Ein Turbo für die Energiewende – das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz geht in Begutachtung

Das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs-Gesetz (EABG) soll mit der Einführung der Verfahrenskonzentration durch „One-Stop-Shops“ und der Verfahrensvereinfachung als „Fast-Track“ der Energiewende dienen und so maßgeblich zur 100 %-igen erneuerbaren Stromversorgung 2030 (bilanziell) beitragen.

Solar Panel und Blumen, PV. Photovolatik
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Ein Booster für das Energiesystem von morgen

Das EABG ist im Regierungsprogramm als eines der drei Leuchtturmgesetze (gemeinsam mit dem ElWG und EGG) angeführt, und soll noch 2025 umgesetzt werden. Die Notwendigkeit des Gesetzes als zentrales Element der Energiewende ist branchenweit bereits seit Einführung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie auf EU-Ebene anerkannt. Nun ging das Gesetz mit heute, dem 09. September, in die Begutachtungsphase.

Durch das sich nun in Begutachtung befindliche Gesetz sollen die Verfahren für erneuerbare Energieprojekte deutlich beschleunigt werden – vor allem für Windkraft- und Photovoltaikanlagen, sowie für Wasserkraftanlagen und Fernwärme- und Fernkälteprojekte. Hemmnisse sollen beseitigt und klare Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit Projekte der Energiewende schneller genehmigt und gebaut werden können. Zudem trägt das EABG zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie RED III, die im Oktober 2023 beschlossen wurde, bei. Auch der Österreichische Netzinfrastrukturplan (ÖNIP) wurde vom EAG in das EABG verlegt.

Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G unterliegen.

Im EABG festgelegte Ziele

Das EABG soll einen Beitrag zu den Zielen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), wie z.B. den 100 % erneuerbaren Gesamtstromverbrauch 2030 (bilanziell), leisten. Um eine vollends erneuerbare Stromversorgung 2030 zu erreichen, soll hierfür die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen bis 2030 um 27 TWh, im Vergleich zum Basisjahr 2020, gesteigert werden. Hierfür wurden für Wind, Wasser und PV länderspezifische bundesland- und technologiespezifische Mindestwerte vorgegeben. Ein variabler Anteil soll zusätzlich zur Zielerreichung der 27 TWh beitragen. Diese Zielvorgaben wurden insgesamt unter den Bestimmungen der „Erzeugungsrichtwerte“ gefasst. vergeben, die bis 2030 erreicht werden sollen. Hierbei wurden, die zur Zielerreichung. Einer Nicht-Erreichung stehen jedoch keine rechtlichen Konsequenzen gegenüber.

Zudem sollen Verfahren für die Genehmigung von Erneuerbaren Energien Anlagen, Energiespeicheranlage, Elektrolyseprojekten, elektrischen Leitungsanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetzen und Wasserstoffleitungsanlage, sogenannte „Vorhaben der Energiewende“, beschleunigt werden.

Überragendes öffentliches Interesse, Beschleunigungsgebiete und mehr

Das EABG sieht einige Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende vor. Das Gesetz regelt klar „Vorhaben der Energiewende“, welche in die Bestimmungen reinfallen. Neben PV-, Wind- und Wasserkraftanlagen sind auch Energiespeicheranlagen, Elektrolyseanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze und elektrische Leitungsanlagen unter Vorhaben der Energiewende geführt.

Die Erleichterungen sehen unter anderem folgendes vor:

