Gastbeitrag: Ein Streifzug durch die Förderlandschaft für erneuerbaren Wasserstoff

Die letztes Jahr veröffentlichte Wasserstoffstrategie für Österreich gibt einen Überblick darüber, welchen Beitrag Wasserstoff zum Ziel der Klimaneutralität 2040 leisten soll. Zentral dabei sind verschiedene Fördermechanismen.

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Erneuerbarer Wasserstoff im Kontext der österreichischen Energiewirtschaft

Die österreichische Bundesregierung hat sich ehrgeizige Energie- und Klimaziele gesetzt und strebt eine vollständige Klimaneutralität für das Jahr 2040 an. Die aktuellen geopolitischen Entwicklungen zeigen deutlicher als je zuvor, dass die fossile Abhängigkeit reduziert und eine nachhaltige und sichere Energieversorgung für künftige Generationen gewährleistet werden muss.

Im Juni 2022 wurde die nationale Wasserstoffstrategie veröffentlicht. Erneuerbarer Wasserstoff kann in Österreich wichtige Dekarbonisierungslücken schließen, doch angesichts des derzeit begrenzten Angebots- und Produktionspotenzials ist ein gezielter Einsatz unerlässlich. Für ausgewählte Anwendungen in der Industrie, zum Beispiel in der Eisen- und Stahlindustrie oder der chemischen Industrie und in bestimmten Bereichen der Mobilität wird Wasserstoff eine wichtige Rolle spielen. Neben der heimischen Produktion von erneuerbarem Wasserstoff ist die Frage nach Wasserstoffimporten von zentraler Bedeutung.

Damit der Wasserstoffmarkt hochlaufen kann, setzt die österreichische Wasserstoffstrategie ambitionierte Ziele und Maßnahmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette: Investitionen in eine erneuerbare Wasserstoffproduktion, die Förderung der Nachfrage in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren und der Aufbau einer geeigneten Wasserstoffinfrastruktur.

Wasserstoff an der Schnittstelle zwischen Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) und Erneuerbaren-Gase-Gesetz (EGG)

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz gilt als wesentliche Rechtsgrundlage, um den österreichischen Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100% aus erneuerbaren Energiequellen abzudecken, wodurch das Gesetz einen Beitrag zur Klimaneutralität 2040 leisten soll, die jedoch nicht rein durch die Dekarbonisierung des Stromsektors erreicht werden kann.

Es besteht demnach eine Lücke zwischen dekarbonisierter Stromversorgung im Jahr 2030 und der umfassenden Klimaneutralität im Jahr 2040. Für den Gassektor etwa hat das EAG ursprünglich eine Erhöhung des im Inland produziertem erneuerbarem Gasanteils auf 5 TWh bis zum Jahr 2030 festgelegt. Dieses Ziel wurde aufgrund der geopolitischen Lage im vor kurzem veröffentlichten Ministerialentwurf für das Erneuerbares-Gas-Gesetz (EGG) mit einer Erhöhung auf 7,5 TWh noch einmal deutlich ambitionierter ausgestaltet.

Das EAG selbst enthält keine Begriffsbestimmung zu erneuerbarem Wasserstoff und verweist stattdessen auf die Begriffsbestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011). Dort wird erneuerbarer Wasserstoff definiert als „Wasserstoff, der ausschließlich aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird“. Die einzelnen Fördervorgaben des EAG beziehen sich allesamt auf die Umwandlung von Strom in Wasserstoff und zielen damit auf Elektrolyseanlagen ab, die Wasser mithilfe von erneuerbarem Strom in erneuerbaren Wasserstoff und Sauerstoff aufspalten (Power-to-Gas, PtG).

Um damit eine Förderung nach dem EAG zu bekommen, muss es sich also um erneuerbaren Wasserstoff aus Elektrolyseanlagen handeln, die wiederum ausschließlich mit erneuerbarer Elektrizität betrieben werden dürfen. Unproblematisch ist dies für Elektrolyseanlagen, die ohne eine Stromanbindung ans öffentliche Stromnetz nur über Direktleitungen mit ausschließlich erneuerbarem Strom, etwa aus Photovoltaik- oder Windkraftanlagen, versorgt werden. Bei Elektrolyseanlagen, die teilweise oder vollständig mit Strom aus dem öffentlichen Stromnetz versorgt werden, stellt sich die Frage, wie nachgewiesen werden kann, dass die Anlage „ausschließlich“ mit erneuerbarem Strom betrieben wird. In der Praxis wird dies anhand der Vorlage entsprechender Stromlieferverträge belegt. Das Problem: Zumindest zum Zeitpunkt der Förderantragsstellung liegt in aller Regel noch kein Stromliefervertrag vor.

