Das EU-Gasmarktpaket

Micha Gruber

Der zweite Teil des "Fit for 55"-Pakets bringt neben neuen Regelungen zu Energy Communities im Gasbereich auch rechtliche Grundlagen für einen EU-weiten Markt für Grünes Gas und schafft ein Marktdesign für Wasserstoff.

Gelbe Gas-Dispatcher© Wiener Netze

Alles neu für Gas und Wasserstoff

Gestern hat die EU-Kommission den zweiten Teil ihres "Fit for 55"-Klimapakets präsentiert. Dieser beinhaltet auch ein Gaspaket, das aus einer Richtlinie, die das allgemeine Marktdesign regelt, und einer Verordnung, welche vor allem die Regeln für Netzbetreiber festlegt, besteht. Neben neuen Bestimmungen für Energy Communities im Gasmarkt legt die Richtlinie auch ein gänzlich neues Marktdesign für Wasserstoff fest. Nachfolgend sind die wichtigsten Neuerungen aus der Richtlinie zusammengefasst.

Neue Marktregeln

Die Wahlfreiheit für EndkundInnen von Gaslieferanten muss weiterhin sichergestellt sein. Mitgliedsstaaten haben dafür zu sorgen, dass der internationale Handel mit Gasen, insbesondere mit erneuerbaren Gasen oder Gasspeicherkapazitäten nicht behindert wird. Interessant ist hierbei, dass die EU-Kommission im Paket Gase als "Wasserstoff und natürliche Gase" definiert. Somit betreffen alle Regelungen für Gas auch den Wasserstoffbereich, außer dieser ist explizit ausgenommen. Natürliche Gase definiert die Kommission als Gase, welche vorrangig aus Methan bestehen und in das Gasnetz eingespeist werden können.

Regulierte Preise und gestärkte VerbraucherInnenrechte

Grundsätzlich sollen Lieferanten auch künftig frei entscheiden dürfen, welche Preise sie den EndkundInnen verrechnen. Allerdings hält die Kommission hier fest, dass regulatorische Eingriffe in Gaspreise für einkommensschwache Haushalte möglich sein sollen. Darüber hinaus sollen abfedernde Regelungen für einkommensschwache Haushalte von den Mitgliedsstaaten geschaffen werden. Die Kommission schlägt hier beispielsweise ein Verbot des Aussetzens von Gaslieferungen in "kritischen Zeiten" vor.
Generell wird im Paket großer Wert auf VerbraucherInnenschutz gelegt. So wird eine ganze Reihe neuer Informationspflichten und KonsumentInnenrechte festgelegt. Beispielsweise darf der Lieferantenwechsel künftig nicht mehr länger als 24 Stunden dauern. Darüber hinaus muss der Wechsel für HaushaltskundInnen und kleine Unternehmen kostenlos sein, außer es wurde im Liefervertrag anders definiert.

Erneuerbare Gase

Grüne Gase sind essenziell für die Erreichung der Klimaziele. Daher hat die EU-Kommission neue Regelungen für ebendiese vorgelegt. So werden Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, einen Markt für erneuerbare und CO2-arme Gase zu etablieren sowie den Zugang zu deren Infrastruktur sicherzustellen. Darüber hinaus soll ein neues Zertifizierungssystem eingeführt werden. Dieses System soll erneuerbare Gase, erneuerbaren Wasserstoff, CO2-arme Gase und CO2-armen Wasserstoff umfassen. CO2-arme Gase bzw. CO2-armen Wasserstoff definiert die EU-Kommission als "Gase oder Wasserstoff aus nicht erneuerbaren Quellen, mit einer CO2-Einsparung von mindestens 70%". Das Zertifizierungssystem für Gas folgt der Systematik des Strommarktes. So müssen auch bei erneuerbaren Gasen künftig die verwendeten Rohstoffe und die geografische Herkunft zertifiziert werden. Darüber hinaus soll eine Doppelbesteuerung von erneuerbarem Gas künftig nicht mehr erlaubt sein.

