„Strategische Gasreserve”, „SOS-Verordnung”, „Gas-Notfallstufe“ oder "Energielenkung". Was diese Schlagworte bedeuten und wo diese Maßnahmen gesetzlich geregelt sind, haben wir uns näher angesehen.
© Wien EnergieDie Verknappung der Erdgasverfügbarkeit führt zu Preissteigerungen und wirtschaftlichen Verwerfungen und ruft nationale sowie internationale Entscheidungsträger*innen auf den Plan. Insbesondere der zur Wahrung der Versorgungssicherheit notwendige sorgsame Umgang mit den verfügbaren Gasmengen stellt alle Stakeholder auf die Probe. „Strategische Gasreserve”, „SOS-Verordnung” oder „Gas-Alarmstufe“ sind nur einige gewichtige Schlagworte, die in den letzten Monaten vielfach kommuniziert wurden.
Eine Reihe von für die Mitgliedsstaaten unmittelbar gültigen EU-Verordnungen sollen die Bevorratung sowie die Verteilung im Krisenfall regeln:
Bereits 2017 wurde die aktuelle EU-Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (SOS-Verordnung) erlassen. Diese soll im Falle einer unzureichenden Gasversorgung innerhalb der EU außerordentliche Maßnahmen ermöglichen, um einem Engpass entgegenzuwirken. Die Verordnung legt die Zuständigkeiten der EU, ihrer Mitgliedsstaaten sowie von Erdgasunternehmen fest. Die Gasversorgung soll dabei insbesondere für geschützte Kunden innerhalb der Mitgliedstaaten bzw. durch länderübergreifende Solidaritätsmaßnahmen gewährleistet werden.
Wer zählt zum Kreis der geschützten Kunden? Geschützte Kunden sind lt. EU-Verordnung primär Haushaltskunden. Individuell können die Mitgliedstaaten jedoch festlegen, dass auch kleine- oder mittlere Unternehmen sowie grundlegende soziale Dienste mit Erdgasanschluss zum Kreis der geschützten Kunden zählen. Sofern kein Wechsel auf einen anderen Brennstoff als Gas möglich ist, können Mitgliedstaaten auch Fernwärmeanlagen miteinschließen, die Wärme für Haushalte, kleine- oder mittlere Unternehmen oder grundlegende soziale Dienste liefern.
Um nicht nur die Verteilung von Gas bei Engpässen zu koordinieren, sondern auch die Verfügbarkeit von Gas vorsorglich zu sichern, hat die EU Ende Juni die Gasspeicher-Verordnung erlassen. Darin werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bis zum 1. November 2022 ihre verfügbaren Erdgasspeicherkapazitäten zu 80% sowie bis zum 1. November der darauffolgenden Jahre zu 90% zu befüllen. Aufgrund der sehr ungleichen Verteilung der Speichervolumina innerhalb der EU wurden die Befüllungsziele für Länder, die über verhältnismäßig große Speicherkapazitäten verfügen, mit 35% des durchschnittlichen Jahresverbrauchs der letzten fünf Jahre gedeckelt. Aufgrund der großen Speicherkapazitäten greift das 35%-Ziel auch für Österreich. Die österreichische Politik bekennt sich jedoch dazu, die heimischen Speicher bis 1. November 2022 zu 80% zu befüllen. Mit Ende Juli beträgt der Füllstand der österreichischen Gasspeicher rund 52%.
Des Weiteren müssen Speicheranlagen durch nationale Behörden zertifiziert werden, damit externe Einflüsse die Energieversorgungssicherheit in der EU und den Mitgliedstaaten nicht gefährden können. Der Fokus soll dabei primär auf jenen Speichereinrichtungen liegen, die in jüngster Zeit anhaltend niedrige Speicherstände aufgewiesen haben. Nicht zertifizierte Speicher müssen das Eigentum oder die Kontrolle über die Anlage abgeben.
Gaswirtschaftsgesetz (GWG), Energielenkungsgesetz (EnLG), Gas-Notfallplan und Gas-Diversifizierungsgesetz (GDG) sollen für Versorgungssicherheit in Österreich sorgen.
Mit der Novellierung des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) hat Österreich im April 2022 den Grundstein zur Bewältigung der Gaskrise im Zusammenhang mit dem Ukrainekonflikt gelegt. Im Zuge der Novellierung wurde die Beschaffung einer staatlichen Notfallreserve verankert. Diese sieht vor, dass der Bund zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in den österreichischen Markgebieten durch ein öffentliches Ausschreibungsverfahren eine strategische Gasreserve beschafft. Gemäß der initialen Festlegung der strategischen Reserve wurden erstmalig im Mai 2022 12,6 TWh Gas ausgeschrieben, wobei 7,7 TWh kontrahiert wurden. Ende Juni 2022 wurde die strategische Reserve per Verordnung auf 20 TWh erhöht. Die noch fehlenden 12,3 TWh wurden im Juli 2022 in einer 2. Ausschreibungsrunde beschafft. 8,5 TWh stammen dabei aus nicht-russischen Quellen.
Use-it-or-lose-it: Im Juli des Jahres wurde das GWG erneut novelliert. Sämtliche Speicher auf österreichischem Boden müssen an das österreichische Gasnetz angeschlossen und ungenutzte Speicherkapazitäten nach dem „use-it-or-lose-it“ Prinzip befüllt werden. Das bedeutet, dass ungenutzte Speicherkapazitäten auf dem Sekundärmarkt angeboten oder zurückgegeben werden müssen. Speicherunternehmen verlieren somit für einen begrenzten Zeitraum die Rechte am Speicher. Dadurch soll eine rasche Vermarktungsmöglichkeit von freien Speicherkapazitäten sichergestellt werden. Dies zielt vor allem auf die Befüllung des Speichers Haidach ab, der im Eigentum der Gazprom steht. Die Befüllung des Erdgasspeichers Haidach wird ab 1. August durch die RAG Austria AG als technischen Betreiber erfolgen.
Für den Fall einer Gasnotlage hat die EU einheitliche Regeln im Rahmen der SOS-Verordnung verankert, die Österreich bereits 2019 umgesetzt hat. Diese regelt, welche Kunden im Ernstfall mit Gas versorgt werden müssen (also der geschützte Kundenkreis) und definiert die drei Krisenstufen im Falle einer unsicheren Gasversorgungslage. Je nach Stufe sind unterschiedliche Maßnahmen möglich bzw. erforderlich (siehe Grafik). Die strategische Reserve kann ausschließlich in der Notfallstufe (Stufe 3 des Gas-Notfallplans) durch das Energielenkungsgesetz abgerufen werden.

