EU-Gebäuderichtlinie

Micha Gruber

Die Überarbeitung der EU-Gebäuderichtlinie soll neben schärferen Effizienzanforderungen an Gebäude auch ambitioniertere Verpflichtungen für E-Auto-Ladestellen und neue Bestimmungen zu smarten Gebäuden bringen.

Viertel Zwei Wohngebäude© Wien Energie

Neue Standards für Gebäude

Am 15. Dezember hat die EU-Kommission den zweiten Teil ihres "Fit for 55"-Pakets präsentiert. Darin ist auch die Überarbeitung der Gebäudeeffizienzrichtlinie enthalten die im Trilog ausgehandelt wurde und jetzt kurz vor der Veröffentlichung steht. In der Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) werden energie- und klimaspezifische Standards für alle Gebäude in Europa definiert. Neuerungen gibt es vor allem im Bereich der Treibhausgas-, Energieeffizienz- und Elektromobilitätsanforderungen an Gebäude .

 

Pläne, Ausweise und Pässe

Die Mitgliedsstaaten sind angehalten bis ende 2026 einen Renovierungsplan zu erstellen. Dieser muss von jedem Mitgliedsstaat - anstelle einer bisherigen langfristigen Renovierungsstrategie - vorgelegt werden. Er soll detailliert und nachvollziehbar darlegen, wie im Land bis 2050 alle Gebäude dem Null-Emissionsstandard entsprechen werden. Ausgehend vom Gebäudebestand ist eine Strategie zu entwickeln, die klimatische Bedingungen, bestehenden Energiebedarf für Gebäude aber auch schutzbedürftige Haushalte berücksichtigt.

Gänzlich neu ist der Gebäuderenovierungspass. Dieser soll spätestens 2025 eingeführt werden. Im Pass sollen die Renovierungsschritte für einzelne Gebäude, bis hin zum Null-Emissions-Gebäude, festgehalten werden. Es handelt sich somit um einen Plan für jedes einzelne Gebäude, wie dieses bis 2050 klimaneutral werden soll. Der Renovierungspass soll nur von akkreditierten ExpertInnen ausgestellt werden dürfen. Dazu sind auch die Regeln und Gesetze anzuführen die diese Entwicklung unterstützen und mit dem nationalen Klimafahrplan in Übereinstimmung gebracht werden. Die Entwicklung des Primärenergiebedarfs und der Treibhausgasemissionen sowie die Entwicklung der Mindestanforderungen an den Energiebedarf von Gebäuden ist anzuführen und auf die Meilensteine anzupassen sowie Ziele für 2030, 2040 und 2050 festzulegen.

Die bereits bestehenden Energieausweise werden leicht adaptiert, indem die zugrunde liegenden Berechnungsmethoden geändert werden. Darüber hinaus soll eine nationale Datenbank für diese Energieausweise eingeführt werden. Bei neuen Null-Emissions-Gebäuden müssen auch die Treibhausgasemissionen über den Gesamtlebenszyklus hinterlegt sein.

Null-Emissionsgebäude und Effizienzanforderungen

Eine wesentliche Neuerung der Gebäuderichtlinie sind die neuen Anforderungen an Gebäude. Es soll erreicht werden, dass bis 2050 der gesamte Gebäudebestand den Null Emissionsstandard erreicht. Mit dieser Änderung vom Niedrigstenergiegebäude zum 0-Emissionsgebäude, erweitert sich der Fokus vom reinen Energiebedarf, hin zu den Treibhausgasemissionen des Gebäudes. Ein Null Emissionsgebäude darf weiterhin nur einen sehr geringen Energiebedarf ausweisen, allerdings darf dieser der nur so gedeckt werden, dass vor Ort gar keine fossilen Treibhausgasmissionen entstehen. Die Kriterien für den maximalen Energiebedarf und der Treibhausgasemissionen außerhalb des Gebäudes, werden von den Mitgliedsstaaten entsprechend des Renovierungsplans festgelegt und gemeldet.

