Das deutsche Bundeskabinett hat eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen, um den Klimaschutz und die Energieeffizienz im Gebäudesektor zu stärken. Die neuen Regelungen betreffen insbesondere den Heizungstausch, den Einsatz von Erneuerbaren Energien und den Schutz von Mieter*innen vor steigenden Heizkosten. Doch der Entwurf hängt immer noch in der Schwebe.

Das deutsche Bundeskabinett hat am 19. April 2023 eine weitreichende Novelle des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen, der am 13. Juni nach politischer Diskussion angepasst an den Bundestag weitergegeben wurde. Grundsätzlich zielt das Gesetz darauf ab, den Klimaschutz im Gebäudesektor zu stärken, indem es klare Regelungen für den Heizungstausch vorgibt und fossile Heizsysteme verbietet. Ab 2045 dürfen demnach keine fossilen Brennstoffe in Heizungen eingesetzt werden. Durch die Änderungen neu hinzugekommen sind Anpassungen der Förderungen, weitere Ausnahmen und Übergangsfristen und die Koppelung an das Wärmeplanungsgesetz.
Grundsätzlich sieht der Vorschlag der Bundesregierung vor, dass ab 1. Jänner 2024 jede neu eingebaute Heizungsanlage (Wohn- und Nichtwohngebäude) mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energie nutzen muss. Dabei ist offengelassen wie dies erreicht wird – vorgesehen sind folgende Lösungen:
Für Bestandsanlagen gelten die Regelungen jetzt erst dann, wenn ein kommunaler Wärmeplan in der jeweiligen Stadt vorgelegt wurde. Ist dies nicht der Fall, sollen Eigentümer*innen diese auch nach einem gravierenden Schaden der Heizungsanlage reparieren können. Dadurch kann auch bei einem Heizungsanlagentausch im Bestand eine Gasheizung eingebaut werden. Diese muss jedoch ebenfalls für eine Umrüstung auf Wasserstoff fit sein. Außerdem muss man vom Verkäufer*innen auf eine “mögliche Unwirtschaftlichkeit” hingewiesen werden. Diese Unwirtschaftlichkeit gründet sich in der sukzessiven Teuerung fossiler Energieträger durch den Co2-Preis.
Liegt ein Wärmeplan vor und ist eine fossile Heizung irreparabel kaputt, muss sie grundsätzlich durch ein erneuerbares Heizsystem getauscht werden. Allerdings gibt es hier Übergangsfristen. So kann beispielsweise vorübergehend (bis zu drei Jahre) eine fossil betriebene Heizung eingebaut werden, solange innerhalb dieser Frist auf eine Heizung umgestellt wird, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt.
Ausnahmen von den Verpflichtungen sind einerseits bei Eigentümer*innen die über 80 Jahre alt sind und andererseits bei Härtefällen vorgesehen. So ist vorgesehen die Verpflichtung auszusetzen, wenn die positiven Effekte nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den notwendigen Investitionen stehen.
Falls ein Anschluss an ein Wärmenetz geplant, aber noch nicht möglich ist, gibt es einen zeitlichen Spielraum von bis zu zehn Jahren. Eigentümer*innen müssen sich verpflichten, innerhalb dieses Zeitraums den Anschluss an ein Wärmenetz sicherzustellen. Bis dahin kann eine Heizung genutzt werden, die die Erneuerbaren-Vorgabe nicht erfüllt.
Für Mehrfamiliengebäude mit Gasetagenheizungen und Einzelöfen gelten umfassende Übergangsfristen. Fällt die erste Gasetagenheizung in einem solchen Gebäude aus, haben Eigentümer*innen drei Jahre Zeit, um eine Umstellung des gesamten Gebäudes auf Erneuerbare Heizungen zu planen. Entscheiden Sie sich für eine Zentralisierung der Heizung, erhalten sie weitere zehn Jahre Zeit für die Umsetzung.
Generell soll der Umstieg auf nachhaltige Heizsysteme mittels Bundesförderung für effiziente Gebäude mit 30% Grundförderung für jedes Heizsystem gefördert werden. Zusätzlich sollen mit Klimaboni besonders alte und ineffiziente Heizungen verstärkt gefördert werden, um deren Umstellung zu beschleunigen. Die Anpassung an die jeweiligen Bedürfnisse soll einerseits Überförderung vermeiden und andererseits auch auf soziale Notwendigkeiten eingehen, weshalb für ältere Hausbesitzer*innen und solchen mit weniger Geld erhöhte Förderungen zu tragen kommen. Überförderungen sind insbesondere möglich, da erwartet wird, dass die Betriebskosten durch die Heizungsumstellung reduziert werden.
Das Gebäudeenergiegesetz ist insbesondere für den Bestand an das Vorhandensein eines kommunalen Wärmeplans und damit an das Wärmeplanungsgesetz gekoppelt. Durch das Wärmeplanungsgesetz werden bundesweit alle Länder und Kommunen zu konkreten Planungen bezüglich einer klimaneutralen Wärmeinfrastruktur verpflichtet. Diese Wärmeplanung ist für die Kommunen bis 2026 und für kleinere Kommunen ab dem Jahr 2028 vorzulegen. Diese Pläne sollen konkret ausweisen ob und ab wann Wärmenetze zur Verfügung stehen. Außerdem müssen bestehende Wärmenetze einen Transformationsplan vorlegen, der belegt, dass die Wärme bis 2030 klimaneutral erzeugt wird – bei Wärmenetzen mit mindestens 50% Wärme aus KWK gilt die Quote dann ab 2035. Neue Netze müssen mindestens 65% Erneuerbaren- und oder Abwärmeanteil ausweisen.
Sobald die Wärmeplanung vorliegt, gelten dann die Regelungen für den Heizungstausch auch für Bestandsgebäude (mit Übergangsfristen).
Da der Austausch einer Heizung Auswirkungen auf Mieter*innen und ihre Heizkosten hat, sind entsprechende Regelungen zum Schutz der Mieter*innen im Gesetzentwurf vorgesehen. Vermieter*innen sollen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Bezugskosten für biogene Brennstoffe (Biomethan, Pellets, …) nur in der Höhe weitergeben dürfen, die zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfallen würde. So soll vermieden werden, dass Gasheizungen eingebaut werden und dann die Bezugskosten eventuell teures Biogas an die Mieter*innen weitergegeben wird.
Um Mieter*innen in energetisch schlechteren Gebäuden vor zu hohen Betriebskosten bei dem Einbau einer weniger effizienten Wärmepumpe zu schützen, sollen die Investitionskosten für eine Wärmepumpe nur dann im Rahmen der Modernisierungsumlage umlagefähig sein, wenn die Wärmepumpe einen Wirkungsgrad von mindestens 2,5 erreicht. Anderenfalls können nur 50 Prozent der Investitionskosten umgelegt werden. Voraussetzung für eine Modernisierungsumlage ist auch, dass die Eigentümer*innen staatliche Fördermittel in Anspruch nehmen und die Mieter*innen auch mit der zusätzlichen Umlage finanziell von den Maßnahmen profitieren.
Die Diskussionen werden im Bundestag sicher noch weiter geführt - der Wunsch besteht das Gesetz bis zur Sommerpause zu beschließen. Kritikpunkte gibt es am Entwurf nach wie vor. So wird gefordert, dass anstelle der Altersklausel eine stärkere Härtefallregelung implementiert wird. Auch der Mieterschutz, der Wunsch nach einem Quartieransatz und die Einschränkungen des Einsatzes von Biomasse und erneuerbaren Gasen werden weiterhin diskutiert.