  • Mit Ausnahme von CCUS-Anlagen gilt für Vorhaben der Energiewende das „überragende öffentliche Interesse“. Das bedeutet: Vorhaben der Energiewende haben besonders hohe Priorität gegenüber anderen öffentlichen oder privaten Interessen. Somit kann der Ausbau erneuerbarer Energien rechtlich bevorzugt behandelt werden.
  • Beschleunigungsgebiete: Beschleunigungsgebiete müssen gemäß Art 15c. der RED III ausgewiesen werden. Für Vorhaben der Energiewende in eben diesen Gebieten entfällt die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Naturverträglichkeitsprüfung, die Verpflichtung zur Einhaltung von Artenschutzmaßnahmen gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie. Die Ausweisung der Gebiete und entsprechende Voruntersuchungen (wie eine SUP) obliegen jedoch den Bundesländern.
  • Mit der Einführung der Verfahrenskonzentration (One-Stop-Shop) werden benötigte Genehmigungsverfahren der Projektwerber in einer Behörde gebündelt, sodass der Koordinierungsaufwand deutlich verringert wird.
  • Neben der Konzentration von Verfahren werden Fristen im Verwaltungsprozess angepasst, sodass eine schnellere Genehmigung von Projekten erfolgen kann. Dies kann unteranderem über Verfahrensstrukturierungen der Behörde erfolgen. In diesem Fall setzt die Behörde spezifische Fristen für weitere Vorbringen von Parteien setzen. Einbringen nach Ablauf der Frist werden für das Verfahren nicht mehr berücksichtigt.
  • Auch abseits der Beschleunigungsgebiete führt das EABG vereinfachte Genehmigungsverfahren für EE-Projekte ein. Befindet man sich innerhalb des Anwendungsbereichs für vereinfachte Verfahren, sind Fristen sowie Parteistellungen für Einwendungen angepasst worden, um eine schnellere Genehmigung erlangen zu können.
  • Es können nun auch nicht-amtliche Sachverständige für die Erstellung von Sachverständigengutachten im Verfahren, herangezogen werden. Dies soll vor allem dem behördlichen Personalmangel an Sachverständigen entgegenwirken und den Personenpool ausweiten. Es dürfen jedoch keine Sachverständigen bestellt werden, die in den letzten zwei Jahren für den antragstellenden Projektwerber tätig waren.

Eine Umsetzung in Schulterschluss mit den Ländern

Im Rahmen des EABG wurden den Ländern gewissen Erzeugungsrichtwerten verpflichtet, welche zur Zielerreichung der 27 TWh an Erneuerbarer Stromerzeugung bis 2030 beitragen sollen.

Die Erzeugungsrichtwerte sind bundeslandspezifisch auf Basis von Potenzialen abgeleitet worden und schlüsseln die Richtwerte auf die Technologien PV, Wind und Wasser auf. Die Erzeugungsrichtwerte beziehen sich auf die tatsächlich erzeugte Strommenge im Vergleich zum Basisjahr 2020.

Die Landesregierungen haben innerhalb von drei Monaten nachdem die für die Beurteilung der Zielerreichung die notwendigen Daten vorliegen, einen Endbericht zu veröffentlichen. Zudem ist Ende 2028 ein Fortschrittsbericht dem BMWET vorzulegen und binnen drei Monaten zu veröffentlichen. Auch sind die Länder ab 2028 verpflichtet, eine Zukunftsplanung vorzulegen. Diese soll insbesondere zum Ziel haben, die technologieunspezifischen Zielwerte zu reduzieren und diesen Fortschritt auch darzulegen. Sollte die Bundesregierung beobachten, dass keine schrittweise Reduktion stattfindet, kann sie Maßnahmen zur verpflichtenden Erfüllung vorlegen. Zudem sollen die Bundesländer entsprechende Beschleunigungsgebiete ausweisen, um die rasche Umsetzung von entsprechenden Projekten zu ermöglichen.

Anpassungen von Genehmigungsverfahren

Das Gesetz adressiert Verfahren unterhalb der UVP-Schwelle. Diese werden in drei Kategorien unterteilt: vereinfacht, anzeigepflichtig, genehmigungsfrei.

Im vereinfachten Verfahren beträgt die Auflagefrist drei Wochen. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn, Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen und Umweltanwälte einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nicht gegeben sind. Nach Auflagefrist entfällt die Parteistellung dieser Gruppen und nur der Projektwerber und das Arbeitsinspektorat erhalten Parteistellung innerhalb des vereinfachten Verfahrens. Ein Genehmigungsbescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlagen des Antrags zu erlassen, für gewissen Anlagentypen sogar nach drei Monaten.

Das Anzeigeverfahren unterliegt einer Auflagefrist von drei Wochen, innerhalb welcher Nachbarn Einspruch einlegen können, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nicht gegeben sind. Vorhaben sind der Behörde generell drei Monate vor Durchführung anzuzeigen – das Projekt kann erst mit Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheids begonnen werden. Parteistellung hat hier alleinig der Projektwerber.

