Es ist soweit: Der Entwurf des Erneuerbaren-Wärme-Gesetzes ist in die Begutachtung! Neben einem Verbot für Gas im Neubau legt das Gesetz die drei Gebote für das Gelingen der Wärmewende fest.

Es ist soweit. Der lang erwartetet Entwurf des Erneuerbaren-Wärme-Gesetzes ist seit heute, dem 14.06.2022, in öffentlicher Begutachtung. Mit diesem Gesetz soll der Ausstieg aus fossilen Heizsystemen geregelt werden, es ist somit der zentrale Hebel für eine gelungene Wärmewende. Das Gesetz regelt hierbei nicht nur, welche Heizsysteme in neuen Gebäuden errichtet werden dürfen, sondern auch die Umstellung auf umweltfreundliche Heizsysteme in Bestandsgebäuden.
Eine der weitreichendsten Änderungen aus dem Gesetz ist wohl das Verbot für fossile Heizsysteme, also Kohle-, Öl- und Gasheizungen, im Neubau. So dürfen laut dem Entwurf in neuen Gebäuden, ab 01. Jänner 2023, keine fossilen Heizsysteme mehr verbaut werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Bauprojekte, die bereits vor dem 1. Jänner 2023 bewilligt wurden.
Auch bei bestehenden Gebäuden müssen Heizanlagen, basierend auf Kohle, Öl und Flüssiggas, bis 30. Juni 2035 stillgelegt werden. Herkömmliche fossile Erdgasheizungen müssen laut dem Gesetzesentwurf bis 30. Juni 2040 stillgelegt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Gasheizungen, die mit erneuerbarem Gas betrieben werden. Diese können auch nach 2040 weiterbetrieben werden.
Für den Ausstieg aus Kohle-, Öl und Flüssiggasheizungen in Bestandsgebäuden legt das Gesetz drei Gebote fest: Das Stilllegungsgebot, das Erneuerbarengebot und das Umstellungsgebot.
Für den Ausstieg aus fossilen Gasheizungen in Bestandsgebäuden muss laut dem Gesetzesentwurf zeitnah ein entsprechendes Gesetz vorgelegt werden.
Eine Grundvoraussetzung für die Umsetzung der beschriebenen Gebote ist eine umfassende Datenbasis. Aus diesem Grund wurden im Gesetz weitreichende Meldepflichten für den Bau von fossilen Heizsystemen festgelegt. So muss ab 1. Jänner 2023 die erstmalige Inbetriebnahme oder die Inbetriebnahme einer Bestandsanlage, die einer wesentlichen Änderung unterzogen wird, den zuständigen Behörden mitgeteilt werden. Zu melden sind hier unter anderem Art, Alter, Standort und der eingesetzte Brennstoff. Die zuständigen Behörden müssen dann in weiterer Folge auf Basis dieser Daten die Gebäudeeigentümer über eine etwaige Stilllegung bzw. Umstellung der Heizanlage informieren.

Politischer Referent für Energie