Erneuerbaren-Wärme-Gesetz: Vollgas bei der Wärmewende

Micha Gruber

Es ist soweit: Der Entwurf des Erneuerbaren-Wärme-Gesetzes ist in die Begutachtung! Neben einem Verbot für Gas im Neubau legt das Gesetz die drei Gebote für das Gelingen der Wärmewende fest.

Gastherme auf dunkelgrauer Wand
Gas Therme
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Raus aus der fossilen Wärmeversorgung

Es ist soweit. Der lang erwartetet Entwurf des Erneuerbaren-Wärme-Gesetzes ist seit heute, dem 14.06.2022, in öffentlicher Begutachtung. Mit diesem Gesetz soll der Ausstieg aus fossilen Heizsystemen geregelt werden, es ist somit der zentrale Hebel für eine gelungene Wärmewende. Das Gesetz regelt hierbei nicht nur, welche Heizsysteme in neuen Gebäuden errichtet werden dürfen, sondern auch die Umstellung auf umweltfreundliche Heizsysteme in Bestandsgebäuden.

Aus für fossile Heizsysteme im Neubau

Eine der weitreichendsten Änderungen aus dem Gesetz ist wohl das Verbot für fossile Heizsysteme, also Kohle-, Öl- und Gasheizungen, im Neubau. So dürfen laut dem Entwurf in neuen Gebäuden, ab 01. Jänner 2023, keine fossilen Heizsysteme mehr verbaut werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Bauprojekte, die bereits vor dem 1. Jänner 2023 bewilligt wurden.

Auch bei bestehenden Gebäuden müssen Heizanlagen, basierend auf Kohle, Öl und Flüssiggas, bis 30. Juni 2035 stillgelegt werden. Herkömmliche fossile Erdgasheizungen müssen laut dem Gesetzesentwurf bis 30. Juni 2040 stillgelegt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Gasheizungen, die mit erneuerbarem Gas betrieben werden. Diese können auch nach 2040 weiterbetrieben werden.

Die drei Gebote

Für den Ausstieg aus Kohle-, Öl und Flüssiggasheizungen in Bestandsgebäuden legt das Gesetz drei Gebote fest: Das Stilllegungsgebot, das Erneuerbarengebot und das Umstellungsgebot.

  • Das Erneuerbarengebot besagt, dass zentrale Heizungsanlagen, die saniert, verbessert oder erneuert werden, nach dem Umbau mit erneuerbaren Energieträgern oder mit Fernwärme betrieben werden müssen. Darüber hinaus dürfen zentrale Heizanlagen, die mit Öl, Kohle oder Flüssiggas betrieben werden, nicht durch eine andere fossile Heizanlage getauscht werden. Eine Ölheizung darf also nicht durch eine Gasheizung getauscht werden. Die Anlage, die ersetzt wird, muss stillgelegt werden.Der Gesetzesentwurf hält auch einige Ausnahmen von dieser Verpflichtung fest. Zum einen sind bei technischem Gebrechen ein Jahr lang Überbrückungsmaßnahmen zulässig. Darüber hinaus wurden noch einige technische Ausnahmegründe definiert. Zusätzlich hat das Klimaministerium die Möglichkeit, diese Ausnahmegründe mittels einer Verordnung zu ändern.
  • Das Stilllegungsgebot besagt, dass Heizungsanlagen, auf Öl-, Kohle- oder Flüssiggasbasis ab einem gewissen Alter stillgelegt werden müssen. In einer Tabelle sind die Stilllegungsjahre für Öl- und Kohleheizungen, abhängig vom Errichtungsjahr festgelegt. So müssen beispielsweise Ölheizungen, die zwischen dem Jahr 1997 und 1998 errichtet wurden, im Jahr 2031 stillgelegt werden. Anlagen, die nach dem Jahr 2014 errichtet wurden, müssen spätestens 2035 stillgelegt werden. Auch hier kann wieder von der Verpflichtung abgesehen werden, wenn der oder die Gebäudeeigentümer*in einen entsprechenden Antrag stellt. Gründe für eine Ausnahme von dieser Verpflichtung können laut dem Gesetzesentwurf persönliche Gründetechnische Gründe oder eine unzumutbar lange Unterbrechung der Wärmeversorgung sein.
  • Das Umstellungsgebot besagt, dass bei Gebäuden mit dezentralen Öl-, und Kohleheizungen, bzw. unter bestimmten Voraussetzungen auch Gasetagenheizungen, der/die Gebäudeeigentümer*innen dafür sorgen müssen, dass eine zentrale nicht-fossile Wärmeversorgungsanlage errichtet wird. Bei öl- und kohlebeheizten Gebäuden muss die neue Anlage bis spätestens 2035 errichtet werden und bei gasbeheizten Gebäuden bis 2040. Darüber hinaus legt der Gesetzesentwurf fest, dass die einzelnen Wohnungen innerhalb von fünf Jahren an die zentrale Anlage angeschlossen werden müssen. Auch von dieser Verpflichtung kann wieder bei persönlichen Gründentechnischen Gründen oder bei Unzumutbarkeit abgesehen werden.

Für den Ausstieg aus fossilen Gasheizungen in Bestandsgebäuden muss laut dem Gesetzesentwurf zeitnah ein entsprechendes Gesetz vorgelegt werden.

Daten- und Informationspflichten

Eine Grundvoraussetzung für die Umsetzung der beschriebenen Gebote ist eine umfassende Datenbasis. Aus diesem Grund wurden im Gesetz weitreichende Meldepflichten für den Bau von fossilen Heizsystemen festgelegt. So muss ab 1. Jänner 2023 die erstmalige Inbetriebnahme oder die Inbetriebnahme einer Bestandsanlage, die einer wesentlichen Änderung unterzogen wird, den zuständigen Behörden mitgeteilt werden. Zu melden sind hier unter anderem Art, Alter, Standort und der eingesetzte Brennstoff. Die zuständigen Behörden müssen dann in weiterer Folge auf Basis dieser Daten die Gebäudeeigentümer über eine etwaige Stilllegung bzw. Umstellung der Heizanlage informieren.