 

Aktive KundInnen

Der Trend zu Prosumern setzt sich auch im Gasbereich fort. Künftig soll es auch aktive GaskundInnen geben. Die Kommission definiert diese als "EndverbraucherInnen oder eine Gruppe von EndkundInnen, die erneuerbares natürliches Gas verbrauchen oder speichern bzw. dieses selbst produzieren, verkaufen oder Teil von Energieeffizienzmaßnahmen sind". Natürliche Gase sind laut Definition Gase, die vorrangig aus Methan bestehen und in das Gasnetz eingespeist werden können. Die aktiven KundInnen müssen für etwaige Kosten für Balancing Maßnahmen selbst aufkommen. Sie können allerdings alle Tätigkeiten auf externe Dienstleister auslagern.

Energy Communities

Auch die Idee für Energy Communitites hat die Kommission aus dem Strombereich übernommen. Im Gaspaket werden diese definiert als "natürliche Personen, deren vorrangiger Zweck es sein soll, umwelttechnische, wirtschaftliche oder soziale Vorteile für die Gemeinschaft zu erzielen". Sie sollen natürliches Gas produzieren, verteilen, liefern oder speichern dürfen. Darüber hinaus sollen sie auch Energieeffizienzmaßnahmen anbieten dürfen. Zusätzlich sollen Energy Communities beim Einspeisen von erneuerbarem natürlichem Gas vergünstigte Einspeisetarife bekommen. Es steht Mitgliedsstaaten frei, Energy Communities das Recht einzuräumen Verteilnetze zu errichten und zu betreiben.

Wasserstoff-Marktdesign

Ein großer Teil des Gaspakets umfasst neue Bestimmungen für den Wasserstoffbereich. Die Kommission definiert hier die einzelnen Akteure der Branche und deren Rechte und Pflichten. Grundsätzlich sieht die Kommission auch im Wasserstoffbereich eine Entflechtung von Produktion, Vertrieb und Transport vor. Hier werden die Regelungen aus dem Gasmarkt Großteils übernommen. Wenn das Wasserstoffnetz im Besitz eines vertikal integrierten Unternehmens (d.h. Produktion, Verteilung oder Vertrieb wird von derselben juristischen Person durchgeführt) ist, kann der Mitgliedsstaat einen unabhängigen Netzbetreiber benennen und das Unternehmen das Eigentum am Netz behalten. Wenn ein Wasserstoffnetzbetreiber horizontal integriert ist (d.h. das Unternehmen ist auch im Bereich des Gas- oder Stromhandels tätig), muss er unabhängig in seiner Rechtsform und Organisation sein. Es steht dem Mitgliedsstaat allerdings frei, bereits errichtete Wasserstoffnetze von den Unbundling Bestimmungen auszunehmen. Auch Wasserstoffnetze, in denen Wasserstoff von einem Startpunkt an eine begrenzte Anzahl von Endpunkten geliefert wird, können ausgenommen werden, wenn sie in einem eingeschränkten Gebiet (Industrie- oder Gewerbegebiet) liegen.

Darüber hinaus müssen Mitgliedsstaaten dafür sorgen, dass ein regulierter Zugang für Dritte zu Wasserstoffnetzen ermöglicht wird. Wasserstoffnetzbetreiber sollen zudem Zugang zu Wasserstoffnetzen anderer Betreiber haben, um eine überstaatliche Verteilung sicherstellen zu können. Auch der Zugang zu Wasserstoffspeichern muss für Dritte sichergestellt werden. Betreiber müssen beim Errichten der Infrastruktur auch dafür sorgen, dass das System für eine künftig erhöhte Nachfrage ausgelegt ist. Der Netzbetreiber ist ebenso dafür verantwortlich, dass eine grenzüberschreitende Operabilität möglich ist.