Die Deckung des Energiebedarf kann erzielt werden durch:

  • Einsatz von Erneuerbaren vor Ort gemäß der Erneuerbaren Richtlinie
  • erneuerbaren bereitgestellt durch Energiegemeinschaften
  • Fernwärme, Fernkälte die die Kriterien der Energieeffizienz Richtlinie einhält
  • Energie aus kohlenstofffreien Quellen
  • Sollten diese Energiequellen technisch und ökonomisch nicht ausreichen, kann auch Energie aus dem Netz nach landesspezifischen Kriterien bezogen werden.

Die Kriterien werden zuerst auf den Neubau angewandt und darum sollen alle neuen öffentlichen Gebäude ab 2028 und alle neuen Gebäude ab 2030 Null-Emissions-Gebäude sein. Bis 2050 sollen alle Bestandsgebäude so renoviert sein, dass sie dem Null Emissionsgebäude entsprechen..

Um diese Entwicklung anzusteuern werden die Kriterien für die Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden und die Festlegung von Mindestkriterien vereinheitlicht. Diese werden von den Mitgliedsstaaten an die Bedingungen vor Ort für die unterschiedlichen Gebäudeklassen festgelegt und laufend angepasst. Die Anforderungen für historische Gebäude dürfen dabei gelockert werden, um deren Charakter wahren zu können.

Die Mindesteffizienz orientiert sich dabei für Nichtwohngebäude entweder am Primärenergie- oder am Endenergiebedarf der Gebäude - ein Gebäude darf dann einen maximalen Energiebedarf in kWh/m² nicht überschreiten. Die Effizienzklassen sollen einmal so ausgelegt werden dass 16% des Gebäudebestandes über dem maximal zulässigen Energiebedarf liegen bzw. einmal dass 26% darüber liegen.

Mindesteffizienzklassen für Wohngebäude dürfen einen maximalen Primärenergiebedarf in kWh/m² nicht überschreiten. Durch die Pläne und Anpassungen der Kriterien soll sichergestellt werden, dass bis 2030 mindestens 16% und bis 2035 20-22% des durchschnittlichen Primärenergiebedarfs des gesamten Gebäudebestandes reduziert wird.

Smarte Gebäude

Auch hinsichtlich der technischen Gebäudeausstattung setzt die EU-Kommission neue Standards. So sollen alle Null-Emissions-Gebäude sowie sanierte Gebäude mit Geräten zur Überwachung und Regelung der Luftqualität ausgestattet werden. In diesem Zusammenhang werden auch neue Bestimmungen hinsichtlich des Smart Readiness Indicators (SRI) vorgeschlagen. Der SRI ist eine Kennzahl, welche die "Smartness" eines Gebäudes bewertet. Berücksichtigt werden unter anderem Geräte zur Steuerung der Luftqualität, Smart Home Geräte, E-Ladestationen, PV-Anlagen oder eigene Speichermöglichkeiten. Dieser ist bis dato nicht verpflichtend. Das soll sich laut dem aktuellen Entwurf der Gebäuderichtlinie nun ändern. So schlägt die EU-Kommission die verpflichtende Einführung des SRI auf Nicht-Wohngebäude mit einer kombinierten Heiz-, Kühl- und Lüftungsleistung von 290 kW ab dem Jahr 2026 vor.

 

Ladeinfrastruktur für E-Autos

Auch die Mindeststandards bei Gebäuden hinsichtlich der vorgeschriebenen Ladeinfrastruktur wurden verschärft. Erstmals gibt es auch eine Verpflichtung für Bestandsgebäude. Im Detail schlägt die Kommission folgende Mindestanforderungen an die Ladeinfrastruktur vor:

  • Bei neuen und renovierten Nicht-Wohn-Gebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen:
  • Bei allen Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen (also auch im Bestand):
  • Bei neuen Wohngebäuden und renovierten Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen:

Finanzielle Anreize und Barrieren

Laut aktuellem Entwurf der Gebäuderichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die notwendigen finanziellen Anreize zu setzen, um einen CO2-freien Gebäudebestand bis 2050 sicherzustellen. Dazu schlägt die Kommission die Einführung diverser Finanzierungsmechanismen und Unterstützungsmaßnahmen vor, wie beispielsweise Contracting, Energieeffizienzkredite oder One Stop Shops. Interessant ist auch, dass die EPBD klar festlegt, dass finanzielle Anreize für fossile Heizkessel künftig nicht mehr zulässig sind.