Das Gesetz umfasst zudem Anlagen, die keiner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen. Hier müssen die Betreiber sicherstellen, dass:

  1. Die Sicherheit der elektrischen und sonstigen Systeme der Anlage und der zugehörigen Ausrüstung nach Maßgabe der mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften gewährleistet ist,
  2. Die Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaften der jeweiligen mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften entspricht und
  3. Die Anlage durch ein gewerberechtlich befugtes Unternehmen errichtet wird, sofern für die Errichtung der Anlage eine gewerberechtliche Befugnis notwendig ist.

Ausgenommen sind unteranderem PV-Anlagen auf GebäudenAgri-PV auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche bis zu 5.000 m² im Grünland und gewissen Freiflächen-PV-Anlagen. Auch gewisse Batteriespeicher und Wärmepumpen wurden von der Anzeige- oder Genehmigungspflicht befreit.

Ein Turbo durch Beschleunigungsgebiete

Die Behörde hat bei Repowering von Bestandsanlagen und bei Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung unter 150 kW, über ein sog. „Screening-Verfahren“ festzustellen, ob diese in einem Beschleunigungsgebiet liegen. Nach erfolgreicher Durchführung eines Screening-Verfahrens, welches den Aufenthalt eines Vorhabens in einem Beschleunigungsgebiet bestätigt hat, entfallen für diese Vorhaben die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Naturverträglichkeitsprüfung, die Verpflichtung zur Einhaltung von Artenschutzmaßnahmen gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie.

Auch Gemeinden können über Beiträge seitens der Projektwerber an der Energiewende in ihrer Ortschaft beteiligt werden. Dies betrifft jedoch vornehmlich Projekte elektrischer Leitungsanlagen, PV- und Windprojekte.

Das EABG birgt das Potenzial, das Tempo der Energiewende deutlich anzukurbeln

Um langfristig die Versorgungssicherheit und die Preisstabilität des österreichischen Energiesystems zu gewährleisten, braucht es, unter anderem, den raschen Ausbau erneuerbarer Energien. Insbesondere bei der Windkraft konnte in den letzten Jahren beobachtet werden, wie massive Verzögerungen in den Genehmigungsprozessen zur Stagnation des Ausbaus führten. Mit dem EABG kann dem entgegengewirkt werden.

Es ist jedoch zentral, dass neben der Sicherstellung von Förderungen, der Ausweisung von entsprechenden Beschleunigungsgebieten für die rasche Umsetzung erneuerbarer Projekte seitens der Länder, sollte insbesondere auch auf länderübergreifende einheitliche Vorgaben geachtet werden. So liegen einige Bestimmungen, wie z.B. die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, in Kompetenz der Länder. Um nicht nur Synergieeffekte zwischen den Ländern zu fördern, sondern auch Lerneffekte in den Behörden sowie bei Projektwerbern zu maximieren, kann von einheitlichen Vorgaben profitiert werden. Zudem sollte im Sinne der Planungssicherheit die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten zeitnah vollzogen werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass tatsächlich benötigte Investitionen auch getätigt werden.

Zusätzlich braucht es ein Neudenken der Parteistellungen in Genehmigungsprozessen. Während eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit am Genehmigungsprozess durchaus essentiell für die Akzeptanz von erneuerbaren Projekten in der Bevölkerung ist, sollte nichtsdestotrotz sichergestellt werden, dass eine solche Beteiligung nicht im Widerspruch zur Beschleunigung des Genehmigungsprozesses steht. Insbesondere ist die Anfechtung von Projekten der Erneuerbaren Stromerzeugung in 2. und 3. Instanz zu vermeiden. Neben den erhöhten Verwaltungskosten haben solche juristischen Verfahren vornehmlich die massive Projektverzögerung als Folge. Dies kann vor allem durch frühzeitige Abstimmung zwischen Behörden, Projektwerbern und betroffenen Anrainern sowie NGOs vermieden werden. Auch sind unter Vorhaben der Energiewende sämtliche Technologien für eine erneuerbare Energiezukunft mitzudenken und so, z.B., die Geothermie mit in die Begriffsdefinition mit aufzunehmen. Damit die Zielwerte schnellstmöglich erreicht werden können, sind die Beschleunigungsgebiete auf Bundesländerebene schnellstmöglich umzusetzen. Hierfür sollte das EABG klare Rahmenbedingungen vorlegen, um eine schnelle Umsetzung auf Bundeslandebene zu ermöglichen und etwaige Fragen der Zonierung und Widmung zu klären.

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Zum EABG-Entwurf

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