die integrierte Netzplanung für Erdgas und Wasserstoff. Die bereits aus dem Strom- und Gassektor bekannten Zehnjahres-Netzentwicklungspläne sind von den Wasserstoff-FNB zukünftig ebenfalls zu entwickeln. Dabei kann jeder Mitgliedstaat eigenständig entscheiden, ob zwei separate Pläne oder ein Synergien nutzender, gemeinsamer Plan für Erdgas und Wasserstoff vorgelegt werden soll.
Weitere wichtige Neuregelungen betreffen eine Stärkung der Verbraucher*innenrechte bei einer gleichzeitig – mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität – neu geschaffenen Möglichkeit zur Ablehnung bzw. Stilllegung von Gasnetzanschlüssen, wenn mittels der durch VNB auf lokaler Ebene neu zu erstellenden Netzentwicklungspläne ein klarer Gasausstiegspfad vorgegeben ist. Außerdem regelt die überarbeitete Gasmarkt-Richtlinie auch die Zertifizierung von erneuerbaren und kohlenstoffarmen Gasen, Smart-Meter im Gassektor sowie den Drittzugang zu Wasserstoffnetzen und den regulierten Zugang zu Wasserstoffspeichern.
Die von der Kommission vorgeschlagene und vom Rat unterstützte Gründung von ENNOH, einer neuen Einheit für die Zusammenarbeit der Wasserstoff-FNB auf EU-Ebene (parallel zu den schon bestehenden ENTSO-E für Strom-ÜNB und ENTSOG für Gas-FNB), zählte zu den umstrittensten Punkten in der Gasmarkt-Verordnung. Das Parlament hatte eine Integration von Wasserstoff-FNB in ENTSO-G gefordert (dann als ENTSOG&H), konnte sich jedoch in diesem Punkt nicht durchsetzen.
Dagegen sollen nun aber auf VNB-Ebene Synergien optimal genutzt werden und eine integrierte Einheit für die Zusammenarbeit aller interessierten VNB geschaffen werden. Sowohl Erdgas- als auch Wasserstoff-VNB wird demnach eine Teilnahme an der EU DSO Entity ermöglicht, deren Strukturen in den nächsten Jahren entsprechend angepasst werden müssen. Sie wurde mit dem „Clean Energy Package“ aus dem Jahr 2019 zunächst nur für Strom-VNB eingerichtet, soll nun aber auch einen zentralen Beitrag zur Integration des Energiesystems auf dem Weg hin zur Klimaneutralität leisten.
Des Weiteren verstetigt die Gasmarkt-Verordnung den Mechanismus für den gemeinsamen Gaseinkauf auf EU-Ebene, der ursprünglich im Zuge der Notfallverordnung vom Dezember 2022 nur temporär eingeführt worden war. Eine Teilnahme daran ist für die einzelnen Mitgliedstaaten jedoch freiwillig. Im Rahmen der Europäischen Wasserstoffbank soll ein ähnlicher Mechanismus für den gemeinsamen Wasserstoffeinkauf geschaffen werden.
Daneben setzt die Gasmarkt-Verordnung EU-weite Marktregeln für Wasserstoff, u.a. mit Blick auf Standardisierungen für den Wasserstoffnetzzugang. Auch die Finanzierung der Wasserstoffnetze und die Festlegung der entsprechenden Netzentgelte wird in der Verordnung geregelt. Dabei soll – von Ausnahmen und einer gewissen Flexibilität auf Ebene der Mitgliedstaaten abgesehen – grundsätzlich das Prinzip einer getrennten Finanzierung von Strom-, Erdgas- und Wasserstoffnetzen gelten. Um die Investitionen in Wasserstoffnetze zwischen ihren ersten und zukünftigen weiteren Nutzer*innen angemessen aufzuteilen, können die Mitgliedstaaten die beim Aufbau anfallenden Kosten zeitlich strecken. Schließlich soll die Netzeinspeisung für erneuerbare und kohlenstoffarme Gase um bis zu 100% vergünstigt werden.
Die formale Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat der EU wird für Ende des ersten Quartals 2024 erwartet. Die Veröffentlichung im Amtsblatt und das Inkrafttreten der beiden überarbeiteten Gesetzestexte wird daran anschließend im zweiten Quartal 2024 erfolgen. Während die dann unmittelbar EU-weit geltende Verordnung national nur angewandt werden muss, erfordert die Richtlinie noch eine separate Umsetzung in nationales Recht. Diese muss innerhalb von spätestens zwei Jahren nach Inkrafttreten erfolgen (voraussichtlich bis spätestens Mitte 2026).

Leitung Büro Brüssel der Wiener Stadtwerke