Zudem hat die Europäische Kommission im Februar 2023 zwei Delegierte Rechtsakte zur Erneuerbaren-RL (RED-II) vorgelegt, die neue Kriterien für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff festlegen. Beide Rechtsakte beziehen sich zunächst nur auf den Verkehrssektor, doch ist davon auszugehen, dass sie mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Richtlinie (RED-III) allgemeine Gültigkeit erlangen werden. Die darin festgelegten Kriterien beziehen sich sowohl auf die verpflichtende Einsparung von Treibhausgasemissionen als auch auf den Bezug des erneuerbaren Stroms, der für die Produktion des Wasserstoffs verwendet wird. Es werden jedoch zukünftige Gesetzesänderungen in Bezug auf die Definition, die Erzeugung und die Anrechnung von erneuerbarem Wasserstoff notwendig sein.

Die Höhe der Förderungen von Wasserstoff im EAG

§ 62 EAG sieht vor, dass die Errichtung von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas mit insgesamt 40 Millionen Euro pro Jahr durch Investitionszuschüsse gefördert wird. Solche Anlagen müssen, wie oben bereits dargestellt, ausschließlich durch erneuerbare Elektrizität betrieben werden. Außerdem darf der erzeugte Wasserstoff nicht mit Erdgas aus dem öffentlichen Gasnetz vermengt werden (sogenanntes Blending). Anlagenspezifische Größenkriterien ergeben sich aus den Abs 1 und 5. Die Details zur Durchführung und Abwicklung Klimaschutzministerin per Verordnung festzulegen. Ein entsprechender Begutachtungsentwurf wurde am 15.2.2023 veröffentlicht. Dieser enthielt jedoch lediglich Vorgaben zur Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen für die Errichtung oder Umrüstung von Biogasanlagen gemäß den §§ 59, 60 und 61 EAG.

Weder dem Verordnungstext noch den Erläuterungen sind Ausführungen zur Förderung von Elektrolyseanlagen gemäß § 62 EAG zu entnehmen. Ob diese Förderung zumindest Eingang in die finale Fassung der Verordnung finden wird, bleibt damit vorerst abzuwarten.

Wasserstoff im Erneuerbaren-Gase-Gesetz (EGG) - Einführung einer Grün-Gas-Quote

Mit dem EGG fällt der Startschuss für die umfassende Dekarbonisierung des Gassektors. Ziel des im Februar veröffentlichten Entwurf des Bundesgesetzes ist unter anderem, den Absatz von erneuerbaren Gasen am österreichischen Gasmarkt bis zum Jahr 2030 auf 7,5 TWh zu erhöhen. Dieses Ziel soll durch die Einführung einer Grün-Gas-Quote erreicht werden.

Gasversorger werden dabei verpflichtet, bestimmte Anteile der von ihnen im Vorjahr an Endverbraucher verkauften fossilen Gasmengen durch erneuerbare Gase zu substituieren. Es handelt sich um eine Förderregelung, die mangels eines Einsatzes von staatlichen Mitteln aber nicht als notifizierungspflichtige Beihilfe anzusehen ist. Die Begriffsbestimmungen des EGG verweisen unter anderem auf die Definitionen des GWG 2011, wodurch es sich bei „erneuerbarem Gas“ im Sinne des EGG sowohl um Wasserstoff, synthetisches Gas oder sonstige Gase aus biologischer oder thermochemischer Umwandlung handeln kann. Die Quotenverpflichtung unterscheidet nicht, welchen Anteil die einzelnen Arten von erneuerbaren Gasen zur Erreichung des Zielwerts im Jahr 2030 beitragen sollen.

Der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) zum EGG-Entwurf ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass vom Zielwert von 7,5 TWh im Jahr 2030 etwa 2,67 TWh durch erneuerbaren Wasserstoff aus Elektrolyseanlagen abgedeckt werden sollen. Das ist angesichts der aktuellen inländischen Erzeugungskapazität ein gewaltiger Sprung, womit sich die Frage stellt, ob auch importierte Mengen von erneuerbarem Wasserstoff auf die Grün-Gas-Quote anrechenbar sind. Dem Begutachtungsentwurf ist jedenfalls kein ausdrückliches Importverbot zu entnehmen.

Fraglich ist jedoch, ob der Import von erneuerbarem Wasserstoff entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs 1 EGG nachgewiesen werden könnte. Die Erreichung der Grün-Gas-Quote soll mittels Herkunftsnachweisen mit Grüngassiegel oder Grünzertifikaten mit Grüngassiegel gemäß §§ 85 bis 87 EAG belegt werden. Importierter Wasserstoff könnte die Voraussetzung dafür derzeit nicht erfüllen, weil die verwendete erneuerbare Elektrizität auf den nationalen Beitrag jenes Mitgliedstaats anzurechnen wäre, in dem der Wasserstoff erzeugt wird. Diese Systematik wird sich mit Inkrafttreten der Neufassung der EE-RL allerdings nochmals ändern, womit auch die Wirkungsweise des § 85 Abs 3 EAG einer neuerlichen Bewertung unterzogen werden muss.

