Gastbeitrag: Was bringt die Energiesteuerrichtlinie im „Fit for 55“-Paket?

Claudia Kettner
Daniela Kletzan-Slamanig

Gastbeitrag: Was bringt die Energiesteuerrichtlinie im "Fit for 55"-Paket?

Im Juli dieses Jahres veröffentlichte die Europäische Kommission das "Fit for 55"-Paket, das den klima- und energiepolitischen Rahmen für die Periode bis 2030 definiert. Das Paket umfasst 13 Vorschläge für Rechtsgrundlagen, die sowohl marktbasierte Instrumente als auch Zielvorgaben und Vorschriften beinhalten. Die Novellierung der Energiesteuerrichtlinie ist neben dem Emissionshandel und dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus ein zentraler Baustein der Bepreisung von Energienutzung und Treibhausgasemissionen.

Stapel von verschiedenen Euromünzen vor EU-Flagge© Europäische Kommission

Die bestehende Energiesteuerrichtlinie

Seit 2003 gibt die EU durch die Energiesteuerrichtlinie Mindeststeuersätze für die verschiedenen Energieträger vor, die von den Mitgliedsstaaten einzuhalten sind. Bei diesen Mindeststeuersätzen wird zwischen Energieträgern, Einsatzbereichen (Heizen, Transport, Sonstiges) und Nutzungsart (gewerblich, nichtgewerblich) differenziert. In der Praxis unterscheiden sich die Energiesteuersätze jedoch stark zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und liegen in vielen Fällen deutlich über den EU Mindeststeuersätzen. Ein Reformvorschlag der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2010, nach dem die Mindeststeuersätze den Energiegehalt und die CO2-Intensität der Energieträger widerspiegeln sollten, scheiterte am Widerstand einzelner Mitgliedsstaaten.

Änderung der Steuerstruktur und Erweiterung der Steuerbasis

Im Rahmen des "Fit for 55"-Pakets hat die Kommission nun einen neuen Vorschlag für eine Überarbeitung der bestehenden Energiesteuerrichtlinie vorgelegt. Entsprechend dieses Vorschlags soll die Besteuerung von Energie zukünftig grundsätzlich auf dem Energiegehalt basieren. Zudem wird die Besteuerung auf Energieträger erweitert, die bislang nicht in der Energiesteuerrichtlinie enthalten waren (z.B. Pellets). Des Weiteren sollen die Steuerbefreiungen für den innergemeinschaftlichen Luftverkehr (außer Frachtflüge) und die Schifffahrt entfallen.

Es werden grundsätzlich drei Verwendungszwecke unterschieden: allgemeine Treibstoffe, Treibstoffe, die in der Land- und Forstwirtschaft, in Standmotoren, Baufahrzeuge u.Ä., sowie in Offroadfahrzeugen eingesetzt werden, und Heizstoffe. Von 2023 bis 2033 sollen die Mindeststeuersätze auf allgemeine Treibstoffe auf 10,75 € / GJ (zu realen Preisen) angehoben bzw. vereinheitlicht werden. Derzeit betragen die Mindeststeuersätze für Benzin und Diesel 10,95 € / GJ bzw. 9,18 € / GJ. Für die anderen beiden Kategorien soll der Steuersatz bis 2033 auf 0,9 € / GJ erhöht werden. Für Heizöl liegt der Mindeststeuersatz derzeit etwa bei 0,58 € / GJ. Für fortgeschrittene nachhaltige klimafreundliche Energieträger (z.B. spezifische second generation biofuels) sollen reduzierte Mindeststeuersätze gelten, für Elektrizität soll - unabhängig vom Verwendungszweck – jeweils der niedrigste Satz von 0,15 € / GJ angewandt werden.

Indexierung und sonstige Vorgaben

Zusätzlich sieht der Vorschlag die automatische jährliche Inflationsanpassung der Mindeststeuersätze vor. Damit läge gemäß den Annahmen des Impact Assessment gegen Ende der Periode der derzeit in Österreich geltende Mineralölsteuersatz auf Diesel unter den Vorgaben der neuen Energiesteuerrichtlinie. Ein weiteres Novum ist, dass Energieträger, für die in der Richtlinie der gleiche Mindeststeuersatz vorgegeben wird, auch in den Mitgliedsstaaten gleich besteuert werden sollen. Das würde u.a. ein Ende des "Dieselprivilegs" bedeuten, da für alle fossilen Treibstoffe der gleiche Steuersatz zu gelten hat. Laut Kommissionsvorschlag sind nicht nachhaltige Energieträger höher zu besteuern als nachhaltige; d.h. die Rangfolge der Steuersätze ist bei der nationalstaatlichen Umsetzung einzuhalten.

Ausnahmen und Steuerermäßigungen

Für Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern oder hoch-effizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) sollen die Mitgliedsstaaten Ausnahmen von der Besteuerung oder reduzierte Steuersätze vorsehen können. Reduzierte Steuersätze sollen außerdem für bestimmte Verwendungen oder Gruppen möglich sein. Dies betrifft einerseits z.B. Energieträger, die in KWK, im öffentlichen Verkehr oder in Einsatzfahrzeugen eingesetzt werden. Andererseits können für einkommensschwache Haushalte und gemeinnützige Organisationen, für die Land- und Forstwirtschaft sowie für energieintensive Unternehmen oder Unternehmen, die Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung oder zum Umweltschutz unterliegen, niedrigere Steuersätze definiert werden. Diese dürfen aber nicht die vorgegebenen Mindeststeuersätze unterschreiten. Alternativ zu ermäßigten Steuersätzen können vulnerable Haushalte auch für einen Zeitraum von zehn Jahren von der Besteuerung ausgenommen werden.

Herausforderungen für die Neuausrichtung der Energiebesteuerung

Das "Fit for 55"-Paket der EU stellt einen Vorschlag für das Regelwerk dar, durch das das Ziel einer 55%igen Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2030 erreicht werden soll. Im Zuge der Verhandlungen darüber auf EU-Ebene sind jedoch noch Anpassungen des Pakets zu erwarten. Dies betrifft insbesondere die Novellierung der Energiesteuerrichtlinie, da auf EU-Ebene Steuerfragen die Einstimmigkeit erfordern. Die Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie aus dem Jahr 2003 war längst überfällig, da weder die geltenden Mindeststeuersätze noch die Umsetzung in den Mitgliedsstaaten ein kohärentes Preissignal senden. Zudem sind die Steuersätze real über die Zeit gesunken und entsprechen nicht den Herausforderungen der Energie- und Klimapolitik. Die neue Richtlinie schlägt vor, die Energiebesteuerung am Energiegehalt und an Nachhaltigkeitskriterien auszurichten; sie beseitigt bisher geltende Steuerbegünstigungen und sieht zudem eine laufende Indexierung der Steuersätze vor. Um negative soziale Auswirkungen zu vermeiden, wird die Möglichkeit spezifischer Ausnahmen für vulnerable Gruppen vorgesehen. Ergänzend dazu sind jedoch Investitionen in klimafreundliche Gebäude und emissionsfreie Mobilitätsangebote umzusetzen, um das Potential der Emissionsreduktion sozial verträglich zu realisieren.

Update 2024: Der Vorschlag der Überarbeitung der Energiesteuer-Richtlinie ist an der Einstimmigkeits-Hürde gescheitert und wurde bis dato nicht überarbeitet.