Ende Mai veröffentlichte die EU-Kommission zwei Entwürfe Delegierter Rechtsakte, die auf die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) zurückzuführen sind. Diese sollen die Erzeugungskriterien und Anrechenbarkeit von erneuerbarem Wasserstoff regeln.
© Adobe StockDer erste Delegierte Rechtsakt legt Regeln für die Herstellung von erneuerbaren flüssigen und gasförmigen Verkehrskraftstoffen nicht biologischen Ursprungs (RFNBOs) fest, d.h. unter welchen Bedingungen Hersteller*innen Wasserstoff erzeugen müssen, damit dieser als erneuerbar angesehen wird. Diese Voraussetzungen beziehen sich auf den erneuerbaren Strom, der für das Betreiben von Elektrolyseuren zur Produktion erneuerbaren Wasserstoffs herangezogen wird. Dabei wird unterschieden, ob der Elektrolyseur mit Strom von direkt angeschlossenen Erneuerbaren-Anlagen betrieben wird oder Strom aus dem Netz bezieht. Der erneuerbare Strombezug muss dabei auf drei Grundsätzen beruhen: Zusätzlichkeit, zeitliche und geografische Korrelation.
Wird ein Elektrolyseur mit einer direkt angeschlossenen Erneuerbaren-Anlage betrieben, muss das Zusätzlichkeitsprinzip zur Anwendung kommen. Unter dem Zusätzlichkeitsprinzip („additionality“) versteht man, dass erneuerbare Stromerzeugungsanlagen, die für die Wasserstoffproduktion herangezogen werden, maximal 36 Monate vor Inbetriebnahme des Elektrolyseurs installiert worden sein dürfen.
Somit soll gewährleistet werden, dass zusätzliche erneuerbare Stromkapazitäten für den Wasserstoff-Bedarf errichtet werden, und nicht bestehende Anlagen für dieses neue Einsatzgebiet herangezogen werden. Die gestiegene Nachfrage nach erneuerbarem Strom für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff soll also mit einer gleichmäßigen Erhöhung der Stromerzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Energien einhergehen, sodass sich die Gesamtkohlenstoffintensität des Stromsystems nicht verschlechtert.
Bezieht ein Elektrolyseur den Strom aus dem Netz und nicht aus einer direkt angeschlossenen Erneuerbaren-Anlage, dürfen besagte herangezogene Anlagen keine staatlichen Förderungen erhalten haben. Der bezogene Strom gilt dann als erneuerbar, wenn der durchschnittliche Erneuerbaren-Anteil im Stromnetz besagter Gebotszone im Vorjahr 90% überstieg und die Wasserstoffproduktion eine gewisse maximale Stundenzahl nicht überschreitet.
Ebenso besteht die Möglichkeit den erneuerbaren Strombezug für Elektrolyseure mittels Stromkaufvereinbarung (Power Purchase Agreement, PPA) nachzuweisen. Auch hier gilt, dass die herangezogenen Erneuerbaren-Anlagen nicht älter als drei Jahre sind und keine Betriebs- und Investitionsförderung beziehen (Repowering ist explizit möglich). Darüber hinaus muss der Verbrauch von erneuerbarem Strom und die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff zeitlich und örtlich korrelieren.
Das zeitliche Korrelationsprinzip soll sicherstellen, dass Elektrolyseure erneuerbaren Strom nur zur gleichen Zeit beziehen, zu der dieser Strom erzeugt wird. In einer Übergangsphase bis 31. Dezember 2026 muss eine monatliche Korrelation eingehalten werden. Ab 1. Jänner 2027 gilt ein stündliches Korrelationsprinzip. Das Prinzip der geografischen Korrelation besagt, dass die Erneuerbaren-Anlage, die den vom Elektrolyseur bezogenen erneuerbaren Strom erzeugt, sich in der selben Stromgebotszone (in der Praxis meist im selben Mitgliedsstaat) befinden muss wie der Elektrolyseur. Einige Ausnahmen sind vorgesehen. Dadurch soll das Stromnetz entlastet werden.
Der zweite Delegierte Rechtsakt legt die Methodik für die Berechnung von Emissionen von erneuerbaren flüssigen und gasförmigen Verkehrskraftstoffen nicht biologischen Ursprungs fest. So wird geregelt, unter welchen Umständen deren Einsatz (u.a. erneuerbarer Strom für Wasserstoff) als „erneuerbar“ gilt und somit für Klimaziele im Verkehrssektor angerechnet werden kann.
Die Konsultation der Entwürfe läuft bis zum 17. Juni 2022. Nach Einsicht der Rückmeldungen wird die EU-Kommission die Delegierten Rechtsakte formal verabschieden. Das Europäische Parlament und der Rat haben anschließend zwei Monate (evtl. Verlängerung auf vier Monate) Zeit den Vorschlägen zu widersprechen. Bestehen keine Einwände, dann treten die beiden Delegierten Rechtsakte in Kraft.

Politischer Referent für Energie