Die Europäische Kommission hat am 18. Mai 2022 ein Paket zur schnellen Beendigung der Abhängigkeit von russischem Öl und Gas sowie zur schnelleren Realisierung der Energiewende präsentiert. Neben Energiesparmaßnahmen, einer Diversifizierung der Importe sowie einer Erhöhung von Fördermitteln aus unterschiedlichen Töpfen ist darin insbesondere eine Beschleunigung des Ausbaus Erneuerbarer Energien vorgesehen.

Da die Umsetzung von Erneuerbaren-Energie-Projekten in Österreich derzeit auch aufgrund teils sehr langer Genehmigungsverfahren stockt, verdient das Ziel, diese Verfahren zu beschleunigen, besondere Aufmerksamkeit: Als Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels hat die Europäische Kommission einerseits eine (unverbindliche) Empfehlung ausgesprochen und andererseits einen Vorschlag zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vorgeschlagen.
Während der Inhalt der Empfehlung weitestgehend zu begrüßen ist, würde der Richtlinienvorschlag im Fall seiner Annahme in der Genehmigungspraxis eine noch größere Rolle spielen. Dazu im Einzelnen:
Nach dem Richtlinienvorschlag der Kommission sollen die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, binnen einem Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie diejenigen Flächen zu ermitteln, die zur Erreichung des Erneuerbaren-Ziels für 2030 erforderlich sind. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie sollen aus diesen Flächen sogenannte "Go-To-Areas" für einzelne oder mehrere EE-Technologien ausgewiesen werden. Dabei soll verbauten Flächen der Vorzug gegeben und insbesondere Natura 2000-Gebiete ausgeklammert werden.
Gleichzeitig sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass für diese "Go-To-Areas" geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen getroffen werden, um negative Umweltauswirkungen zu verringern. Bevor die Mitgliedstaaten ihre Pläne für "Go-To-Areas" in Kraft setzen, haben sie eine Strategische Umweltprüfung ("SUP") nach der SUP-Richtlinie sowie allenfalls eine Naturverträglichkeitsprüfung ("NVP") nach der Fauna-Flora-Habitate-Richtlinie ("FFH-RL") durchzuführen. Nach Abschluss der SUP sollen die "Go-To-Areas" öffentlich kundgemacht werden.
Die Schaffung von "Go-To-Areas" für den EE-Ausbau ist gerade vor dem Hintergrund des weitverbreiteten "Floriani"- oder "Not-In-My-Backyard"-Prinzips zu einer unaufschiebbaren Notwendigkeit geworden. Die Idee ist allerdings nicht neu: Schon heute werden in Österreich sogenannte "Eignungszonen" insbesondere für Windkraft und PV-Freiflächenanlagen festgelegt.
Als echter "Gamechanger" könnte sich allerdings die verpflichtende Verknüpfung mit den Ausbauzielen erweisen: Der Druck, ausreichend viele Eignungszonen bzw "Go-To-Areas" für sämtliche EE-Technologien auszuweisen, würde aufgrund dieser unionsrechtlichen Verpflichtung deutlich steigen. Auch die kurzen Fristen für die Ausweisung tragen zu einer (weiteren) Erhöhung des Handlungsdrucks bei. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass viele der Diskussionen, die derzeit in UVP-Verfahren geführt werden, noch stärker auf die Ebene der Ausweisung der "Go-To-Areas" verlagert werden. Es bleibt daher abzuwarten, wie schnell die "Go-To-Areas" ihre volle Wirksamkeit (dazu sogleich) entfalten.
Durch die Ausweisung von "Go-To-Areas" soll bereits auf Ebene der (behördlichen) Planungen festgelegt werden, welche Gebiete für die Erreichung der EE-Ausbauziele genutzt werden sollen. Wichtige Fragen, die derzeit in den Projektgenehmigungsverfahren geklärt werden, sollen dadurch auf die Planungsebene verlagert und bestehende "doppelte" Umweltprüfungen vermindert bzw. aufgelöst werden. Anhand des üblichen Verfahrensgangs eines EE-Projekts sind folgende Erleichterungen für Projekte in "Go-To-Areas" vorgesehen:
Geht es nach dem Richtlinienvorschlag, soll künftig zwar zwischen EE-Projekten innerhalb und außerhalb von "Go-To-Areas" unterschieden werden. Der Entwurf macht aber deutlich, dass es zur Zielerreichung einen umfassenden EE-Ausbau (und nicht nur in den "Go-To-Areas") braucht. Daher sind auch Erleichterungen für EE-Projekte außerhalb dieser Eignungszonen vorgesehen:
Nach den insbesondere vom EuGH getriebenen unionsrechtlichen Entwicklungen der letzten Jahre ist grundsätzlich jeder Versuch zu begrüßen, Genehmigungsverfahren für EE-Projekte zu beschleunigen. In dem am 18. Mai 2022 vorgelegten Richtlinienvorschlag greift die Europäische Kommission dabei auf Instrumente zurück, die in Österreich teilweise längst umgesetzt sind, zum Teil werden lange bestehende Probleme vorsichtig angegangen. Als positiv ist dabei die Verknüpfung der "Go-To-Areas" mit den Ausbauzielen sowie der Versuch einer Verkürzung der Vollständigkeitsprüfung hervorzuheben. Auch die Genehmigungsfiktion für EE-Projekte in "Go-To-Areas" würde dazu zählen, wenn nicht wesentliche Fragen zur Rechtssicherheit noch völlig offenblieben.
Gleichzeitig besteht natürlich noch viel mehr Beschleunigungspotenzial und -bedarf: Neben den bereits oben vorgeschlagenen Klarstellungen insbesondere zu "One-Stop-Shops", Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten usw. wäre beispielsweise an eine Beschränkung der Stellungnahmemöglichkeiten der Parteien oder ein "Einfrieren" des Stands der Technik im Antragszeitpunkt dringend erforderlich, um der Energiewende zum Durchbruch zu helfen. Weiters wären die vorgeschlagenen Beschleunigungsmaßnahmen dringend auf Speichertechnologien auszudehnen: Erst durch einen entsprechende Ausbau der Speicherinfrastruktur können fossile Energieträger durch Strom substituiert werden.
Generell bleibt abzuwarten, wie sich dieser Entwurf im Laufe des weiteren europäischen Gesetzgebungsprozesses entwickelt. Bereits jetzt lässt sich sagen, dass die Effektivität der Verfahrensbeschleunigung stark von der nationalen Umsetzung der Richtlinie abhängen wird. Die Gelegenheit und das Potenzial für einen echten Wandel wären durchaus gegeben.

Attorney at Law, Schönherr Rechtsanwälte