Die neue Regierungsvorlage zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz sieht von ordnungsrechtlichen Vorgaben im Bestand ab. Daher gibt es auch künftig keinen einheitlichen kompetenzrechtlichen Rahmen, auf den die Länder mit Ihrer Strategie zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2040 im Gebäudebestand aufsetzen können. Warum das wichtig wäre beleuchtet der Artikel.

Nachdem die Bundesregierung den fossilen Heizungsbestand im neuen EWG nicht antastet, stellt sich die Frage, wie ambitionierte Länder ohne den Bund die Abhängigkeit von Öl, Gas und Kohle in der Raumwärme überwinden können.
Vorhaben zur Wärmewende fallen je nach Sachzusammenhang unter die unterschiedlichsten Kompetenztatbestände unserer Bundesverfassung. Diese teilt die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenzen unter Bund und Ländern auf.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz betrifft sowohl Kompetenzen des Bundes wie auch Kompetenzen der Länder. Ein und dasselbe Vorhaben im Zuge der Wärmewende kann unter verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden. So können Regelungen im Zusammenhang mit Heizungsanlagen beispielsweise unter das Raumordnungsrecht, das Baurecht, das Luftreinhalterecht, das Gassicherheitsrecht, oder auch das Wohnrecht fallen.
„Wärmewende“ bildet keine Regelungseinheit, weder der Bund noch die Länder haben die Befugnis zur Erlassung von Vorschriften hinsichtlich aller die Wärmewende betreffenden Sachverhalte.
Die Regelung eines Gebotes zur Stilllegung alter fossil betriebener Heizungsanlagen, ein Erneuerbaren-Gebot nach Sanierungen und ein Umstellungsgebot von dezentralen fossilen auf zentrale nicht-fossile Heizungsanlagen fällt unter wichtige, den Ländern zugewiesene Kompetenzen. Hierzu zählt in erster Linie die Luftreinhaltung im Zusammenhang mit Heizungsanlagen.
Bestimmte Sachverhalte lassen sich aber nur vom Bund regeln. Sollen wohnrechtliche Begleitbestimmungen erlassen werden, ist dafür grundsätzlich der Bund über seine Zivilrechtskompetenz zuständig. Förderungen zum Heizungstausch können sowohl vom Bund als auch von den Ländern erlassen werden.
Die Länder können in diesem Zusammenhang von ihrer Baurechtskompetenz Gebrauch machen. Einige Länder wurden auch bereits aktiv. In Wien wurde festgelegt, dass bei Neu-, Zu- und Umbauten sowie bei größeren Renovierungen hocheffiziente alternative Systeme wie zum Beispiel Wärmepumpen, Fernwärme oder Energieversorgungssysteme auf Basis von erneuerbaren Quellen eingesetzt werden müssen. In Tirol wurde ähnliches normiert.
Da der Bundesgesetzgeber in der neuen Regierungsvorlage zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz zum Beispiel Gasheizungen im Bestand nicht erfasst, steht es den Ländern grundsätzlich offen, solche Heizungen zu regeln. An Grenzen stoßen die Länder allerdings dort, wo die in Bundesgesetzen normierten Rechte und Pflichten praktisch unwirksam gemacht oder weitestgehend ausgehöhlt werden. Normiert der Landesgesetzgeber ein Stilllegungsgebot fossiler Gasheizungen im Bestand, muss auf Interessen des Bundes Rücksicht genommen werden. Das vom Bund erlassene Gaswirtschaftsgesetz enthält eine allgemeine Anschlusspflicht und ein Recht auf Grundversorgung mit Erdgas – Interessen die vom Landesgesetzgeber durch einen verpflichtenden Gasausstieg beeinträchtigt würden.
Nicht zur Regelung befugt sind die Landesgesetzgeber hinsichtlich umfassender wohnrechtlicher Bestimmungen, die für einen Umstieg auf klimafreundliche Heizungen vonnöten sind. Neben der Pflicht zur Rücksichtnahme auf Regelungen des Bundes stellt dies einen weiteren Hemmschuh bei der Regelung des fossilen Gasausstiegs durch die Länder dar.
Während sich der Bundesverfassungsgesetzgeber mittels Kompetenzdeckungsklauseln die für die einheitliche Regelung gewisser Materien notwendigen Kompetenzen beschaffen kann, steht den Landesverfassungsgesetzgebern diese Möglichkeit nicht offen. Sie verfügen über keine „Kompetenz-Kompetenz“, können die bestehende Kompetenzverteilung also nicht ändern.
Die Länder haben zwar die Kompetenz zur Regelung von Heizungsanlagen, besitzen jedoch nicht die für beispielsweise den Gasrückzug ebenso wichtige Zivilrechtskompetenz. Unter den Kompetenztatbestand Zivilrecht fallen wohnrechtliche Bestimmungen, wie jene im Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungseigentumsgesetz. Dort müssen Anpassungen vorgenommen werden, um den Ausstieg aus dem fossilen Heizungsbestand sicherzustellen. Die Zustimmungserfordernisse beim Heizungstausch müssen angepasst werden, damit solche Vorhaben nicht am Widerstand einzelner Eigentümer*innen scheitern. Zudem sollte klargestellt werden, dass der Einbau einer zentralen Alternativheizung nicht als „Verbesserungsmaßnahme“, sondern als „Erhaltungsmaßnahme“ gilt. Dadurch müsste die Heizungsumstellung geduldet werden, ein Einspruch durch Überstimmte wäre nicht möglich.
Die Länder laufen bei der Regelung eines Gasausstiegs im Bestand Gefahr, ein verfassungswidriges Gesetz zu erlassen, soweit auf die Interessen des Bundes nicht ausreichend Rücksicht genommen wird oder in Kompetenzen des Bundes eingegriffen wird. Eine umfassende, bundesweit einheitliche Regelung des Ausstiegs aus fossilen Brennstoffen im Heizungsbestand ist wünschenswert.
