Die Kommission wird nicht müde zu betonen, dass der Ausstoß einer Tonne CO₂ etwas kosten muss. Die geplante Verschärfung des Emissionshandelssystems der EU (ETS) im Einklang mit dem Green Deal ist immerhin das Kernstück des gigantischen Klimapakets. Eng mit ihr verzahnt sind auch ambitionierte Vorschläge im Verkehrssektor, ein neuer CO₂ -Grenzausgleichsmechanismus und Überarbeitungen der Lastenteilungsverordnung und der Energiebesteuerungsrichtlinie. Sie alle haben ein Ziel: die CO₂ -Emissionen bis 2030 drastisch zu reduzieren.
© Marcin JozwiakBislang galt für das ETS eine Reduktion von 43 % im Vergleich zu 2005. In der novellierten Version soll das ETS 61% der abgedeckten Treibhausgase reduzieren. Im Revisionsentwurf heißt es, dass im Einklang mit dem verschärften Klimaziel der EU für 2030 die Gesamtmenge der Zertifikate - das so genannte Cap - in einem erhöhten jährlichen Tempo sinken soll. Nach dem Inkrafttreten der überarbeiteten Richtlinie soll der jährliche lineare Reduktionsfaktor auf 4,2 % angehoben werden. Wie viele Zertifikate überhaupt auf den Markt kommen sollen, ist noch Teil der Verhandlungen. Artikel 10a legt fest, dass ein Teil der freien Zuteilung nur unter der Bedingung effizienter Anstrengungen zur Dekarbonisierung der Wirtschaft erfolgen soll. Einnahmen aus der Versteigerung sollen ausschließlich für Maßnahmen zur Dekarbonisierung ausgegeben werden. Einnahmen fließen in den Innovationsfonds, der um 50 Mio. Zertifikate aus dem bestehenden Zertifikate-Pool aufgestockt werden soll. Der Innovationsfonds fördert innovative Maßnahmen, die zum Null-Emissionsziel beitragen.
Annex I des Richtlinienvorschlags sieht weiterhin vor, dass für die Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW, Zertifikate erworben werden müssen. Eine Ausnahme gilt weiterhin für Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen bzw. Siedlungsabfällen. Bisher war unklar, ob Anlagen für die Verbrennung dieser Abfälle zur Produktion von Fernwärme für Gebäude im neuen EU ETS für Gebäude und Verkehr geregelt werden sollen. Annex III der Richtlinie sieht vor, dass nur KWK Anlagen und Wärmeanlagen, die fossile Brennstoffe verwenden, wie in der Energiebesteuerungsrichtlinie definiert, einbezogen werden. Dort sind Abfälle allerdings nicht inkludiert. Jener Artikel 10a (4), der die Gratiszuteilung für die Fernwärme regelt, fällt im Kommissionsvorschlag weg. Die Aufnahme der Schifffahrt in den bereits bestehenden Emissionshandel soll stufenweise ab 2023 bis 2025 erfolgen.
Mit dem neuen Vorschlag für einen CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) will die EU-Kommission sicherstellen, dass Europäische Unternehmen, die strikte CO2-Bestimmungen erfüllen müssen, keinen Wettbewerbsnachteil gegenüber energieintensiven Importen haben. Ursprünglich wurde CBAM als neue Einnahmequelle für das EU-Budget konzipiert, ist aber auch gleichzeitig die Alternative zur kostenlosen Zuteilung, welche nach einer Übergangsperiode bis 2036 auslaufen soll. Nur so kann eine Kompatibilität mit geltenden WTO-Regeln garantiert werden.
Importeure CO2-intensiver Produkte werden künftig ordentlich zur Kasse gebeten. In einer ersten Tranche werden die Sektoren Stahl, Eisen, Zement, Düngemittel, Aluminium und Strom mit einbezogen. Administrativ kommen viele Hürden auf Importeure zu. Zur Berechnung dieses Zolls soll der Wochendurchschnitt des Closing Preises am EU ETS-Markt für die darauffolgende Woche herangezogen werden. Unternehmen, die diese Produkte in die EU importieren, müssen jährlich Angaben zur CO2-Intensität ihrer Produkte machen und entsprechende CO2-Zertifikate kaufen. Bestehen in gewissen Drittstaaten bereits CO2-Bepreisungssysteme, werden diese bei der Berechnung des Grenzausgleichs berücksichtigt. Sind keine Werte für die CO2-Intensität bekannt, werden regional- und produktspezifische Standardwerte herangezogen. Nicht eingelöste Zertifikate werden im zweiten Jahr nach dem Kauf gelöscht.
Spätestens seit dem Klimazielplan 2030 war es das Ziel der EU-Kommission eine bessere CO₂-Bepreisung für diese Sektoren vorzuschlagen, die bis dato unterproportional zum Klimaziel beigetragen haben. Nun ist es so weit: Artikel 30 des ETS-Vorschlags regelt das neue Emissionshandelssystem für den Gebäude- und Verkehrssektor.