Das EnLG 2012 §26 ff. regelt Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung. Durch eine Verordnung der Ministerin und nach Zustimmung im Hauptausschuss des Nationalrats kann im Falle einer unmittelbar drohenden bzw. einer bereits eingetretenen Störung die strategische Gasreserve freigegeben sowie weitere lenkende Maßnahmen vollzogen werden. Durch eine Novelle des EnLG vom 8. Juni 2022 wird gewährleistet, dass Unternehmen, die eigenverantwortlich Erdgas einspeichern, im Krisenfall auch darauf zugreifen können, sofern es sich dabei um maximal 50% des Verbrauchs des Vorjahres handelt. Dadurch wird ein Anreiz zur unternehmerischen Vorsorge geschaffen.
Um neben der Absicherung der Gasvorräte und der Verteilung auch Abhängigkeiten zu streuen, wurde im Juli das Gasdiversifizierungsgesetz verabschiedet. Ziel ist die Förderung des Ausstiegs aus russischem Erdgas und der Diversifizierung des Erdgasbezugs. Bis 2025 sollen jährlich 100 Mio. € als Förderungen für Erdgas aus nicht-russischen Quellen sowie für die Umrüstung von Anlagen auf einen Betrieb mittels anderer Energieträger bereitgestellt werden. Die Details zum Mitteleinsatz sowie dem Verfahren sind noch in einer gesonderten Richtlinie festzulegen.
Die folgende Grafik gibt einen Überblick über die aktuelle Gesetzgebung zur Sicherstellung der Gasversorgung auf europäischer und nationaler Ebene.

Derzeit liegt ein Entwurf der Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung des Klimaschutzministeriums zur Vorbereitung der Anlagen zur Substitution von Erdgas vor, um im Bedarfsfall von Erdgas auf einen anderen Energieträger wechseln zu können.
Im Rahmen des außerordentlichen Energieministerrats der EU am 26.07.2022 wurde eine politische Einigung über eine freiwillige Reduzierung der Gasnachfrage um 15% erzielt. Die Senkung des Gasverbrauchs soll zwischen dem 1. August 2022 und dem 31. März 2023 erfolgen.

Strategische Energiewirtschaft

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