Elena Gehmayr und Johannes Imminger
25.03.2025
Um die Wirtschaft nachhaltiger zu gestalten und mehr Transparenz von Seiten der Unternehmen zu erreichen, hat die EU in den vergangenen Jahren die Reportingpflichten für nicht-finanzielle Berichte erheblich ausgeweitet. Gleichzeitig sollen nun die Unternehmen jedoch wieder etwas entlastet werden, weshalb im Rahmen des Omnibus-Pakets verschiedene Erleichterungen vorgestellt wurden.
Ende Februar hat die EU-Kommission neben dem Clean Industrial Deal und dem Aktionsplan für erschwingliche Energie auch das sogenannte Omnibus Paket vorgestellt. Damit soll eine nachhaltige Wirtschaft zwar weiterhin vorangetrieben, aber Unternehmen entlastet und bürokratische Hürden abgebaut werden. Konkret beziehen sich die vorgeschlagenen Veränderungen auf die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und die EU-Taxonomie-Verordnung.
Das Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen bis 2029 um mindestens 25% zu verringern. Für kleine und mittlere Unternehmen soll dieser Wert bei 35% liegen. Es werden hier 6,3 Milliarden Euro pro Jahr Einsparungspotenzial gesehen und 50 Milliarden Euro an Investitionsmittel für möglich gehalten.
Ein zentrales Element des Pakets ist die Reduzierung der Berichtspflichten. Die EU plant, die delegierten Rechtsakte zu den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) zu überarbeiten, um die Anzahl der erforderlichen Datenpunkte erheblich zu verringern. Konkret sollen sektorspezifische Berichtsstandards entfallen. Die ursprünglich mehr als 1.100 Datenpunkte sollen auf Zweckmäßigkeit und Relevanz überprüft werden. Diese Anpassung erfolgt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie.
Zudem soll der Anwendungsbereich der CSRD erheblich eingeschränkt werden. Unternehmen müssten so künftig nur dann berichten, wenn sie mehr als 1.000 Beschäftigte (statt bisher 250) haben und entweder einen Umsatz von über 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über 25 Millionen Euro aufweisen. Durch diese Maßnahme würden schätzungsweise 80 % der Unternehmen aus der Berichtspflicht herausfallen.
Darüber hinaus soll die Frist für die Einführung der Berichtspflichten für die "zweite" und "dritte" Welle an Unternehmen verschoben werden. Statt wie ursprünglich geplant im Jahr 2026 (für das Geschäftsjahr 2025) und im Jahr 2027 soll die CSRD nun erst 2028 für diese Unternehmen verpflichtend in Kraft treten. Ebenso entfällt die Anforderung, Nachhaltigkeitsdaten von nicht CSRD-pflichtigen Lieferanten einzubinden.
Auch in der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) sind Erleichterungen vorgesehen. Die erste Phase der Anwendung wird um ein Jahr, also auf 2028 verschoben, während die Leitlinien der Kommission bereits im Juli 2026 veröffentlicht werden. Dadurch soll die Abhängigkeit von externen Beratungsleistungen verringert und Unternehmen eine längere Übergangsfrist zur Vorbereitung ermöglicht werden. Außerdem sollten die Sorgfaltspflichten EU-weit harmonisiert werden, damit Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden können.
Ein weiteres wichtiges Element ist die Lockerung der Überwachungs- und Haftungsregelungen. Die Monitoring-Frequenz wird von jährlich auf alle fünf Jahre verlängert. Hierbei müssen Unternehmen weiterhin Aktualisierungen vornehmen, falls sich wesentliche Änderungen ergeben. Darüber hinaus werden Unternehmen aus der Pflicht entlassen, systematisch negative Auswirkungen innerhalb komplexer Wertschöpfungsketten bei indirekten Geschäftspartnern zu bewerten. Eine erweiterte Sorgfaltspflicht besteht nur dann, wenn konkrete und plausible Hinweise auf negative Auswirkungen vorliegen.
Zudem wird die zivilrechtliche Haftung auf EU-Ebene gestrichen, sodass stattdessen nationale Haftungsregelungen Vorrang haben. Dies soll den Unternehmen eine klarere rechtliche Orientierung bieten und den Verwaltungsaufwand reduzieren.
Auch in der EU-Taxonomie-Verordnung sind Erleichterungen vorgesehen. Die Berichtspflichten werden ausschließlich auf die größten Unternehmen beschränkt, während alle anderen Unternehmen freiwillig berichten können. Konkret sieht der Vorschlag vor, dass Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 450 Millionen Euro nicht mehr zur Berichterstattung verpflichtet sind. Darüber hinaus wird eine partielle Taxonomie-Berichterstattung ermöglicht.
Ein wesentlicher Punkt ist die Einführung einer finanziellen Wesentlichkeitsschwelle für die Taxonomie-Berichterstattung, wodurch der Umfang der Berichtsvorlagen um 70 % reduziert wird. Weitere Anpassungen betreffen die Green Asset Ratio (GAR), um Wettbewerbsnachteile für nicht-berichtspflichtige Unternehmen zu vermeiden. Zudem soll die verpflichtende Berichterstattung zum OpEx-KPI begrenzt werden.
Nach der Veröffentlichung des Omnibus-Pakets Ende Februar wurde außerdem eine Konsultation zur Anpassungen eines delegierten Rechtsakts der EU-Taxonomie angeboten. In dieser wurden unter anderem die Einführung von Wesentlichkeitsgrenzen, die Überprüfung der DNSH-Kriterien und der Reporting Templates thematisiert.
Neben den vorgesehenen Änderungen der CSRD, CSDDD und der EU-Taxonomie plant die Kommission im Rahmen des Omnibus-Pakets zudem eine Vereinfachung des CO₂-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM). Darüber hinaus wurde ein zweites Omnibus-Paket (Omnibus II) vorgestellt, welches eine Erleichterung von Investitionen in der EU ermöglichen soll. Dieses Paket umfasst unter anderem Änderungen zur Effizienzsteigerung der EU-Garantie sowie eine Vereinfachung der damit verbundenen Berichterstattungsanforderungen.
Mit den vorgestellten Änderungen setzt das Omnibus-Paket der Kommission zahlreiche Maßnahmen, um die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen zu erleichtern und greifbarer zu machen. Dennoch soll dabei nicht das Ziel einer nachhaltigen Wirtschaftstransformation aus den Augen gelassen werden.
Es ist demnach entscheidend, wie die konkrete Ausgestaltung vorgenommen wird. So beispielsweise bei der EU-Taxonomie, wo die geplanten formalen Erleichterungen der Berichtserstattungspflichten grundsätzlich zu begrüßen sind. Die inhaltliche Ausgestaltung darf jedoch nicht zu einer Verwässerung oder inhaltlichen Aushöhlung der Nachhaltigkeitsziele führen. Die Einführung von Wesentlichkeitsgrenzen ist sinnvoll, es bedarf jedoch klarer Erläuterungen und Ausführungen dazu.
Die vorgeschlagenen Änderungen im Rahmen des Omnibus-Pakets durchlaufen nun das Europäische Parlament und den Rat, wobei die Kommission jedoch darauf beharrt hat, dass jene Vorhaben mit Priorität behandelt werden.
Leiter Büro Brüssel
Public Affairs Expertin