Weitere Förderungsmöglichkeiten von erneuerbarem Wasserstoff

Weitere Fördermöglichkeiten von erneuerbarem Wasserstoff wären im Rahmen der Förderung der Transformation durch das Umweltfördergesetz und die Transformation der Wirtschaft möglich. Die Förderung der Transformation der Industrie unterstützt durch die Umweltförderung im Inland die größtmögliche Reduktion von Treibhausgasemissionen aus der direkten Verbrennung von fossilen Energieträgern oder unmittelbar aus industriellen Produktionsprozessen. Antragsberechtigt sind die Sektoren, die im Umweltförderungsgesetz gelistet sind. Parallel wird zurzeit an der Ausgestaltung einer Betriebskostenförderung gearbeitet. Das Programm „Transformation der Wirtschaft“ des Klima- und Energiefonds ist im Nationalen Aufbau- und Resilienzplan verankert. Es unterstützt die produzierende Wirtschaft sowie Energieversorgungsunternehmen bei der Umsetzung von Maßnahmen zur größtmöglichen Vermeidung von Treibhausgasemissionen. Im Rahmen dieses Programms können auch Wasserstoffprojekte, inklusive der Wasserstoffproduktion, eingereicht werden.

Außerdem nimmt Österreich an der EU-Initiative „Important Projects of Common European Interest“ (IPCEI) im Bereich Wasserstoff aktuell mit sechs Projekten teil. IPCEI-Vorhaben zielen darauf ab, eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Wasserstoff-Wertschöpfungskette in Europa aufzubauen. Konkrete Beispiele sind etwa IPCEI Hy2Tech und IPCEI Hy2Use.

Im Rahmen der Initiative „Vorzeigeregion Energie“ des Klima- und Energiefonds werden Lösungen für intelligente Energie- und Verkehrssysteme entwickelt und damit die Forschung erneuerbaren Wasserstoffs vorangetrieben. Von 2018 bis 2025 investiert der Klima- und Energiefonds bis zu 120 Millionen Euro, dotiert aus Mitteln des BMK, in drei Vorzeigeregionen.

Im Mobilitätsbereich werden Wasserstofflösungen durch das Förderprogramm „Emissionsfreie Busse und Infrastruktur“ („EBIN“) und „Emissionsfreie Nutzfahrzeuge und Infrastruktur“ („ENIN“) gefördert.

Auf europäischer Ebene fördert der EU-Innovationsfonds Demonstrationsvorhaben im Bereich innovativer Technologien, wozu auch wasserstoffbezogene Vorhaben zählen. Ebenso wird im Rahmen der Entwicklung einer „Europäischen Wasserstoffbank“ erstmals eine Pilotauktion für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff durchgeführt und ein Fördermechanismus für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff in Drittstaaten entwickelt. Dadurch soll der Import von erneuerbarem Wasserstoff für europäische Abnehmer*innen erleichtert und der Aufbau eines internationalen Markts für erneuerbaren Wasserstoff beanreizt werden. Außerdem stehen im Rahmen des Clean Hydrogen Partnership-Programms etwa 1 Milliarde Euro für den Zeitraum 2021 bis 2027 für Förderungen zur Verfügung. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission über den REPower EU Plan 200 Millionen Euro bis 2025 für die Verdopplung der Anzahl der „Hydrogen Valleys“ bereitgestellt.

Fazit zu den rechtlichen Grundlagen und Förderungsmöglichkeiten von erneuerbarem Wasserstoff

Obwohl die im EAG vorgesehenen Förderungen und Befreiungen für erneuerbaren Wasserstoff schon im Juli 2021 in Kraft getreten sind, bleibt das Gesetz in Bezug auf den Markthochlauf für die inländische Wasserstoffproduktion hinter den Erwartungen zurück. Eine Verordnung für die Förderung von Elektrolyseanlagen durch Investitionszuschüsse ist bislang nicht in Kraft getreten. Auch den Ausnahmebestimmungen in Bezug auf die Erneuerbaren-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag kam in der Praxis bisher keine Bedeutung zu, weil diese entweder noch nicht eingehoben oder mit einem Betrag von 0,- Euro festgesetzt wurden. Es bleibt daher abzuwarten, ob mit dem Inkrafttreten des EGG und dem Anlaufen der diversen nationalen und internationalen Fördermöglichkeiten der Startschuss für den Hochlauf einer österreichischen Wasserstoffwirtschaft fällt.