Die Ausgestaltung ähnelt der Funktionsweise des deutschen Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Inverkehrbringer von Brennstoffen für den Straßenverkehr, Haushalte sowie für den Gewerbe-, Handel- und Dienstleistungssektor sollen belastet werden. Der separate ETS schließt auch KWK-Anlagen und Fernheizwerke mit ein, soweit diese Wärme an die einbezogenen Sektoren liefern. Für die Jahre 2024 und 2025 müssen Emittenten ihre Emissionen aus den Sektoren melden. 2026 beginnt die Ausgabe der Emissionszertifikate und somit der aktive Handel. Die Obergrenze an Zertifikaten, die in den Markt kommen wird, wird 2026 definiert. Sie richtet sich jedenfalls nach dem Emissionsreduktionsziel im Straßenverkehr- und Gebäudesektor in Höhe von 43% bis zum Jahr 2030 im Vergleich zu 2005. Der jährliche lineare Reduktionsfaktor wird bei 5,15% liegen und ist damit um knapp 1% höher als der Reduktionsfaktor des verschärften EU ETS. Die Möglichkeit kostenlose Verschmutzungsrechte, ähnlich dem EU-ETS zu erhalten, sieht dieses System nicht vor. Um den Zertifikatspreis zu regulieren, wird analog zum EU ETS, eine Marktstabilitätsreserve, eine Art Zwischenlager für ungenutzte Zertifikate, geschaffen. Zur Förderung innovativer Maßnahmen werden 150 Millionen Zertifikate aus der Versteigerung dem EU-Innovationsfonds zugeführt werden. Damit soll die Dekarbonisierung von Gebäuden und der Ausbau der Ladeinfrastruktur vorangetrieben werden.
Um die sozialen Folgen abzufedern hat Klimakommissar Frans Timmermans die Einrichtung eines „Climate Action Social Fund“ beschlossen. Mindestens 25 Prozent der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate aus dem Emissionshandelssystem für Verkehr und Gebäude werden dem Fonds zugeführt. Die Mitgliedsländer müssen allerdings detaillierte Pläne vorlegen, in denen sie aufzeigen, wie sie die sozialen Aspekte insbesondere für einkommensschwache Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsteilnehmern adressieren. Die Einnahmen müssen in emissionsarme Investitionen, allen voran in die emissionsfreie Mobilität sowie in Energieeffizienzverbesserungen und Renovierungen von Gebäuden getätigt werden. Eine Überarbeitung der ETS-Richtlinie schlägt die EU-Kommission im Jahr 2028 vor.
Bis dato verfolgte die EU das Ziel die Emissionen in den Sektoren außerhalb des ETS, nämlich Gebäude, Straßenverkehr, Abfall- und Landwirtschaft, um 30% bis 2030 gegenüber 2005 zu reduzieren. Dieses Ziel wird nun in Artikel 1 auf 40% angehoben. Die Verordnung gibt gemäß Artikel 4 (1) verbindliche Ziele für jedes EU-Land vor, abhängig vom Bruttoinlandsprodukt pro Kopf. Dies bedeutet, dass Österreich nun CO2-Emissionen um 48% an Stelle von bisher 36% in den oben genannten Sektoren reduzieren muss. Zum Vergleich: Deutschland muss sich von derzeit 38 auf 50 % steigern, Malta muss seine Anstrengungen gar von 19% auf 38% verdoppeln.
Grundsätzlich bleibt sowohl die bestehende Struktur als auch der Anwendungsbereich der Verordnung bestehen. Das bedeutet, dass trotz des „Herauslösen“ des Gebäude- und Straßenverkehrssektors in ein eigenes Emissionshandelssystem beide Sektoren weiterhin in der Lastenteilung verbleiben. Warum? Weil besonders der Straßenverkehrssektor bis dato unterproportional zur Zielerreichung beigetragen hat. Die neuen Ziele sollen ab 2023 verbindlich gelten. Eine Überarbeitung wurde bereits für 2025 angekündigt, um die jährlichen Reduktionsziele für 2026 bis 2030 anzupassen.
Die Energiebesteuerungsrichtlinie gilt in ihrer aktuellen Fassung seit 2003. Die längst überfällige Überarbeitung zielt nun darauf ab Anreize für die Nutzung von fossilen Kraftstoffen abzuschaffen. CO2-neutrale Energieträger sollen von Abgaben und Umlagen befreit bleiben.
Der neue Vorschlag basiert nun auf Mindeststeuersätzen auf dem Energiegehalt des jeweiligen Treib- oder Brennstoffs und nicht mehr auf dem Mengengehalt. Artikel 3 nimmt Wärme von einer Besteuerung aus. Energieprodukte und Strom werden in unterschiedliche Kategorien unterteilt, die nach Energiegehalt und Umweltleistung klassifiziert werden:
Die überarbeitete Energiebesteuerung soll schrittweise über einen Zeitraum von zehn Jahren eingeführt werden und ab 2023 starten.